nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 19.07.2000; Aktenzeichen S 4a SB 101/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens nach dem Schwerbehindertengesetz - SchwbG - die Zuerkennung des Nachteilsausglei-ches - aG - (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Mit Bescheid vom 6. April 1993 erkannte das Versorgungsamt Oldenburg bei der Klägerin einen Grad der Behinderung - GdB - von 60 und das Vorliegen der folgenden Behinderung an:
1. Angina pectoris bei coronarer Herzkrankheit und Bluthochdruck, 2. Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wir-belsäule und Fehlhaltung.
Darüber hinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen "G" vorliegen. Der Bescheid stützte sich auf Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 24. August 1992 und 9. Februar 1993 nebst Krankenunterlagen sowie des Arztes für Or-thopädie Dr. J. vom 10. Februar 1992 und die versorgungsärzt-lichen Stellungnahmen des Chirurgen Dr. K. vom 23. September 1992 und der Dr. L. vom 29. März 1993.
Am 18. August 1998 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung, weiterer Behinderungen und die Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF" und "B". Sie gab zur Begründung an, die bereits fest-gestellten Behinderungen hätten sich wesentlich verschlimmert und eine Er-krankung der rechten Hüfte, eine Thrombose des linken Unterschenkels und eine Embolie des rechten Beines seien als Gesundheitsstörungen hinzugetre-ten. Nach Beiziehen der Krankenunterlagen des Hausarztes Dr. M. und der Auswertung durch die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. N. vom 10. November 1998 hob das Versorgungsamt O. mit Bescheid vom 11. Januar 1999 seinen Bescheid vom 6. April 1993 auf und stellte bei der Klägerin ab dem 18. August 1998 einen GdB von 70 und das Vorliegen folgender zusätzlicher Behinderungen fest:
Herzrhythmusstörungen Totalendoprothese rechtes Hüftgelenk.
Die daneben bestehende Gesundheitsstörung "Zustand nach Thromboembolie des rechten Beines 1996" erreichte nach Auffassung des Versorgungsamtes keinen Einzel-GdB und war für die Bildung des Gesamt-GdB ohne Bedeutung. Die Zuerkennung der Merkzeichen "B", "aG" und "RF" lehnte das Versorgungs-amts ab, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen.
Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Gesundheitsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und des Herzens gravierender seien, so habe sie bereits bei niedriger Belastungs-stufe ausgeprägte Luftnot, so dass ein GdB von 80 und die Merkzeichen "B", "aG" und "H" zuzuerkennen seien. Sie überreichte ein Attest des Dr. P. vom 22. April 1999. Das Versorgungsamt Q. zog von der AOK - Pfle-gekasse - R. das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen vom 30. März 1999, Befundberichte des Internisten Dr. S., vom 26. April 1999 und des Dr. P. vom Mai 1999 bei. Dr. T., Ärztlicher Dienst des Versorgungsamtes Q. vertrat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Juni 1999 die Auffassung, dass der Widerspruch zum Teil berechtigt sei, weil sich die Herzleistungsschwäche deutlich verschlechtert habe und zusätz-lich Veränderungen des linken Hüftgelenkes nachgewiesen seien, die Klägerin erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG", zu-mal motorische Ausfälle der Wirbelsäule nicht bestünden und keine Versteifung der Hüftgelenke vorliege. Dementsprechend half das Versorgungsamt dem Wi-derspruch der Klägerin insoweit ab, als es mit Bescheid vom 25. Juni 1999 seit Antragstellung einen GdB von 90 und zusätzlich das Merkzeichen "B" fest-stellte. Die Entscheidung stützte sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigun-gen:
1. Angina pectoris bei coronarer Herzkrankheit und Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Leistungsschwäche,
2. Wirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung,
3. degenerative Hüftgelenksveränderungen beidseits bei Gelenker-satz rechts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1999 wies das Niedersächsische Lan-desamt für Zentrale Soziale Aufgaben den Widerspruch der Klägerin - soweit ihm nicht abgeholfen worden war - zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung feststehe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" und "H" nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. August 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhoben und vorgetragen, sie sei auf einen geräumigen Behinder-tenparkplatz angewiesen, da aufgrund der Gesundheitsstörungen das Ausstei-gen aus dem Pkw sehr schwierig sei. Sie hat ein Attest des Dr. P. vom 29. November 1999 vorgelegt. Die Beklagte hat zur Stützung ihres Vorbringens auf versorgungsärztliche Stellungnahmen des Dr. U. vom 22. Februar und 5. April 2000 verwiesen. Das SG...