Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung einer privaten von einer dienstlich veranlassten Unternehmung bei einer geltend gemachten Wehrdienstbeschädigung

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Witwenrente nach § 81 Abs 1 SVG besteht dann, wenn der Tod des Ehemannes durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

2. Eine Wehrdienstbeschädigung entsprechend der Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf einen Wehrübenden kann auch dann angenommen werden, wenn sich ein Soldat im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätigt und dabei besonderen Gefahren, z. B. der auswärtigen Unterkunft, erliegt, vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2007 - B 9/9a VS 3/06 R.

3. Die Tatsache eines Unfalls während einer Dienstreise reicht für sich allein zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Betroffene sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R.

4. Trotz eines solchen rein privaten Charakters kann ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dadurch begründet werden, dass der Betroffene gezwungen ist, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die ihm während seines normalen Verweilens am Beschäftigungsort nicht begegnet wären.

5. Gefährdungen, denen sich der Geschädigte bei einer privaten Unternehmung am Aufenthaltsort freiwillig aussetzt, begründen keinen Versicherungsschutz.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 01. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Unfalltodes ihres Ehemannes, K., als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.

Der 1963 geborene Ehemann der Klägerin, seinerzeit Oberbootsmann der Reserve, befand sich ab dem 12. Februar 2001 - für die geplante Dauer von drei Wochen - auf einer Wehrübung in L. im Rahmen eines multinationalen Marinemanövers (M. -Manöver). Er war Mitglied des Kontingents N. des Presse-Informationszentrums; das Kontingent flog am 12. Februar 2001 von O. nach P. in L.. Am 13. Februar 2001 wurde mit der Einrichtung des Pressezentrums auf der Q. begonnen, wobei Probleme mit dem Umfang der von der R. Marine bereitgestellten Ausstattung auftraten. Das zunächst an anderer Stelle - nämlich auf der Q. - vorgesehene Pressezentrum wurde daraufhin auf Befehl des Leiters des Pressezentrums, Fregattenkapitän S., am 13. Februar 2001 gegen 16.00 Uhr zu dem damaligen Hotel “T.„ verlegt. Für 18.30 Uhr desselben Tages setzte Fregattenkapitän S. - laut seinem in der Folgezeit erstellten Bericht - eine Musterung an, um "ggf. die Arbeit fortzusetzen bzw. eine Arbeitseinteilung für den darauf folgenden Tag vorzunehmen".

Gemäß einem am 8. November 2001 gefertigten Bericht des Oberleutnants zur See U. war der Ehemann der Klägerin als “Spieß„ für das Pressezentrum der Flotte eingesetzt. Zu seinen Aufgaben zählte insbesondere auch die Betreuung der ihm unterstellten Soldaten. Der Ehemann der Klägerin hatte am 13. Februar 2001 konkret den Befehl, sich um die Unterkunft sowie um die Erkundung des Hotels und dessen Umgebung zu kümmern.

Bis zu der für 18.30 Uhr angesetzten Musterung verblieb Zeit, woraufhin der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit seinen Kameraden V. - seinerzeit im Rang eines Hauptgefreiten der Reserve - und W. - seinerzeit im Rang eines Stabsgefreiten der Reserve - beschloss, im Meer vor einem hotelnahen Strand zu baden. Ein vierter Soldat - der damalige Hauptgefreite der Reserve X. - hatte sich gemäß seiner späteren Zeugenaussage ebenfalls mit den Kameraden zum Baden verabredet, nahm letztlich hieran aber nicht teil. Die drei badenden Soldaten wurden in hüfttiefem Wasser in ca. 15 m Entfernung vom Strand von Wellen erfasst, gerieten in eine Unterströmung und wurden vom Strand fortgetrieben. Die Kameraden des Ehemannes der Klägerin konnten sich lebend an Land retten, der Ehemann der Klägerin hingegen ertrank; der Todeszeitpunkt ließ sich nur ungefähr - auf 17.15 Uhr bis 17.30 Uhr Ortszeit - bestimmen. Zu den Einzelheiten des Vorfalls berichtete Fregattenkapitän S., die Soldaten hätten zunächst versucht, aus eigener Kraft zurückzukommen, und anschließend durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht. Ein Rettungsversuch eines Hotelangestellten habe für diesen ebenfalls in einer bedrohlichen Situation geendet, außerdem hätten zwei als Hotelgäste anwesende Y. Krankenschwestern Hilfe geleistet. Gegen 17.50 Uhr sei ein Krankenwagen vom Hoteleingang in Richtung Strand gefahren; Wiederbelebungsversuche beim Ehemann der Klägerin seien erfolglos geblieben.

Am 20. April 2001 beantragte die Klägerin telefon...

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