nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 06.07.2001; Aktenzeichen S 37 LW 30/97)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe und den Beginn von Altersrente gemäß § 11 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Die Kläger sind Eheleute. Der am 22. September 1926 geborene Kläger zu 1) entrichtete als landwirtschaftlicher Unternehmer bis Dezember 1994 Beiträge an die Beklagte. Mit Ablauf des Monats September 1996 gab er sein landwirtschaftliches Unternehmen ab. Die drei letzten diesbezüglichen Pachtverträge datieren vom 1. bzw. 10. Oktober 1996. Auf seinen Rentenantrag vom September 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger zu 1) ab November 1996 Altersrente (Bescheid vom 19. März 1997). Hiergegen erhob der Kläger zu 1) Widerspruch. Er machte geltend, dass ihm Altersrente bereits ab Oktober 1996 zustehe, auch die nach seinem 65. Geburtstag entrichteten Beiträge bei Rentenhöhe berücksichtigt werden müssten und die von der Beklagten vorgenommene Abschmelzung des Zugangsfaktors fehlerhaft sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 1997 zurück.

Die Klägerin zu 2) ist am 8. Dezember 1931 geboren. Sie war von Januar 1995 bis September 1996 als Ehefrau eines Landwirts gemäß § 1 Abs. 3 ALG versicherungspflichtig. Auf ihren Rentenantrag vom Januar 1997 gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 1997 ab Januar 1997 Altersrente. Dabei splittete die Beklagte der Klägerin zu 2) die Beitragszeiten des Klägers zu 1) seit Oktober 1964 zu. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin zu 2) geltend, dass die Beklagte bei der Berechnung der Rentenhöhe die Beitragszeiten des Klägers zu 1) nach September 1991 zu Unrecht außer Betracht gelassen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1998 zurück und führte in der Begründung aus, dass die vom Kläger zu 1) nach seinem 65. Geburtstag entrichteten Beiträge bei der Altersrente der Klägerin zu 2) nicht steigernd berücksichtigt werden könnten, weil insoweit § 100 ALG eine Begrenzung der Steigerungszahl vorschreibe.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klageverfahren des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) miteinander verbunden und sodann die Klagen mit Urteil vom 6. Juli 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Rentenbescheide der Beklagten rechtmäßig seien, und dass auf Seiten der Beklagten auch kein Beratungsversäumnis zu erkennen sei.

Die Kläger haben gegen das ihnen mit am 20. Juli 2001 aufgegebenen Einschreibebriefen zugestellte Urteil am 15. August 2001 Berufung eingelegt. Sie meinen weiterhin, dass ihnen höhere Altersrenten zustünden und darüber hinaus die Rente des Klägers zu 1) bereits ab Oktober 1996 zu gewähren sei.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des SG Hannover vom 6. Juli 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1997 sowie den weiteren Bescheid vom 19. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 zu ändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) höhere Altersrente sowie diese bereits seit Oktober 1996 zu gewähren und der Klägerin zu 2) höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Hannover vom 6. Juli 2001 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Kläger können keine höheren Altersrenten gemäß § 11 ALG verlangen, und dem Kläger zu 1) steht auch kein Rentenanspruch bereits für Oktober 1996 zu.

I.

Die Beklagte hat dem Kläger zu 1) zutreffend Altersrente erst ab November 1996 bewilligt. Gemäß § 30 Abs. 1 ALG i. V. m. § 99 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens, § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG. Diese richtet sich nach § 21 ALG. Hier hat der Kläger zu 1) die letzten Teile seines Unternehmens durch Verpachtungen zum 1. Oktober 1996 abgegeben. Da die Pachtverträge mit den Übernehmern I. (3,6934 ha Grünland), J. (1,6098 ha Grünland) und K. (1,0619 ha Ackerland) erst am 1. bzw. 10. Oktober 1996 geschlossen worden sind,...

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