nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 27.03.2001; Aktenzeichen S 15 RI 49/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. März 2001 wird zu-rückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder wegen Berufsunfähigkeit (BU) aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung zusteht.

Der 1951 geborene Kläger war zuletzt seit 1981 als Arbeiter in einem Kieswerk beschäftigt. Hierbei war er als Maschinenführer, nämlich als Fahrer eines Radla-ders und eines Saugbaggers eingesetzt.

Im Dezember 1996 zog sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall unter anderem einen körpernahen Ellenschaftbruch rechts zu. Wegen der Folgen des Unfalles gewährte ihm die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft für die Zeit vom 29. Juli 1998 bis 31. Januar 1999 eine Gesamtvergütung nach einer Minderung der Er-werbsfähigkeit von 20 vH. Die Weitergewährung der Verletztenrente ist Gegens-tand eines Rechtsstreits. Seit Juni 1998 ist der Kläger arbeitslos.

Im Juli 1998 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen EU oder BU. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von dem Chirurgen Dr. I. begutach-ten. Der Sachverständige kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne. Darauf-hin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999 die Gewährung einer Rente an den Kläger ab. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Er hat weiterhin die Gewährung einer Rente begehrt und zur Begründung vorgetra-gen, er könne wegen der Unfallfolgen mit der rechten Hand keine handwerklichen Arbeiten mehr verrichten. Hierzu hat er medizinische Unterlagen vorgelegt, ua das von dem Chirurgen Dr. J. unter dem 8. Januar 1999 für die K. Versicherung erstattete Gutachten. Sodann hat das SG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. L. eingeholt. In dem unter dem 23. Juli 1999 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten verrichten. Überkopfarbeiten seien zu meiden. Zu Tätigkeiten mit speziellen Gebrauchsanforderungen der Hände sei er nicht mehr in der Lage. Der Kläger könne durchaus noch vollschichtig Tätigkeiten wie Pfört-ner, Wächter, im Telefondienst, als Lagerverwalter, als Sortierer von Kleinteilen usw verrichten.

Sodann hat das SG den Kläger auf seinen Antrag gemäß § 109 des Sozialge-richtsgesetzes (SGG) von dem Chirurgen Dr. M. begutachten lassen. Dieser Sachverständige hat in dem Gutachten vom 28. Februar ebenfalls die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch körperlich leichtere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung durchführen. Auch der rechte Arm sei nicht so weit geschädigt, dass er nicht für solche Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Schwere Hebear-beiten mit dem rechten Arm seien jedoch ebenso wenig möglich wie insbesonde-re Überkopfarbeiten.

Schließlich hat das SG eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, der Fa. Kieswerke N. GmbH & Co. KG eingeholt. Danach hat es sich bei dem Kläger um einen ungelernten Arbeiter und bei den von ihm verrichteten Tätigkeiten um normale ungelernte Arbeiten gehandelt. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2001 als unbegründet abgewiesen und insbesondere ausgeführt, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.

Gegen den ihm am 29. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 25. April 2001 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klä-gers. Er vertritt die Auffassung, dass er nicht auf alle Tätigkeiten des Arbeits-marktes verwiesen werden könne, weil er Berufsschutz habe. Die zuletzt ausge-übte Tätigkeit habe eine Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren vorausgesetzt. Im Hinblick auf die Funktionseinschränkungen des rechten Armes und der rech-ten Schulter könne er auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten. Zur weiteren Begründung der Berufung hat der Kläger ein Gutachten des Chirurgen Dr. O. vom 9. September 2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom 27. Februar 2002 vorgelegt, die im Rahmen des Verfahrens vor dem SG Osnabrück, Az: S 8 U 267/99, gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers einge-holt worden sind.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. März 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht...

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