nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 29.11.2000; Aktenzeichen S 6 RI 352/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der am 27. Juli 1966 geborene Kläger durchlief von 1985 bis 1988 eine Ausbildung zum Metallbearbeiter. Bis Oktober 1988 war er anschließend als Schlosser beschäftigt. In der Zeit von Februar 1990 bis September 1997 stand er in einem Arbeitsverhältnis bei der I. (jetzt: J.); er war als Packer und Vorbereiter beschäftigt und bezog ein Entgelt nach der Lohngruppe 5 des Tarifvertrags der Eisen- und Stahlindustrie. Von Oktober 1993 bis November 1995 bestand Arbeitsunfähigkeit. In der Zeit von Dezember 1995 bis Oktober 1996 nahm der Kläger an einer von der Beklagten finanzierten Berufsförderungsmaßnahme im Bereich der Stahlwerke teil; Träger war die Gesellschaft für Gesundheit und berufliche Rehabilitation mbH. Die Rehabilitationsmaßnahme wurde im Hinblick auf eine ab 10. Oktober 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit beendet.

Im November 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf einen Rücken- und Hüftschaden sowie auf eine Epilepsie. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei, u. a. ein für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstelltes Gutachten des Arztes Dr. K. vom 20. Dezember 1996, in welchem die Arbeitsunfähigkeit auf ein "unklares Krankheitsbild" zurückgeführt wurde. Sodann erstellte der Orthopäde und Neurologe/Psychiater Dr. L. ein Gutachten vom 27. März 1997. Er diagnostizierte Lumbalgien, eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie eine leichte Coxarthrose deformans beiderseits. Zu den epileptischen Anfällen des Klägers führte er aus, dass diese vor allem in der Kindheit aufgetreten seien, zuletzt vor acht Jahren. In psychischer Hinsicht stellte er keinen auffälligen Befund fest. Er gab an, der Kläger könne vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten (ohne schweres Heben und Tragen) verrichten und sei im Übrigen in der Lage, sich auf eine andere qualifizierte berufliche Tätigkeit umzustellen. Mit Bescheid vom 7. April 1997 lehnte daraufhin die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine vollschichtige Tätigkeit verrichten.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf weitere MDK-Gutachten. Die Beklagte zog u. a. ein MDK-Gutachten der Neurologin/Psychiaterin Dr. M. vom 18. April 1997 bei. Die Gutachterin diagnostizierte darin eine neurotische Depression mit Somatisierung bei psychosozial unreifer infantiler Persönlichkeit, ferner eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, die im Erleben erheblich durch die erste Diagnose im Sinne der Somatisierung modifiziert wird. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 zurück und gab zur Begründung an, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsse.

Der Kläger hat am 25. November 1997 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Er hat Unterlagen über die krankheitsbedingte Kündigung, den Bescheid des Versorgungsamts Bremen vom 16. Juli 1998 über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 50 und einen Bescheid des Arbeitsamts Bremen vom 23. Februar 1998 über die Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen mangelnder Verfügbarkeit aufgrund längerfristiger Arbeitsunfähigkeit zu den Akten gereicht. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm seien keine regelmäßigen Arbeiten mehr möglich. Er leide nicht nur unter ständigen Rückenbeschwerden, sondern auch unter einem Nasennebenhöhlen-Leiden, bis 1991 aufgetretenen epileptischen Anfällen und einer Hörstörung mit Tinnitus im linken Ohr seit Dezember 1998.

Die Beklagte hat zur Klagerwiderung ausgeführt, sie habe bei der Erstellung des Widerspruchsbescheides die Gutachten des MDK berücksichtigt. Aus der festgestellten Schwerbehinderung könne im Übrigen kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hergeleitet werden.

Das SG hat Befund- und Behandlungsberichte des Allgemeinarztes Dr. N. vom 12. März 1998, der Neurologin/Psychiaterin Dr. O. vom 18. März 1998, der Orthopädin Dr. von P. vom 9. April 1998 - diesem Bericht waren weitere Unterlagen beigefügt - und des HNO-Arztes Dr. Q. vom 26. April 1999 eingeholt. Es hat weiter Unterlagen aus einem Rechtsstreit gegen das Versorgungsamt Bremen - S 3 Vs 360/97 - und ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes R. vom 5. Januar 1998 beigezogen; in diesem Gutachten wird der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz zu verrichten, ohne Zeitdruck, erhöhte Verletzungsgef...

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