nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 19.09.2001; Aktenzeichen S 16 KA 1098/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde. Er begehrt eine Zulassung als Vertragsarzt im Planungsbereich Landkreis E ...
Am 3. Februar 1997 ging bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses E. für den seinerzeit wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich Landkreis E. ein substantiierter Zulassungsantrag des Facharztes für Augenheilkunde Dr. F. ein. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss Lüneburg unter Hinweis auf die damals bestehende Zulassungssperre mit Beschluss vom 19. Februar 1997 (zur Post gegeben am 19. März 1997) ab. Gegen diesen Beschluss legte Dr. F. fristgerecht Widerspruch ein.
Am 1. April 1997 ging bei der Bezirksstelle des Beklagten in Lüneburg erstmals ein - ebenfalls substantiierter - Zulassungsantrag des Klägers für den Planungsbereich Landkreis E. ein. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss E. mit Beschluss vom 7. Mai 1997, zur Post gegeben am 22. Mai 1997, ebenfalls unter Hinweis auf die bestehende Zulassungssperre ab.
In der Folgezeit bis zum 12. August 1997 stellte der Kläger zahlreiche weitere Zulassungsanträge, die der Zulassungsausschuss E. mit Beschluss vom 27. August 1997, zur Post gegeben am 24. September 1997, ebenfalls unter Hinweis auf die Zulassungssperre zurückwies.
Jedenfalls am 13. und 15. August 1997 gingen bei dem Beklagten weitere Zulassungsanträge des Klägers ein.
Am 20. Oktober 1997 beschloss der zu 10. beigeladene Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Niedersachsen, den Planungsbereich Landkreis E. für Augenärzte partiell für einen Augenarzt zu entsperren, wobei diese Entsperrung mit der Auflage verbunden war, dass über die Zulassungsanträge entsprechend Ziffer 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte vom 9. März 1993 nach Maßgabe ihres Einganges beim Zulassungsausschuss zu entscheiden sei. Dieses Schreiben ging bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses E. am 22. Oktober 1997 ein.
Bei seiner Sitzung am 12. November 1997 gelangte der Zulassungsausschuss für Ärzte zu der Einschätzung, dass der Antrag des Arztes Dr. F. vom 3. Februar 1997 in Anbetracht des anhängigen Widerspruchsverfahrens noch nicht rechtskräftig abgelehnt worden sei und daher im Vergleich zu den noch nicht beschiedenen am 13. und 15. August 1997 eingegangenen weiteren Zulassungsanträgen des Klägers den Vorrang im Sinne der Ziffer 23 der Bedarfsplanungs-Richtlinien beanspruchen könne. Dementsprechend gab der Zulassungsausschuss mit zwei Beschlüssen vom 12. November 1997, zur Post gegeben jeweils am 8. Dezember 1997, einerseits dem Zulassungsantrag von Dr. F. statt und lehnte andererseits die neuerlichen Zulassungsanträge des Klägers ab.
Zur Begründung seines am 22. Dezember 1997 eingelegten Widerspruchs hat der Kläger geltend gemacht, dass der Zulassungsausschuss richtigerweise nach der Entsperrung des Planungsbereichs E. denjenigen Bewerber hätte berücksichtigen müssen, dessen Zulassungsantrag in der Folgezeit zuerst eingegangen sei. Die Zulassungsanträge richteten sich jeweils nur auf eine konkrete Stelle, welche erst nach der Entsperrung eines Planungsbereiches besetzt werden könne. Diesen Widerspruch wies der beklagte Berufungsausschuss mit Beschluss vom 9. September 1998 zurück. Zur Begründung legte der Ausschuss insbesondere dar, dass der Zulassungsausschuss auch den vorausgegangenen Antrag von Dr. F. vom 3. Februar 1997 habe berücksichtigen müssen, da dessen Ablehnung im Widerspruchsverfahren noch zu überprüfen gewesen sei. Bei einer anderen Betrachtungsweise hätte im Falle eines Erfolges des Widerspruchsverfahrens neben dem Kläger auch Dr. F. zugelassen werden müssen. Dadurch wäre es zu einer weiteren Belastung der 110 %-Grenze gekommen, was zur Folge gehabt hätte, dass eine erneute Entsperrung, wenn überhaupt, erst erheblich später hätte erfolgen können.
Gegen diesen am 8. Oktober 1998 zur Post gegebenen Beschluss hat der Kläger am 4. November 1998 Klage erhoben. Am 11. November 1998 ist dem Kläger eine auf eine belegärztliche Tätigkeit im Landkreis E. beschränkte Zulassung nach § 103 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erteilt worden. Im anhängigen Klageverfahren hat der Kläger das Ziel einer unbeschränkten Zulassung weiter verfolgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Zulassungsausschuss den Antrag von Dr. F. nicht habe berücksichtigen dürfen, weil dieser bereits mit Beschluss vom 19. Februar 1997 zurückgewiesen worden sei. Dieser Antrag sei im Zeitpunkt seiner Stellung in Anbetracht der damals bestehenden Zulassungssperre unbegründet gewesen. Die damit anzunehmende Unwirksamkeit des Antrages habe nicht nachträglich dadurch geheilt werden können, dass ein fiktiver Neuantrag zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Entsperrung - fingiert worden sei. Dr. F. hätte als Mitbewerber nur dann berücksichtigt werd...