nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 10.10.2000; Aktenzeichen S 6 U 127/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt die Feststellung einer erheblichen spastischen Gangstörung als weitere Unfallfolge.
Der 1942 geborene Berufungskläger hatte als Zimmermann gearbeitet. Nach seinem Arbeitsunfall wurde er zum technischen Zeichner umgeschult.
Am 25. Juni 1973 erlitt der Berufungskläger auf seinem Weg zur Arbeit mit seinem Kraftfahrzeug einen Autounfall. Gegen 6.30 Uhr befuhr der Berufungskläger die B 6 aus Hildesheim kommend in Richtung Hannover. Er hatte die Absicht, nach links in die Kreuzbergstraße einzubiegen. Zu diesem Zweck ordnete er sich nach links ein und wartete vor der Haltelinie. Dabei fuhr ein entgegenkommendes Fahrzeug, dessen Fahrer an den Unfallfolgen verstarb, von vorne auf das Kraftfahrzeug des Berufungsklägers auf. Der Berufungskläger wurde wegen eines Bruchs des 5. Lendenwirbelkörpers ohne Dislokation stationär bis zum 10. August 1973 behandelt. Mit Bescheid vom 02. August 1974 gewährte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 30 v.H ... Als Folgen dieses Arbeitsunfalls wurden anerkannt:
Gefügestörung und Funktionsminderung der Lendenwirbelsäule, Reizzustand im rechten Mittelfinger-Mittelgelenk mit Funktionsminderung nach Bruch des 3. Fingergrundgliedes rechts, Reizzustand im linken oberen und unteren Sprunggelenk sowie in den Mittelfuß-Fußwurzelgelenken mit Funktionsminderung in diesen Gelenken, statische Beeinträchtigung des linken Fußgewölbes nach Sprunggelenksbruch links, Schienbeinbruch im körpernahen Drittel, Mittelfußfraktur II, III und IV.
Als Folgen dieses Arbeitsunfalls wurden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung:
10 cm lange bogenförmige Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes.
Nach Einholung des zweiten Rentengutachtens des Arztes für Chirurgie Dr. D. vom 04. März 1975 gewährte die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit Bescheid vom 26. März 1975 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H ... Als Folgen dieses Arbeitsunfalles wurden anerkannt:
Bewegungs- und Belastungsschmerz am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein, geringe Bewegungseinschränkung nach Bruchschädigung des 1. Kreuzbeinwirbels, Verbreiterung der linken Knöchelgabel und Fußwurzel mit Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk, Schwellung und vermehrte Umlaufstörungen am linken Fuß mit Kalkminderung der Knochen, geringe Muskelschwäche am linken Bein sowie entsprechende Gang- und Standbehinderung, Verdickung des Mittelgelenkes vom 3. Finger rechts mit endgradiger Beugebehinderung dieses Fingers.
Als Folgen dieses Arbeitsunfalles wurden nicht anerkannt, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung:
Anlagebedingte Skoliose der Wirbelsäule mit beginnenden Aufbrauchs- veränderungen, Senk-Spreizfuß beiderseits, anlagebedingte Teillumbalisation des 1. Kreuzbeinwirbels, 10 cm lange bogenförmige Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungskläger am 24. April 1975 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Herabsetzung der Rente sei nicht gerechtfertigt, weil die festgestellten gesundheitlichen Schäden eine MdE von mindestens 30 v.H. bedingen würden. Der Bescheid gehe insofern von falschen Voraussetzungen aus, als "anlagebedingte Skoliose der Wirbelsäule mit beginnenden Aufbrauchsveränderungen, Senk-Spreizfuß beiderseits, anlagebedingte Teillumbalisation des 1. Kreuzbeinwirbels, 10 cm lange bogenförmige Narbe an der Außenseite des rechten Kniegelenkes" nicht mehr als Unfallfolge anerkannt worden seien.
Das SG Hildesheim verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Mai 1975 an das SG Hannover.
Während des Verfahrens stellte der Berufungskläger einen Antrag auf Erhöhung der Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen. Die Berufungsbeklagte holte das Gutachten des Prof. Dr. E. und Dr. F., G. Hannover vom 20. September 1977 ein und lehnte diesen Antrag auf Erhöhung der Verletztenrente mit Bescheid vom 02. November 1977 ab. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, nachdem der Berufungskläger die dagegen bei dem SG Hannover zu dem Az. S 20 U 324/77 erhobene Klage am 30. Januar 1978 zurückgenommen hatte.
Das SG Hannover vernahm in dem Termin vom 30. Mai 1978 als medizinischen Sachverständigen den Arzt für Chirurgie Dr. Dr. H ... Mit Urteil vom 30. Mai 1978 hat das SG die Klage abgewiesen und die Feststellungen der Berufungsbeklagten bestätigt, dass die Folgen des Arbeitsunfalles des Berufungsklägers vom 25. Juni 1973 die Erwerbsfähigkeit von diesem Tage an um 20 v.H. mindern würden.
Am 03. März 1987 beantragte der Berufungskläger wegen einer Verschlimmerung seiner Gesundheitsstörungen aufgrund seines Arbeitsunfalles vom 25. Juni 1973 eine Neufeststellung s...