Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung von Renteninformationen und -auskünften auch an Versicherte mit nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
§ 109 SGB VI verpflichtet die Rentenversicherungsträger zur Erteilung von Renteninformationen und -auskünften auch an solche Versicherten, die nach Maßgabe der bislang im Rentenkonto erfassten Daten noch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. September 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 werden geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger zugesprochene Regelaltersrente unter entsprechender Neuberechnung der Rentenhöhe bereits ab dem 1. Januar 2007 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die frühere Gewährung einer Altersrente.
Der im August 1938 geborene Kläger war seit 1975 Universitätsprofessor an der Universität J.. Ausweislich des maschinellen Kontenspiegels forderte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten ihn in den Jahren 1985 und 1989 auf, Angaben im Rahmen der Kontenklärung zu machen. Am 2. März 1990 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Versicherungsverlauf die bis dahin bekannten Zeiten mit. Es ergaben sich 33 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen (Kopie des Versicherungsverlaufs vom 2. März 1990).
Im Jahre 1999 führte die Bezügestelle des Landes Niedersachsen eine Klärung betreffend die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten durch und stellte mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 und Änderungsbescheid vom 8. Dezember 1999 die Vordienstzeiten, in denen der Kläger in den Jahren 1965, 1966/1967, 1968 bis 1970, 1973, 1974 bis September 1975 Angestellter der Universität P. war, fest.
Mit Bescheid vom 8. August 2003 setzte das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die Zeit ab 1. Oktober 2003 fest. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass u.a. der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Anspruch darauf zur Kürzung der Versorgung führen könne und der Empfänger verpflichtet sei, die Beantragung solcher Leistungen, den Beginn der Zahlung sowie die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit unter Beifügung des Bewilligungsbescheides nebst Anlagen umgehend mitzuteilen.
Im Rahmen einer Überprüfung des Landesrechnungshofes im Jahre 2010 wurde der Kläger aufgefordert, eine Erklärung über den Bezug einer Altersrente abzugeben. Der Kläger legte daraufhin mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2010 u.a. eine Kopie der Versicherungskarte Nr. 1, ausgestellt am 29. März 1966, betreffend die Zeit vom 1. März 1966 bis 31. Mai 1970 vor.
Nachdem die Bezüge- und Versorgungsstelle bei der OFD Niedersachsen mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 die Beklagte um Übersendung eines Rentenbescheides gebeten hatte, forderte die Beklagte den Kläger im Rahmen nun wieder aufgenommenen Kontenklärung mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 auf, Unterlagen bezogen auf die Zeit von 1955 bis 1972 und ab Oktober 1975 vorzulegen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 legte der Kläger bei der Beklagten erstmals die Kopie der Versicherungskarte Nr. 1 und in der Folgezeit das Original dieser Versicherungskarte vor. Nach Aufforderung durch die Beklagte legte der Kläger dann den Formantrag auf Gewährung der Versichertenrente vor. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 25. März 2011 dem Kläger ab 1. Januar 2011 Regelaltersrente in Höhe von 375,82 € zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag und stellte fest, dass 72 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt und damit die Anspruchsvoraussetzungen ab 27. August 2003 für den Anspruch auf Regelaltersrente erfüllt waren. Da der Antrag jedoch erst nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats gestellt worden sei, werde die Rente erst ab dem Antragsmonat gewährt.
Mit dem dagegen am 20. April 2011 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, er habe seinerzeit alle Unterlagen mit Hilfe des Universitäts-Kuratoriums zusammengestellt und dem Niedersächsischen Ministerium mitgeteilt. Daraus sei dann seine Pension berechnet worden. Er habe bis Ende 2010 nie eine Aufforderung erhalten, einen Rentenanspruch geltend zu machen. Dies sei ihm auch nicht bewusst gewesen. Da ihm mittlerweile die OFD ein Schreiben übersandt habe, laut dem er einen Überzahlungsbetrag von 23.107,10 € zahlen solle, bitte er um Prüfung, ob ihm nicht bereits ab Oktober 2003 die Rente der Beklagten zustehe (Bescheid der OFD vom 6. April 2011). Der Kläger verwies dann im weiteren Verlauf auf den Widerspruchsbescheid der OFD vom ...