nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 24.11.1999; Aktenzeichen S 17 SB 383/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin der Nachteilsausgleich "RF" (Be-freiung von der Rundfunkgebührenpflicht) zuerkannt werden kann.

Die Versorgungsverwaltung stellte bei der am 31. Juli 1934 geborenen Klägerin zu-letzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE = Grad der Behinderung, GdB) um 80 nach den Grundsätzen des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und die Nachteilsausgleiche "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendig-keit ständiger Begleitung) fest (Abhilfebescheid vom 30. Dezember 1983).

Am 16. Juli 1996 beantragte die Klägerin die Neufeststellung ihres Behindertenstatus sowie den Nachteilsausgleich &61618;RF&61618;. Das Versorgungsamt (VA) holte Befundberichte des Orthopäden Dr. F. vom 22. August 1996 (u.a. mit Entlassungsbericht des Ortho-pädischen Reha-Klinikums G. vom 5. August 1996) und 12. November 1996 sowie des Arztes H. vom 28. November 1996 ein. Mit Bescheid vom 5. Februar 1997 und Teilabhilfebescheid vom 18. Juli 1997 stellte es nach versorgungsärztlichem Unter-suchungsgutachten des Dr. I. vom 25. April 1997 mit Wirkung vom 16. Juli 1996 ei-nen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" fest aufgrund fol-gender Behinderung:

1. komplette Lähmung des rechten Beines, deutliche Teillähmung des lin-ken Beins, künstliches Hüftgelenk rechts, Blutrücklaufstörungen der Beine, Fehlstatik und Veränderungen des rechten Kniegelenkes, Fuß-fehlstellung beidseits (verwaltungsinterne Bewertung: 100), 2. Harninkontinenz (verwaltungsinterne Bewertung: 50).

Gleichzeitig lehnte es den Nachteilsausgleich "RF" ab. Der Widerspruch blieb erfolg-los (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1997).

Den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 17. November 1997 einge-gangenen Klage angegriffen, mit der sie die Feststellung des Nachteilsausgleichs "RF" begehrt hat. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat einen Befundbericht des praktischen Arztes H. vom 30. Juni 1998 eingeholt und mit Gerichtsbescheid vom 24. November 1999 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 SchwbG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rund-funkgebührenpflicht nach den Fernmeldegebührenvorschriften seien nicht erfüllt. Die hierfür entscheidenden Maßstäbe ergäben sich aus den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwer-behindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP 1996). Sie hätten bei der Klägerin nicht festgestellt werden können. Dieser sei eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltun-gen trotz unzweifelhaft bestehender Probleme zumutbar. Nicht entscheidend sei, ob die Klägerin öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise erreichen könne. Denn hierfür seien bereits die Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" gewährt worden. Ent-scheidend sei nur die objektive Möglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veran-staltungen. Die Klägerin könne mit Rollstuhl und Begleitpersonal öffentliche Veran-staltungen besuchen. Die Harninkontinenz könne durch entsprechende Hygiene-maßnahmen in ihren Auswirkungen beschränkt werden. Bei der Beurteilung der Zu-mutbarkeit sei darauf abzustellen, ob durch den Aufwand des Besuchs an öffentli-chen Veranstaltungen durch den Behinderten Störungen und Belästigungen der Ver-anstaltung selbst aufträten. Dies könne hier nicht festgestellt werden, weil die Kläge-rin sich auch geweigert habe, einer fachärztlichen Untersuchung zur Verfügung zu stehen. Etwaige Ermittlungsdefizite gingen deshalb zu ihren Lasten.

Gegen den am 1. Dezember 1999 abgesandten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 29. Dezember 1999 eingegangenen Berufung. Sie stützt sich darauf, neben ihren ständigen Schmerzen verhinderten örtliche Gegebenheiten so-wie die Notwendigkeit, ständig die Toilette aufzusuchen, ihre Teilnahme an öffentli-chen Veranstaltungen. Der unvorhergesehene Tod ihres Ehemannes im Dezember 1999 habe die Klägerin in völlige Hilflosigkeit gebracht. Fortschreitende Lähmungen und fehlende Muskelkraft ließen von vornherein jegliche Unternehmung scheitern. Selbst die Teilnahme an der Beisetzung ihres Ehemannes sei ihr nicht möglich ge-wesen. Eine schriftliche Bewertung allein anhand der Aktenlage empfinde sie als un-gerecht. Transporte zu Veranstaltungen seien nur unter größten Schwierigkeiten möglich. Hilfsdienste seien kostenaufwendig, würden von der Krankenkasse nicht getragen und seien von ihr selbst nicht zu finanzieren. Aus diesem Grunde habe sie selbst Arztbesuche reduzieren müssen. Ein Transport zu Veranstaltungen müsse lange vorher angemeldet werden, so dass spontane Entschlüsse nicht umsetzbar seien. Eine Betreuung sei auch während der Veranstaltung erforderlich wegen Schwinde...

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