nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 25.11.1999; Aktenzeichen S 22 U 22/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zustehen.
Die Klägerin ist die Witwe des am 6. April 1998 verstorbenen G. (Versicherter).
Der 1946 geborene Versicherte war als Kraftfahrer bei der H. beschäftigt. Nach den Angaben der Klägerin hatte er in der Vergangenheit Abgasgeruch im Fahrerhaus des Firmen-Lkw bemerkt und sich bei seinem Arbeitgeber darüber beschwert. Am 17. März 1998 wurde das Fahrzeug repariert (Ersatz des Rohrs vom Auspuff links, des Flexrohrs der Auspuffanlage links und der dazugehörigen Schellen, Erneuerung der Einspritzleitungen, des Kraftstoffschlauches von der Filteranlage zur Einspritzpumpe, Ersatz der Schellen auf den Ladeluftkühlerschläuchen, Überprüfung der Turbolader (auf Dichtheit)). Vom 23. März bis 3. April 1998 war der Versicherte wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig. Am ersten folgenden Arbeitstag, am 6. April 1998 war er mit dem LKW unterwegs. Gegen 11.30 Uhr fuhr er die Daimler-Benz Werkstatt I. in J. an und gab dort an, dass Abgase in das Führerhaus des Lkw gelangt seien. Anschließend telefonierte er mit seinem Arbeitgeber und teilte diesem mit, dass er vor der Reparatur des Lkw nicht weiterfahren könne. Nach dem Telefonat war er nach den Angaben des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen K. stark aufgeregt ("völlig aus der Fassung").
Anschließend parkte der Versicherte das Fahrzeug neben einer Waschhalle ein und blieb im Führerhaus bei geöffneter Fahrertür sitzen. Gegen 12.50 Uhr beobachteten Mitarbeiter der Werkstatt, dass der Versicherte plötzlich von seinem Sitz seitlich nach links kippte, aus dem Führerhaus stürzte und auf dem Boden liegen blieb. Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos, die herbeigerufene Notärztin stellte den Tod fest. Die am 8. April 1998 durchgeführte Obduktion ergab als Todesursache eine akute Coronarinsuffizienz bei schwerer Herzvorschädigung. Am 22. April 1998 führten die Kfz-Sachverständigen L. und M. auf Veranlassung des Arbeitgebers des Versicherten eine Überprüfung des Lkw durch, nach ihrem Gutachten vom 4. Mai 1998 war das Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand.
Die Beklagte holte das rechtsmedizinische Gutachten von Prof. Dr. N. vom 4. August 1998 ein. Nach dessen Ausführungen ist der Tod als Folge eines akuten Herzversagens bei schwerer Herzkranzgefäßverkalkung und Zustand nach altem Herzinfarkt mit Herzwandaneurysma und angrenzenden frischen Herzmuskelzelluntergängen aufgetreten. Mit Bescheid vom 27. August 1998 lehnte die Beklagte Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei nicht an einem Arbeitsunfall verstorben, sondern aufgrund einer Erkrankung aus innerer Ursache. Der Tod hätte in gleicher Weise auch bei betriebsunabhängigen Abläufen des täglichen Lebens eintreten können. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998 mit der Begründung zurück, es habe keinerlei Hinweise auf die Einwirkung von Gasen gegeben. Zwar hätten die Gutachter einen Leberriss mit Einblutungen in den Bauchraum festgestellt, dieses sei jedoch nicht die Todesursache gewesen.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem SG Hannover hat die Beklagte die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. N. vom 23. März 1999 vorgelegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Tod plötzlich (innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten) aufgrund eines Herzversagens eingetreten sei. Das Herzversagen habe zum Sturz des Körpers aus dem Lkw geführt, die Leberruptur sei als Sturzverletzung zu interpretieren. Das Herzversagen hätte auch dann zum Tode geführt, wenn nicht zusätzlich der Leberriss eingetreten wäre. Unterstellt, dass sich der Versicherte nach dem Telefonat mit seinem Vorgesetzten in einem psychischen Erregungszustand befunden habe, komme diesem Umstand angesichts der hochgradig arteriosklerotisch vorgeschädigten Herzkranzgefäße mit erheblicher Massenzunahme des Herzmuskels und Überschreiten des sogenannten kritischen Herzgewichtes von 500 g bei ausgedehntem alten Herzinfarkt mit Aneurysma nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu. Das vorbestehende schwere Herzleiden sei ohne weiteres geeignet, auch ohne Einwirkung von außen den plötzlichen Eintritt des Todes zu erklären.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 25. November 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Tod sei nicht auf eine im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erlittene Vergiftung zurückzuführen. Weder hätten sich bei der Obduktion Anhaltspunkte für eine Vergiftung des Versicherten ergeben noch seien Defekte am Fahrzeug gefunden worden, die die Entwicklung von giftigen Dämpfen erklären könnten. D...