nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bremen (Entscheidung vom 20.11.2000; Aktenzeichen S 11 RI 297/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Novem- ber 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 16. Mai 1956 geborene Klägerin war (mit Unterbrechungen) von 1971 bis 1977 als Stationshilfe in einem Altenheim und als Küchenhilfe beschäftigt. Von 1989 bis Februar 1990 arbeitete sie als Lagergehilfin, von März 1990 bis Juli 1999 war sie als Raumpflegerin in einem Kindergarten mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden tätig. Seit 11. März 1998 bestand Arbeitsunfähigkeit. Von August 1999 bis April 2000 bezog sie Arbeitslosengeld.

Am 21. April 1998 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich des Rückens und der Hüfte. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei, u. a. einen Entlassungsbericht der Orthopädischen Klinik der Evangelischen Diakonissenanstalt Bremen vom 6. April 1998. In einem Gutachten vom 2. Juli 1998 berichtete der Orthopäde und Neurologe/Psychiater Dr. H. über unauffällige psychische Befunde. Er diagnostizierte ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Schwäche der Rücken- und Bauchmuskulatur; geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke beiderseits; Übergewicht. Der Gutachter hielt die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin in Teilzeit weiterhin für zumutbar, daneben in vollschichtigem Umfange leichte und mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen. Ferner empfahl er die Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Juli 1998 unter Verweisung auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit und den allgemeinen Arbeitsmarkt ab.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte, Beine und Füße, ferner unter Kniegelenksbeschwerden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1998 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 30. November 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und zunächst ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Beklagte hat sich zur Erwiderung auf ihre Bescheide bezogen und eine sozialmedizinische Stellungnahme des Internisten - Sozialmedizin - Dr. I. vom 27. Septem-ber 1999 zu den Akten gereicht.

Das SG hat Befundberichte aus der orthopädischen Praxis Dres. J./K. vom 29. April 1999, des Internisten Dr. L. vom 29. April 1999 und der Psychiaterin M. vom 13. Juli 1999 (mit der Diagnose eines depressiven Erschöpfungszustands mit Somatisierungstendenz) eingeholt.

In der Zeit vom 11. November bis 2. Dezember 1998 hat sich die Klägerin in einem Heilverfahren in der Fachklinik für Rheuma und Reha, Bad Zwischenahn, befunden, aus dem sie als arbeitsunfähig entlassen worden ist. Im Entlassungsbericht vom 2. Dezember 1998 sind ein Lendenwirbelsäulensyndrom und ein Bluthochdruck diagnostiziert worden. Zur generellen Leistungsfähigkeit der Klägerin heißt es in dem Bericht, sie könne halb- bis unter vollschichtig als Raumpflegerin arbeiten und vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht, ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen verrichten.

Im Auftrage des SG hat der Arzt - Sozialmedizin - Priv.-Doz. Dr. N. ein Gutachten vom 30. Dezember 1999 erstattet. Der Sachverständige stellt darin folgende Diagnosen: Chronische Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung und Angst, als Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren, mit Verdacht auf Somatisierungsstörung; Minderung der Sehkraft auf dem linken Auge (Visus 0,1), bei normaler Sehschärfe rechts; geringgradige Hörminderung links bei Normalhörigkeit rechts; hochgradiges Übergewicht; Wechseljahresbeschwerden; Fibromyalgie-Syndrom; Knorpelschäden der Kniegelenke und Restbeschwerden nach mehrfachen Operationen, mit verminderter Belastbarkeit, aber ohne Bewegungseinschränkungen; degenerative Veränderungen der Hüftgelenke bei Fehlanlage ohne bedeutsame Bewegungseinschränkungen; geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne objektivierbare Hinweise auf Nervenwurzel-reizungen und ohne anhaltende Bewegungseinschränkungen; Neigung zu Tennisellenbogen-Beschwerden; Bluthochdruck, medikamentös befriedigend ausgeglichen; chronische Bronchitis bei Nikotinmissbrauch ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion; geringgradige relative Harninkontinenz; Schuppenflechte, geringgradig ausgeprägt, beschränkt auf den behaarten Kopf und die Gehörgänge. Weiter gibt der Sachverständige an, die Klägerin könne vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Witterungsschutz verrichten, sofern nicht häufiges Hocken oder Knien anfielen, ferner häufiges Überkopfarbeiten und Arbeiten in Armvorhalte, anhaltende Rumpfvorbeugung, häufiges Gehen langer Wegstrecken, das Erf...

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