nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 01.02.2001; Aktenzeichen S 15 RI 339/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderterer Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Seit 1992 arbeitete er als Baugeräteführer, zuletzt seit Juni 1994 als Baugeräteführer und LKW-Fahrer bei der Firma I. in J ... Dort war er zunächst in der Lohngruppe M V und sodann in der Lohngruppe M IV 2 der Lohntabelle zum Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet. Ab März 1995 ist er wegen eines Unfalls arbeitsunfähig krank gewesen. Seit September 1996 ist er arbeitslos gemeldet. Im August 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1997 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch in der Lage sei, vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, auf den er als zuletzt angelernter Arbeiter verwiesen werden könne.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück ein nervenärztliches Gutachten des Dr. G. vom 7. Juli 1998 und ein orthopädisches Gutachten des Dr. K. vom 24. November 1998 eingeholt. Dr. G. hat den Kläger als primär psychisch und vegetativ labil erachtet, wobei die psychische Labilität nach einem 1995 eingetretenen Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen eines leichten hirnorganischen Psychosyndroms verstärkt sei. 1995 sei es zu zwei generalisierten Krampfanfällen gekommen, für die auch ein über Jahre bestehender Alkoholabusus eine Rolle gespielt habe. Seit Herbst 1995 sei der Kläger jedoch alkoholabstinent. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichtere bis mittelschwere Arbeiten auszuführen, jedoch nicht mehr auf Gerüsten, Leitern oder an gefährlichen Maschinen. In psychischer Hinsicht müsse es sich um relativ einfache und leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Merk- und Konzentrationsfähigkeit und ohne besondere Stressbelastung handeln. Dr. K. hat auf orthopädischem Fachgebiet ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers mit Funktions- und Bewegungseinschränkungen bei pseudo-radikulärem Syndrom, einen Zustand nach Tibiakopffraktur rechts mit posttraumatischer Gonarthrose und geringer Funktions- und Bewegungseinschränkung sowie rezidivierende Cephalgien diagnostiziert. Daneben lägen eine Anosmie und ein arterieller Hypertonus vor. Der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, unter Schutz vor Kälte und Nässe sowie ohne häufiges Bücken und nicht mit Klettern auf Leitern verrichten. Auf Antrag des Klägers hat das SG sodann gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 25. Oktober 1999 eingeholt. Dr. L. hat im Wesentlichen eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur mit Somatisierung und ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit geringer Einschränkung der auditiven Informationsverarbeitung diagnostiziert und den Kläger für noch in der Lage gehalten, vollschichtig körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Komplexere Aufgaben, Arbeiten mit hohem körperlichen Einsatz oder hohem Verantwortungsniveau sollten dabei vermieden werden. Das SG hat den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder für erwerbsunfähig noch für berufsunfähig gehalten und hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Kläger mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen nicht erwerbsunfähig und angesichts des Umstandes, dass er sich als angelernter Arbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müsse, auch nicht berufsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. März 2001 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass er nicht mehr vollschichtig arbeiten könne und in seiner letzten Tätigkeit als Baugeräteführer Facharbeiter gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1997 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrüc...