nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausfüllender Kausalzusammenhang. Bandscheibenvorfall
Leitsatz (redaktionell)
Das Unfallgeschehen, der Direktanprall eines Holzträgers von hinten auf die Lendenwirbelsäule, ist kein typischer Auslöser einer Bandscheibenmassenverlagerung; denn zu deren Auslösung ist eine axiale, d.h. in Richtung der Körperlängsachse einwirkende Kraft zu fordern.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 15.12.2000; Aktenzeichen S 11 U 92/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt die Feststellung einer Bandscheibenerkrankung im Bereich des 2. bis 5. Lendenwirbelkörpers - LWK - mit Bandscheibenvorfall im Bereich des 3. und 4. LWK sowie eine Unterschenkelvenenthrombose rechts als Folgen seines Arbeitsunfalles vom 01. November 1994 und die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von mindestens 30 v.H. der Vollrente.
Der 1960 geborene Berufungskläger hat den Beruf eines Maurers erlernt. 1987 wurde er zum Kranführer umgeschult.
Am 01. November 1994 fiel dem Berufungskläger auf einer Baustelle seines Arbeitgebers, der Fa. D. in Hattorf bei Schalungsarbeiten ein Holzträger mit einem Gewicht von ca. 30 bis 40 kg in den Rücken. Er arbeitete zunächst weiter und suchte nach Arbeitsende gegen ca. 17.30 Uhr den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. auf. Dieser überwies ihn gegen 19.00 Uhr in das F. Duderstadt. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Chirurgen Dr. G., F., vom 02. November 1994 wurde als Befund eine umschriebene Klopf- und Druckempfindlichkeit im Bereich der LWS mit Muskelhartspann mit Ausstrahlung der Schmerzen in das linke Bein erhoben. Die Röntgenuntersuchung der LWS in zwei Ebenen ergab eine Steilstellung ohne Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Diagnostiziert wurde eine Stauchung der LWS. Nach Verordnung von Analgetika und Schonung wurde der Berufungskläger in die ambulante Behandlung entlassen. Die Berufungsbeklagte führte eine medizinische Sachaufklärung durch. Insbesondere holte sie den Krankheitsbericht des Arztes für Orthopädie Dr. H. vom 12. Juli 1995, die spinalen Computertomographien der radiologischen Gemeinschaftspraxis Göttingen, Dr. I., vom 05. Januar 1995 und 17. März 1995 nebst Arztbriefe der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie, Zentrum Neurologische Medizin, der J. Göttingen vom 22. März und 08. Mai 1995, den Entlassungsbericht der Fachkliniken K. vom 31. August 1995 über die stationäre Behandlung des Berufungsklägers vom 20. Juni bis zum 18. Juli 1995, die MRT der LWS vom 15. Januar 1996 und vom 15./17. Juli 1996 ein. Darüber hinaus zog die Berufungsbeklagte Auskünfte betreffend die Krankheitszeiten des Berufungsklägers der Krankenkasse für Bau- und Holzberufe - HZK - und der AOK, die Arztbriefe der Klinik Dr. L. vom 03. Februar 1987, der Radiologen Dres. M. vom 27. September 1985, der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der J. Göttingen vom 29. Dezember 1986, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der HZK N. und der AOK O., Geschäftsstelle P., den Bericht des behandelnden Arztes zum Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Dr. H., vom 18. Januar 1995 bei.
Bei der konservativen Behandlung des Berufungsklägers nach seinem Unfall trat zunächst eine leichte Besserung der Rückenbeschwerden ein. Im März 1995 verschlechterte sich jedoch das Krankheitsbild des Berufungsklägers. Die spinale Computertomographie vom 05. Januar 1995 ergab noch eine lediglich ausgeprägte spondylotische Randkantenbildung nach dorsal und linkslateral in Höhe von L3/L4 mit konsekutiv knöchern eingeengtem Neuroforamen, zusätzliche geringe allseitige Bandscheibenprotrusion, ganz geringe Bandscheibenprotrusion nach dorsal und beidseits lateral, einen Zustand nach Bandscheiben-OP mit Bogendefekt L5 links und eine breitbasige knöcherne Konsolenbildung medio-dorsal mit einer Tiefe um 3,9 mm in Höhe von L5/S1. Die MRT der LWS vom 16. März 1995 ergab hingegen einen dringenden Verdacht auf nach caudal sequestrierten Discusprolaps in Höhe von L3/L4 mit deutlich narbiger Umgebungsreaktion und höhergradiger Stenosierung des Spinalkanals, einen schlaffen links medio-lateralen Discusprolaps in Höhe L4/L5 (deutliche Protrusion) und eine geringgradige medio-dorsale Discusprotrusion in Höhe von L2/L3 sowie L5/S1. Anlässlich des stationären Aufenthaltes des Berufungsklägers vom 23. März bis zum 08. Mai 1995 in der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie der J. Göttingen wurde eine erweiterte interlaminäre Fensterung am 28. März 1995, eine Bandscheibenausräumung und eine Antithrombose-Therapie durchgeführt (Entlassungsbericht vom 08. Mai 1995). Im stationären Verlauf erlitt der Berufungskläger eine Unterschenkelvenenthrombose, die bis November 1995 medikamentös behandelt werden musste.
Die Berufungsbeklagte holte das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. Q./ Pro...