nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 27.09.1999; Aktenzeichen S 2 U 124/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen. Streitig ist, ob der Tod ihres Mannes durch eine berufliche Belastung verursacht worden ist.

Die Klägerin ist die Witwe des im April 1936 geborenen und am 13. Februar 1996 verstorbenen C., dem Versicherten (Vers.). Der Vers. war Heizungsmonteur und nach einer Herzoperation im Jahre 1981 seit Oktober 1985 als Hausmeister in der Berufsbildenden Schule (BBS) in D. beschäftigt. Am Dienstag, dem 13. Februar 1996, holte er im Auftrag der Schule im Wohnhaus der Zeugin E. Möbel ab. Im Keller des Hauses verstarb er an einem plötzlichen Herztod infolge eines akuten Herzkreislaufversagens, das auf hochgradigen Schädigungen am Herzkreislaufsystem sowie einem Zustand nach erfolgter Bypass-Operation am Herzen beruhte (Obduktionsprotokoll des Dr. F./Ärztin G. vom 6. März 1996, Gutachten des Prof. Dr. H./ Dr. I., Medizinische Hochschule J., vom 18. Dezem-ber 1996, Gutachten Prof. Dr. K. vom 21. April 1999).

Der BBS war von verschiedenen Privatpersonen Möbel für den Aufenthaltsraum der Schüler gespendet worden. Die Abholung dieser Möbel erfolgte durch den Vers. unter Mithilfe von Schülern. Am 13. Februar 1996 war der Vers. mit vier damals 16 und 17 Jahre alten Schülern, den Zeugen L., M., N. und O. im Kleintransporter der Schule zum Wohnhaus der Zeugin E. in P. (bei D.) gefahren, um dort eine Möbelsitzgruppe in schwedischer Massivholzprofilbauweise abzuholen. Diese bestand aus einem Tisch sowie einem 3- und einem 2-sitzigen Sofa sowie einem Sessel, bei denen jeweils die Polster und Lattenroste abgenommen werden konnten. Das Gewicht der einzelnen Möbelstücke war nicht besonders groß (Vermerk des technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Q. vom 2. März 1996 über seine Ermittlungen am 1. März 1996 in der BBS, Angaben der Zeugin E. und des Zeugen R.). Drei der Zeugen trugen das 2-sitzige Sofa und den Sessel aus dem Erdgeschoss bzw. 1. Stock des Hauses auf die Straße. Der Vers. und einer der Zeugen wollten das 3-sitzige Sofa aus dem Partykeller über die Kellertreppe nach oben tragen. Sie mussten dazu das Möbelstück zunächst aus dem Kellerraum 90 Grad nach rechts zur Kellertreppe und dann um 180 Grad nach links auf der Kellertreppe nach oben tragen. Der Keller war 2,05 m hoch, die Kellertreppe, die nach den ersten Stufen eine Biegung nach links macht, war 90 cm breit. Aufgrund der ungünstigen Trageweise hatte sich das Sofa beim Übergang von dem Keller auf die Treppe in der Biegung verklemmt. Die Zeugin E. war im Erdgeschoss geblieben, um die Vorgänge zu organisieren. Sie gab im Einzelnen an: Als der Vers. und der Zeuge nicht wieder aus dem Keller erschienen, sei sie die Kellertreppe hinabgegangen. Vor der Biegung der Kellertreppe habe der Zeuge gestanden, der ihr mitteilte, dass das Sofa feststecke und der Vers. nach einem anderen Kellerausgang suche. Während des Gesprächs habe sie ein Scheppern und einen Aufprall gehört. Als sie sich durch das Holzgestell des Sofas - die Polster und das Lattenrost waren für einen leichteren Transport abgenommen worden - hindurch in den Keller begeben habe, habe sie dort den Vers. auf dem Bauch liegend vorgefunden. Sie habe den Vers. in die Seitenlage gebracht und sofort vom Erdgeschoss aus den Notarzt verständigt (Angaben der Zeugin E. im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 11. Juni 2002 sowie auch gegenüber dem TAB Q. am 1. März 1996).

Die Notärztin S. konnte nur noch seinen Tod feststellen und vermutete, dass der Vers. infolge der körperlichen Arbeit den plötzlichen Herztod durch akute dekompensierte Herzinsuffizienz erlitten habe und dieser mit Wahrscheinlichkeit auf innere Ursachen zurückzuführen sei (Bericht der Ärztin S., Kreiskrankenhaus Uelzen, vom 26. Februar 1996). Angesichts der cardialen Vorgeschichte des Vers. hielt Dr. T., Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses D., bereits eine leichte körperliche Anstrengung für geeignet, einen kompletten Herzinfarkt auszulösen. Er empfahl die Aufklärung der näheren Umstände des Möbeltransportes (Bericht des Dr. T., Kreiskrankenhaus D. vom 17. Juli 1996).

Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass eigentlicher Dienstbeginn des Vers. um 6.00 Uhr gewesen sei. In der Nacht auf den Dienstag war in Uelzen Schnee gefallen. Das maschinelle Schneeräumgerät der Schule war an diesem Morgen wegen eines Defektes ausgefallen und stand nach der Reparatur erst ab 8.00 Uhr zur Verfügung. Der Vers. hatte daher zunächst mit dem Schneeschieber per Hand das Schulgelände sowie die hieran angrenzenden öffentlichen Straßen vom Schnee geräumt, und zwar über einen Zeitraum von mindestens 1,5 Stunden. Der Lehrer U. gab an, der Vers. selbst habe ihm gegen 9.00 Uhr beim gemeinsamen Frühstück erzählt, gegen 5.00 ...

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