nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 11.09.2001; Aktenzeichen S 11 KR 322/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Beru-fungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Weiterzahlung von Krankengeld über den 27. Juni 1999 hinaus.
Die am 20. Juli 1964 geborene Klägerin erlitt am 11. August 1998 einen Motor-rollerunfall. Dabei kam es zu einer instabilen Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK). Anschließend erfolgte die osteosynthetische Versorgung der LWK-1-Fraktur mittels Fixateur intern und Spongiosaplastik aus dem dorsalen Becken-kamm (vgl Befundbericht der orthopädischen Gemeinschaftspraxis D., Fachärzte für Orthopädie, vom 20. Januar 1999; Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung -MDK- Hannover vom 31. Mai 1999).
Die Klägerin war nach ihren Angaben seit Juli 1989 arbeitslos und bezog Leistun-gen in Form von Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe vom Ar-beitsamt Duisburg und Arbeitsamt Hameln. Ab 22. September 1998 gewährte ihr die Beklagte Krankengeld. Vom 11. November bis 9. Dezember 1998 nahm die Klägerin an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik Friedrichshöhe, Bad Pyrmont, teil. Während dieser Zeit erhielt sie durch den Re-habilitationsträger, die Landesversicherungsanstalt Hannover, Übergangsgeld. Die Klägerin wurde bei Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme durch die Fach-ärzte der Fachklinik Friedrichshöhe als arbeitsunfähig angesehen. In dem Entlas-sungsbericht heißt es, dass eine abschließende Stellungnahme zum Leistungs-vermögen der Klägerin im Erwerbsleben zur Zeit noch nicht möglich sei, da die Rekonvaleszenz nach operativer Versorgung einer instabilen LWK-Fraktur (Mitte 8/98) noch nicht abgeschlossen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt seien der Klägerin noch keine körperlich irgendwie belastenden (besonders rückenbelastende) Tä-tigkeiten zumutbar. Ein Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit erscheine vorerst gerechtfertigt. In einigen Monaten (nach weiterer knöcherner Konsolidierung) sollten der Klägerin aller Voraussicht nach aber körperlich leichte und phasenwei-se mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sein, wobei dann in jedem Fall Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken/Hocken oder einseitige Körperhaltung zu meiden wären (vgl Rehabilitations-Entlassungsbericht der Fachklinik Friedrichs-höhe vom 28. Dezember 1998). Die Beklagte zahlte dann wieder ab 10. Dezem-ber 1998 Krankengeld.
Am 25. Mai 1999 erfolgte eine sozialmedizinische Begutachtung der Klägerin durch den MDK. Die Gutachterin des MDK kam in ihrem nach körperlicher Unter-suchung der Klägerin erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen unter Vermeidung des häufigen Bückens und Zwangshaltungen auf Dauer ausüben könne (vgl Gut-achten MDK, Dr E. vom 31. Mai 1999). Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 25. Mai 1999 mit, dass ihr Anspruch auf Krankengeld mit dem 28. Mai 1999 ende. Der behandelnde Arzt der Klägerin, Dr F., Arzt für Allge-meinmedizin, widersprach der Beurteilung durch den MDK und regte eine erneute Begutachtung an. Die erneute Begutachtung durch den MDK erfolgte am 23. Juni 1999. Der Gutachter kam zu der Beurteilung, es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Wesentlichen für leichte körperliche Tätigkeiten im gele-gentlichen Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, unter Vermeidung von Belastungen und Zwangshaltungen. Aktuelle sicher radikuläre Störungen im Be-reich der unteren Extremitäten sowie relevante Paresen seien zum Untersu-chungszeitpunkt und auch im Rahmen von Vorbefunden nicht vorhanden. Mit Bescheid vom 23. Juni 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Krankengeld-anspruch ende mit dem 27. Juni 1999, da sich aufgrund der Begutachtung durch den MDK keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Bescheid vom 25. Mai 1999 werde aufgehoben. Der Klägerin werde empfohlen, sich am 28. Juni 1999 dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie legte ua Arbeits-unfähigkeitsbescheinigungen des Dr F. (25. Oktober 1999), eine Bescheinigung der Präventas GmbH (27. Juli 1999) und ein ärztliches Zeugnis des Dr G., Fried-erikenstift, Hannover, (16. Juli 1999) vor. Der Widerspruchsausschuss der Be-klagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2000 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt. Diese Berichte - so die Klägerin - belegten, dass es zu einer unzureichenden Verhei-lung des Bruches und nur zu einem zögerlichen Heilungsverlauf gekommen sei. Die Klägerin hat ferner eine Behandlungsübersicht vorgelegt.
Das SG hat Befundberichte bei den Ärzten Dr F. und M. H., Fachärztin für Neu-rologie, Psychiatrie, eingeholt (Berichte vom 25. August 2000 und vom 2. Sep-tember 2000). ...