nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 22.03.2002; Aktenzeichen S 29 P 49/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die 1950 geborene Klägerin begehrt Pflegegeld, wobei im Berufungsverfahren nur noch die Zeiträume von Dezember 1998 bis November 2000 und ab Juli 2001 im Streit sind.
Die Klägerin leidet an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COLD) mit Belastungsdyspnoe; die sauerstoffpflichtig geworden ist. Daneben beeinträchtigen insbesondere folgende Erkrankungen ihr Leistungsvermögen: degenerative Wirbelsäulen(WS-)veränderungen verbunden mit einem chroni-schen WS-Syndrom, eine Schultersteife links; Verdacht auf eine Coxarthrose rechts verbunden mit Bewegungseinschränkungen, eine chronische Gastritis, rezidivierende ulcera venticuli, linksthorakale Schmerzen, eine dekompensierte Herzinsuffizienz und leichte Kontrakturen im Bereich beider Schultergelenke. Das Versorgungsamt hat einen Grad der Behinderung von 60 vH anerkannt.
Am 01. Dezember 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewäh-rung von Pflegegeld. Die Beklagte holte ein Gutachten des MDKN (Pflegefach-kraft C. ) vom 30.04.1999 ein, in dem bezogen auf den Bereich der Grundpflege nur ein Hilfebedarf beim Duschen (1mal täglich; erforderlicher Zeitaufwand für die Pflegeperson: 3 Minuten) und beim An- und Auskleiden (je einmal täglich, insges. 2 Minuten) und beim Transfer (2mal täglich, insges. 2 Minuten); ferner viermal monatlich Begleitung zum Arzt (10 Minuten im Tagesdurchschnitt) festgestellt worden ist.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld mit Be-scheid vom 03. Juni 1999 ab.
Im Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin eine am 26. Oktober 1999 er-stellte Dokumentation des Tagesablaufs vorlegte, holte die Beklagte ein weiteres MDKN-Gutachten (der Pflegefachkraft D. ) vom 19.10.1999 ein. Der Hilfebedarf beim Waschen und Duschen wurde mit 9 Minuten im Tagesdurchschnitt bewer-tet, des Weiteren wurde im Bereich der Grundpflege ein Unterstützungsbedarf beim Kämmen (2 Minuten), An- und Auskleiden (7 Minuten), Stehen (2 Minuten) und beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (10 Minuten) bejaht.
In einem weiteren nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 16.12.1999 hielt die Pflegefachkraft D. an der Bewertung des Grundpflegeaufwandes mit weiterhin 30 Minuten fest.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2000, der Klägerin zugestellt am 15. März 2000, zurück. Mit der am 04. April 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin eine erhebliche Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Lungenfacharztes Dr. E. vom 25. Juli 2000, des Gastroenterologen Dr. F. vom 26. Juli 2000, der Orthopädin Dr. G. vom 27. Juli 2000 und der Hausärztin H. vom 27 September 2000 beigezogen.
Auf Ersuchen der Beklagten hat für den MDKN die Ärztin Dr. I. am 12. Dezember 2000 ein weiteres Gutachten erstellt, in dem der erforderliche Hilfebedarf im Be-reich der Grundpflege nur noch mit 12 Minuten im Tagesdurchschnitt bemessen wurde.
Das Sozialgericht hat ein Pflegegutachten des "Lehrers für Pflege" J. vom 24. April 2001 eingeholt. Der Sachverständige hat den Eindruck einer Überversor-gungssituation gewonnen und die Auffassung vertreten, dass eine behutsame Reduzierung der Pflegemaßnahmen unter gleichzeitiger Nutzung der Ressourcen und Förderung der Eigenaktivität dringend notwendig sei.
Im Einzelnen hat der Sachverständige im Bereich der Grundpflege einen Hilfebe-darf von 53 Minuten im Tagesdurchschnitt angenommen, die sich aus den nach seiner Auffassung erforderlichen Unterstützungsleistungen beim Waschen, Du-schen und Baden (insgesamt 20 Minuten), beim Kämmen (2 Minuten), bei der Darm- und Blasenentleerung (10 Minuten), beim Aufstehen und Zubettgehen (2 Minuten), beim An- und Auskleiden (8 Minuten), beim Stehen (3 Minuten) und beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (2 Minuten) zuzüglich eines gesondert ausgewiesenen nächtlichen Hilfebedarfes von 6 Minuten zusammen-setzten.
In einem auf Bitten der Beklagten von der Pflegefachkraft K. im Auftrages des MDKN am 11. Juli 2001 erstellten Pflegegutachten wurde hingegen nur ein tägli-cher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 26 Minuten angenommen.
Der diesbezüglich um eine ergänzende Stellungnahme ersuchte Sachverständige J. hat am 30. November 2001 erläutert, dass die MDKN-Bewertung im ganzen zutreffend sein dürfte, der Hilfebedarf habe sich vermindert.
Mit Urteil vom 22. März 2002 hat das Sozialgericht unter Abweisung der Klage im übrigen der Klägerin das begehrte Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe I nur für den Zeitraum von Dezember 2000 bis Juni 2001 zugesprochen. Zur Be-gründung hat es ausgeführt: Nach Auswertung aller medizinischen Unterlagen und aller Pflegegutachten sei davon auszugehen, dass der Unterstützungsbedarf der Klägerin zunächst ab Dezember 2000 deutlich zugenommen und dann ab Juli 2001 sich ...