nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 06.11.1998; Aktenzeichen S 12 VI 35/95) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Berufungsklägerin begehrt die Anerkennung eines Impfschadens nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) sowie Gewährung von Beschädigtenversorgung.
Die am 14. Januar 1993 geborene Berufungsklägerin litt nach den Angaben der Eltern seit dem 15. Juni 1993 unter rezidivierenden Atemwegsinfekten. Am 13. September 1993 wurde durch den Kinderarzt Dr. K. ein gerötetes Trommelfell und ein leicht geröteter Rachen festgestellt. Nach den Angaben der Eltern wurde Ambril-Saft verordnet. Außerdem litt die Berufungsklägerin an einem starken Milchschorf. Anlässlich der Vorsorgeuntersuchungen U 3 (2. März 1993) bis U 5 (3. September 1993) wurden ein Hämangiom an der linken Wange, ferner eine Faltendifferenz über den Hüftgelenken, ansonsten keine Angaben über Besonderheiten vermerkt. Durchgehend von U 1 bis U 5 sind Körpergewicht, Körperlänge sowie Kopfumfang notiert, die letzte Gewichtsangabe dabei am 3. September 1993 mit 8000 bzw. 7900 g. Noch am 20. September 1993 wurde Ambril-Saft rezeptiert.
Am 22. September 1993 wurde der Berufungsklägerin im Alter von 8 Monaten die erste - und nach dem Inhalt der Akten - auch die letzte Impfung verabreicht im Rahmen der Grundimmunisierung. Es handelte sich um eine kombinierte Impfung gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf, Haemophilus-Influenzae-Infektionen sowie Kinderlähmung. Laut Impfschadensbericht des Gesundheitsamtes der Stadt Salzgitter wurden die Präparate DT-Impfstoff Behring-Werke, HIB-Vaccinol der Fa. Röhm-Pharma sowie Oral-Virelon der Behring-Werke verabreicht.
Zwei Tage nach der Impfung traten Erkältungssymptome mit Fieber und Husten auf. Trotz reichhaltiger Flüssigkeitszufuhr konnten Austrocknung und Gewichtsabnahme nicht verhindert werden. Vom 3. Oktober bis zum 6. November 1993 befand sich die Berufungsklägerin in stationärer Behandlung in der Städt. Krankenanstalt Salzgitter, Krankenhaus Salzgitter-Lebenstedt, Kinderabteilung, wegen eines diagnostizierten Diabetes mellitus Typ I.
Mit Antrag vom 3. November 1993, eingegangen beim Versorgungsamt (VA) Hannover am 26. November 1993, stellte die Berufungsklägerin einen Antrag auf Versorgung nach dem BSeuchG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das VA zog die Berichte über eine Störung des Impfverlaufs nach Schutzimpfung des Gesundheitsamtes der Stadt Salzgitter vom 18. Oktober 1993 und 18. März 1994 sowie die Arztbriefe des Prof. Dr. L. vom 25. Januar 1994 und des Dr. M. vom 19. November 1993 und Arztunterlagen des Kinderkrankenhauses Auf der Bult Hannover und der Kinderklinik der Städt. Krankenanstalten Salzgitter bei. Sodann holte das VA das Gutachten des Prof. Dr. N. vom 9. September 1994 nach Aktenlage ein.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1995 lehnte das VA den Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem BSeuchG mit der Begründung ab, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bei der Berufungsklägerin durchgeführten HIB-, Diphtherie-, Tetanus- und Poliomyelitisimpfung und dem im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Impfung aufgetretenen Diabetes mellitus Typ I bestehe.
Gegen diesen am 25. April 1995 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Berufungsklägerin am 29. Mai 1995 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Sie, die Berufungsklägerin, habe bis zum Tag der Impfung keinerlei Anzeichen von mäßigem Gedeihen gezeigt. Im Zeitpunkt der Einlieferung ins Krankenhaus seien noch Infektionszeichen vorhanden gewesen und sie habe zu diesem Zeitpunkt immer noch gehustet. Sie bezweifele, dass es sich bei ihr um einen reinen Diabetes mellitus handele. Es deute vielmehr alles darauf hin, dass eine sehr selten auftretende Zwischenform von Diabetes mellitus und Diabetes insipidus vorliege. In dem Schreiben des Prof. Dr. O. vom 14. Oktober 1994 werde ausdrücklich eine Entzündung des Pankreas verneint.
Der Berufungsbeklagte hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend gehalten und sich auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dres. P. vom 9. Februar 1995, Q. vom 10. November 1995 und 17. März 1997 und R. vom 3. November 1998 bezogen. Das SG hat Befundberichte von Prof. Dr. O., Pädiatrie des Städt. Krankenhauses Salzgitter-Lebenstedt vom 2. Oktober 1995, von Dr. S., Kinderkrankenhaus Auf der Bult vom 12. Oktober 1995 und der Ärzte T. und U. vom 25. November 1995 beigezogen. Außerdem hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. V. , Diabetes-Forschungsinstitut Düsseldorf vom 12. August 1996 nebst Ergänzung vom 30. Januar 1998.
Mit Urteil vom 6. November 1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach den eingeholten Gutachten stehe fest, dass es sich bei dem im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetretenen Diabetes mellitus Typ I nicht um...