nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 15.08.2000; Aktenzeichen S 5 RI 176/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. August 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1940 geborene Kläger hat in den Jahren von 1955 bis 1958 eine Berufsaus-bildung zum Bäcker durchlaufen, war aber in der Folgezeit in der Landwirtschaft und seit 1963 als LKW-Fahrer erwerbstätig. Im Mai 1988 hat er vor der Industrie- und Handelskammer I. die Prüfung zum Berufskraftfahrer - Personenverkehr - abgelegt. Seit 1991 war er als LKW-Fahrer im Baustellenverkehr tätig. Seit Sep-tember 1997 ist der Kläger für diese Tätigkeit arbeitsunfähig, zunächst wegen Schmerzen in den Unterarmen, später wegen Lumbalgien und Wadenschmerzen. Im Jahr 1998 wurden zwei Heilverfahren durchgeführt. Seit März 1999 ist der Kläger arbeitslos.
Im November 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen EU oder BU. Zur Begründung verwies er auf Verschleiß an Rücken und Ellenbogen und fügte seinem Antrag einen Befundbericht der Allgemeinmedizinerin J. bei. Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. K. auf neurologisch-psychiatrischem und Dr. L. auf chirurgischem Fachgebiet begutachten und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 ab. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Begutach-tung sei der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Er könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Berufsschutz als Facharbeiter genieße er nicht.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben und weiterhin die Gewährung von Rente begehrt. Zur Begründung hat er sich insbe-sondere auf ein von ihm vorgelegtes Attest des Internisten Dr. J. bezogen. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen und ihn sodann von Dr. M. auf chirurgischem und Dr. N. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten lassen. Die Chirurgin Dr. M. hat bei dem Kläger insbesondere Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrome sowie rezidivieren-de belastungsabhängige Beschwerden im rechten Ellenbogen festgestellt. Sie hat ihn für in der Lage gehalten, vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Ar-beiten in geschlossenen Räumen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewissen weiteren Einschränkungen zu verrichten. Dr. N. hat auf seinem Fach-gebiet keinen Anlass für weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermö-gens des Klägers gesehen.
Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 15. August 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Er könne zwar die Tätigkeit als LKW-Fahrer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkun-gen nicht mehr verrichten. Er genieße aber auch als Berufskraftfahrer keinen Be-rufsschutz, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kön-ne.
Gegen das ihm am 6. November 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 12. November 2002 bei dem SG eingelegte Berufung des Klägers, mit der er ins-besondere geltend macht, dass ihm infolge der abgeschlossenen Ausbildung als Berufskraftfahrer Berufsschutz als Facharbeiter zustehe. Darüber hinaus sei bei ihm inzwischen eine Spinalkanalstenose festgestellt worden, die zu weiteren Ein-schränkungen des Leistungsvermögens führe. Bereits nach dem Ergebnis der in erster Instanz festgestellten Gesundheitsstörungen sei er nicht mehr in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schließlich sei im Februar 2003 eine Bandscheibenoperation durchgeführt worden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. August 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zu-treffend. Auch die in zweiter Instanz bekannt gewordenen medizinischen Er-kenntnisse rechtfertigten eine andere Entscheidung nicht.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat Entlas-sungsberichte des Zentralkrankenhauses O. und des Reha-Zentrums P. beigezo-gen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulä...