nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 18.02.2000; Aktenzeichen S 1 SB 251/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt mit der Berufung (nur noch) seinen Anspruch auf Feststellung erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen "G").
Die Versorgungsverwaltung stellte bei dem 1937 geborenen Kläger zuletzt mit Bescheid vom 29. Februar 1996 folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Seelische Behinderung. 2. Subakuter Rheumatismus. 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nach Scheu-ermannscher Erkrankung.
Der Grad der Behinderung (GdB) betrug ab 26. Februar 1996 100. Für die seeli-sche Behinderung war ein Einzel-GdB von 80 berücksichtigt, für die weiteren Funktionsstörungen jeweils ein Einzel-GdB von 30. Der Kläger sei nicht erheblich gehbehindert.
Im Januar 1999 beantragte der Kläger wegen zunehmender Beschwerden im Au-gen-, Hals-, Brust-, Lenden- und Beinbereich die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Im weiteren Verlauf des Ver-fahrens machte er zusätzlich eine chronische Nierenbeckenentzündung mit Nie-renfunktionseinschränkung geltend.
Das Versorgungsamt (VA) H. holte von dem praktischen Arzt Dr. I. und von dem Urologen Dr. J. Befundberichte ein. Dr. I. legte einen Ambulanzbericht der Medi-zinischen Klinik I des K. vom Januar 1996 vor, einen Bericht der inneren Abtei-lung des Krankenhauses L. über eine stationäre Behandlung des Klägers im Mai 1996, einen weiteren Bericht dieser Klinik vom Oktober 1997 und schließlich das zur Überprüfung einer stationären Reha-Maßnahme erstattete MDK-Gutachten vom Februar 1998.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1999 lehnte das VA H. den Neufeststellungsantrag ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen "G" und "aG" lägen nicht vor. Die zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen "chronische Prostataerkrankung" und "Nierensteinleiden" begründeten die Feststellung von Merkzeichen nicht.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1999) hat der Kläger am 13. August 1999 bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben. Er sei schwer gehbehindert. Dies sei auf seine Halswirbelerkran-kung in Form einer unvollständigen Halsmarkschädigung zurückzuführen. Insbe-sondere bei Witterungseinflüssen sei seine Fortbewegung beeinträchtigt.
Der Beklagte hat dem SG einen Bericht des Dr. I. vom 17. Januar 2000 vorgelegt. Diesem sind beigefügt gewesen ein Arztbrief des Radiologen Dr. M. vom Oktober 1997, ein Ambulanzbericht der Klinik für Neurochirurgie-Wirbelsäulenchirurgie des K. vom August 1998, ein Arztbrief des Radiologen N. vom September 1999 sowie ein weiterer Ambulanzbericht der Neurologischen Klinik des K. vom No-vember 1999.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2000 hat das SG Oldenburg die Klage ab-gewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es auf den angefochtenen Wider-spruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen den am 23. Februar 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2000 bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Berufung eingelegt. In dessen Verlauf hat der gemäß Beschluss vom 5. April 2001 bestellte besondere Vertreter des im Bereich der Prozessführung geschäftsunfähigen Klä-gers die Berufung wegen der Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinde-rung zurückgenommen. Unter Hinweis auf drei am 5. Dezember 2001 gefertigte Röntgenaufnahmen bleibt der Kläger dabei, erheblich gehbehindert zu sein. Er selbst meint, es sei weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Gutachtens erforderlich. Sein besonderer Vertreter hat einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Der besondere Vertreter beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 18. Februar 2000 und den Bescheid vom 20. Mai 1999 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23. Juli 1999 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Nachteilsausgleich "G" festzustellen.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält daran fest, dass der Kläger nicht gehbehindert ist, und ist ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat von Dr. I. den Befundbericht vom 25. Juli 2000, den ergänzenden Bericht vom 16. September 2000 und den weiteren Befundbericht vom 25. August 2001 eingeholt. Auf den Inhalt der Befundberichte und der zahlreichen von Dr. I. vorgelegten medizinischen Unterlagen, die zum überwiegenden Teil im Klageverfahren und im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegen ha-ben, zum Teil älteren Datums als jene sind, wird Bezug genommen. Auf die An-forderung eines Befundberichtes von dem Radiologen N. hat dieser den bereits bekannten Arztbrief vom September 1999 vorgelegt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den...