Verfahrensgang

SG Hildesheim (Aktenzeichen S 8 EG 7/01)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob für die am 11. Mai 2001 in I. geborenen Kinder J. und K. Erziehungsgeld (Eg) zu gewähren ist.

Die Klägerin mit jugoslawischer Staatsangehörigkeit und albanischer Volkszugehörigkeit heiratete 1988 L. aus M.. Aus dieser Ehe sind neben J. und K. die Kinder N., O. und P. hervorgegangen, die mit ihrer Mutter im Dezember 1998 nach Deutschland kamen. Mit Bescheid vom 10. Januar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin und ihrer drei Kinder ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 noch für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Ausländergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1126 AuslG) vorlägen. Unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung wurde die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Q. die Bundesrepublik Deutschland, zugunsten der Klägerin und ihrer Kinder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG festzustellen (Urteil vom 14.04.1997). Der Klägerin wurde auf ihren Anfang Oktober 1997 gestellten Antrag eine bis 23. Juli 1998 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, die antragsgemäß, zuletzt für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 3. März 2003 verlängert worden war (Bescheinigung der Stadt I. vom 07.06.2001).

Auch dem Ehemann der Klägerin, der bereits im April 1994 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, versagte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter. Es war jedoch durch Urteil des Verwaltungsgerichts R. vom 25. Oktober 1996 verpflichtet worden festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Restjugoslawiens vorliegen. Daraufhin wurde dem Ehemann der Klägerin am 4. März 1997 eine bis 3. März 1999 befristete Aufenthaltsbefugnis bewilligt. Seinen Verlängerungsanträgen wurde jeweils für zwei Jahre, zuletzt bis 3. März 2005 stattgegeben.

Der Klägerin wurde auf ihren Anfang Oktober 1997 gestellten Antrag eine bis 23. Juli 1998 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, die antragsgemäß, zuletzt für die Zeit vom 26. Februar 2001 bis 3. März 2003 verlängert worden war (Bescheinigung der Stadt I. vom 07.06.2001).

Den Anfang Juli 2001 gestellten Antrag der Klägerin, ihr für J. und K. Eg für deren erstes Lebensjahr zu gewähren, lehnte die Beklagte mit dem Hinweis auf das Fehlen eines ausreichenden Aufenthaltstitels ab (Bescheid vom 11.06.2001). Die Bezirksregierung S. bestätigte diese Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, 1645 BErzGG) erfülle und verwies auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Es hielt die Vorschrift für verfassungskonform und stellte fest, dass sich der Klaganspruch auch nicht aus der Rechtstellung des Ehemannes der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lasse. Das Gesetz stelle für eine Leistungsberechtigung darauf ab, ob die Antragstellerin in ihrer Person die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei bei der Klägerin aber nicht festgestellt worden (Gerichtsbescheid vom 16.01.2002).

Mit der dagegen rechtzeitig eingelegten Berufung lässt die Klägerin ihr Leistungsbegehren weiterverfolgen. Sie lässt inhaltlich eine Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz (GG) rügen und geltend machen, dass durch die Verweigerung der Hoffnung auf Eg dem ungeborenen Kind einer ausländischen Mutter Lebensschutz selbst dann versagt werde, wenn das Kind und seine Eltern auf Dauer im Bundesgebiet lebten. Ihr Ehemann und Vater der Kinder J. und K. sei als politisch Verfolgter nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und im Besitz eines entsprechenden Ausweises. Zudem machten die Vorschriften der §§ 218 a ff. Strafgesetzbuch (StGB) keinen Unterschied, ob die in dieser Vorschrift genannte Schwangere nach der Geburt des Kindes, das sie möglicherweise abtreiben wolle, sogenannte Lebensschutzleistungen erwarten könne oder nicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Mai 1993 zum Aktenzeichen 2 BvF 2/90 könne die vorstehende Bestimmung des StGB nur dann toleriert werden, wenn der Gesetzgeber den Wegfall der Strafandrohung für die nur noch de jure rechtswidrige Abtreibung durch Hilfsangebote kompensiere. Das sei in den Fällen der vorliegenden Art unterblieben, ohne dass die Bestimmungen des alten § 218 StGB zum Schutz der Nascituri für den Personenkreis, dem die Klägerin angehöre, wieder in Kraft gesetzt worden seien. „Abtreibungsförderung durch Unterlassen” könne...

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