nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 05.07.1997; Aktenzeichen S 6 RI 131/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt.
Der am 6. Juni 1958 geborene Kläger besuchte von September 1976 bis August 1979 eine private Handelslehranstalt und machte dort den Hauptschul- und Realschulabschluss. Von August bis Oktober 1979 arbeitete er als Gartenarbeiter. Von November 1979 bis Januar 1980 durchlief er einen Schweißerlehrgang bei der I. AG (MIG-Schweißen) und war anschließend bei dieser Firma bis Dezember 1993 als Schweißer beschäftigt; er war zuletzt in die Lohngruppe 8 des Tarifvertrags der Metall-industrie im Unterwesergebiet eingestuft. Seit 11. Mai 1992 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Am 30. Juni 1993 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf ein Bluthochdruckleiden, Nasenhöhleneiterung und ein Meniskusleiden. Die Beklagte zog diverse Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Zeitraum von Mai 1991 bis Februar 1993 bei; in einem Gutachten der Ärztin Dr. J. vom 1. Februar 1993 wurde u. a. die Auffassung vertreten, in Wechselschicht und unter Zeitdruck könne der Kläger nicht mehr als Schweißer arbeiten. Weiter zog die Beklagte ein für das Landesarbeitsgericht Bremen erstelltes Gutachten der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. K. vom 17. August 1992 bei; darin wird ein schwerer essentieller Bluthochdruck Stadium 3-4 diagnostiziert und eine Arbeit in Wechselschicht als gesundheitsschädlich bezeichnet. Sodann erstellte die Internistin Dr. L. im Auftrage der Beklagten ein Gutachten vom 14. Oktober 1993. Sie diagnostizierte eine essentielle arterielle Hypertonie, ein leichtes Übergewicht und eine psychovegetative Übererregbarkeit. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers führte sie aus, dieser könne vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne wesentlichen Zeitdruck, ohne erhöhte Unfallgefährdung und möglichst ohne Wechselschicht verrichten; der Kläger sei im Übrigen für Anlernmaßnahmen im Bürobereich gut geeignet. Ferner holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft vom 29. November 1993 ein. Hiernach handelte es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Arbeiten, die eine kurze, bis zu drei Monate dauernde innerbetriebliche Einweisung oder Einarbeitung voraussetzten; andererseits wurde angegeben, die tarifliche Einstufung habe der zuletzt tatsächlich verrichteten Tätigkeit entsprochen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch als Punktschweißer an Arbeitsplätzen ohne Wechselschicht tätig sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf das arbeitsmedizinische Gutachten von Frau Dr. K. geltend, die Begleitumstände einer Tätigkeit als Punktschweißer führten zu einer dauerhaften Erhöhung der Blutdruckwerte und seien daher äußerst gesundheitsschädlich; er sei daher berufsunfähig.
Die Beklagte zog vom Arbeitsamt Bremen ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der praktischen Ärztin M. vom 30. März 1994 bei, welches in Anbetracht der ab 1. Januar 1994 eingetretenen Arbeitslosigkeit des Klägers erstellt worden war. Die Gutachterin nahm darin an, der Kläger könne vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung, in geschlossenen Räumen und in Tagesschicht ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen, Hitze, Staub, Rauch, Gase und Dämpfe, Schmutz, Lärm, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken sowie Zwangshaltungen verrichten, so dass er im Bürobereich eingesetzt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1994 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne noch die Tätigkeit eines Registrators, Telefonisten, Pförtners/Rezeptionisten oder einer Bürohilfskraft verrichten.
Der Kläger hat am 5. Juli 1994 beim Sozialgericht (SG) Bremen Klage erhoben. Er hat eine Bescheinigung des Internisten Dr. N. vom 30. Juli 1991, einen Bericht des Instituts für Magnet-Resonanz-Diagnostik O. vom 26. März 1997 und einen Entlassungsbericht des Klinikums P. vom 22. August 1988 zu den Akten gereicht und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Beklagte hat zur Erwiderung ausgeführt, es gebe sozial zumutbare Verweisungs-tätigkeiten als Auslieferungsfahrer, Lagerarbeiter, Hilfshandwerker, Haushandwerker und Qualitätskontrolleur.
Das SG hat u. a. weitere Entlassungsberichte der Klinik Q. vom 6. Oktober 1992 und 30. Oktober 1992 beigezogen. Ferner hat es Befundberichte des Internisten/Kardiologen Dr. R. vom 15. März 1995 (mit der Angabe des Ausschlusses einer koronaren Herzkrankheit bei medikamentös gut eingestell...