nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 09.03.2000; Aktenzeichen S 3 U 43/96) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des am 13. März 1933 geborenen und am 01. Mai 1995 auf dem Weg von seinem Wohnort H. zur Arbeitsstelle in I. verunglückten Versicherten J ... Sie macht Witwenrentenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend.
Am Unfalltag fuhr der Verletzte frühmorgens mit seinem Pkw, um rechtzeitig zum Schichtbeginn seinen Arbeitsplatz als Vorarbeiter in der Kokerei der K. AG im Hafen des Werkes I. zu erreichen. Auf dem Streckenabschnitt zwischen L. und M. lief ein Wildschwein vor das Fahrzeug des Versicherten. Bei dem Zusammenstoß wurde der Pkw stark beschädigt, das Wildschwein verendete am Unfallort. Der Versicherte begab sich zu Fuß zurück nach L., wo etwa 500 m von der Unfallstelle entfernt sich die Wohnung seines Verwandten N. befand. Kurz vor Erreichen des Hauses brach der Versicherte plötzlich zusammen. Wiederbelebungsversuche des herbeigerufenen Notarztes scheiterten, der Versicherte verstarb alsbald im Notarztwagen. Die Polizei wurde gegen 5:25 Uhr von dem Wildunfall verständigt.
Auf Grund einer von ihnen am Tag nach dem Unfall durchgeführten Obduktion gelangten die Pathologen Prof. Dr. O. und P. in einem Gutachten vom 20. Juni 1995 zu der Beurteilung, dass als die für den Tod des Versicherten wesentliche Grunderkrankung die bei der Obduktion festgestellte schwere Herzkranzgefäßerkrankung in Form einer stenosierenden Koronarsklerose anzusehen sei. Es handele sich um eine schicksalhafte, sich über Jahrzehnte langsam entwickelnde Erkrankung der Herzkranzgefäße. Bei dem Versicherten habe sich eine schwere stenosierende Koronarsklerose in allen drei Herzkranzschlagadern mit bis zu 95 %iger Lumeneinengung gefunden. In der rechten Herzkranzschlagader seien ein älteres lichtungsverschließendes und ein frisches Blutgerinnsel nachweisbar gewesen. Die schwere Herzkranzgefäßerkrankung habe zu z.T. ausgedehnten Herzinfarkten geführt. Der Versicherte habe jederzeit an den Folgen des älteren, die gesamte Wand betreffenden Herzinfarktes sterben können. Unter Berücksichtigung der bereits vor dem Unfallereignis anzunehmenden Versagensbereitschaft des Herzens in Folge der älteren Herzmuskelschädigungen sei davon auszugehen, dass eine akute Verschlechterung auch bei anderen Tätigkeiten und im Ablauf des normalen täglichen Lebens jederzeit hätte eintreffen können. Äußere Faktoren, wie körperliche Belastungen oder seelische Faktoren, seien in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel bedeutungslos für den Ablauf der Herzkranzgefäßerkrankung, diese laufe vielmehr schicksalsmäßig ab. Damit könne dem Unfall keine richtungsweisende ursächliche Verschlimmerung der vorbestehenden Grunderkrankung angelastet werden.
Mit Bescheid vom 25. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1996 lehnte die Beklagte auch unter Berücksichtigung einer weiteren von ihr im Widerspruchsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. Q. vom 13. Dezember 1995 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, dass der Vorfall vom 01. Mai 1995 nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu qualifizieren sei. Die Krankheitsanlage bei fortgeschrittener ausgedehnter Herzmuskelstörung auf dem Boden hochgradiger Einengungen von drei Herzkranzgefäßen sei schon so stark ausgeprägt gewesen, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis, wie z. B. auch der Schlaf, in der Lage gewesen wäre, den Infarkt auszulösen.
Zur Begründung der am 26. März 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin hervorgehoben, dass ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod nie über irgendwelche Beschwerden oder Missempfindungen in der Herzgegend geklagt habe. Aus ihrer Sicht sei das Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest mit ursächlich für den Tod ihres Ehemannes geworden. Dieser habe sich nicht nur durch die Kollision mit dem Wildschwein erschrocken, sondern vermutlich auch überlegt, dass eine Unfallregulierung mit ungewissem Ausgang bevorstände. Weitere Aufregung sei für den Verstorbenen damit verbunden gewesen, dass dieser davon ausgehen musste, den Beginn der Arbeitszeit zu versäumen, was in seiner langjährigen Berufstätigkeit nicht vorgekommen sei.
Das Sozialgericht hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von Prof. Dr. R. und Dr. S. vom 03. Februar 1997 eingeholt, das Prof. Dr. R. in weiteren Stellungnahmen vom 08. Juli 1997, 03. November 1997 und 03. Dezember 1999 ergänzt hat. Die Gutachter haben dargelegt, dass der Unfalltod des Versicherten am 01. Mai 1995 in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall gestanden habe. Ohne diesen Unfall hätte der Versicherte sicher beschwerdefrei weiter leben können. Allerdings sei bei dem Versicherten durch die Obduktion eine schwere koronare Herzerkrankung mit hochgradi...