nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB 6. Berechnung des Familienunterhaltes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand. Berücksichtigung von Einkünften. Selbständiger. Privatentnahme. steuerlicher Verlust. Pflegegeld für vollstationäre Unterbringung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff des Familienunterhalts im Sinne des § 303 S. 1 SGB VI umfasst insbesondere alle geldwerten Mittel, die den Ehegatten oder der Familie regelmäßig zur Verfügung stehen und die zugleich erforderlich sind, die Kosten der gemeinschaftlichen Lebensführung sowie der persönlichen Bedürfnisse der Familienangehörigen zu befriedigen. Dazu gehören bei Selbstständigen auch Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb, soweit dadurch nicht Verluste einer anderen Firma ausgeglichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entnahme die Rückzahlung eines Darlehens darstellt, welches früher unter Verminderung des Familieneinkommens an Dritte gewährt wurde.
2.Die Zuschüsse der Pflegekasse zu den Unterbringungskosten in dem Pflegeheim, in dem der verstorbene Versicherte in den letzten Jahren lebte, sind nicht zu den Einkünften der Familie zu rechnen.
Normenkette
SGB VI § 303 S. 1
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 16.08.2002; Aktenzeichen S 8 RA 164/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 16. August 2002 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Witwerrente hat.
Der 1914 geborene Kläger ist der Witwer der 1915 geborenen und 1997 gestorbenen E. S. (Versicherte). Die Eheleute hatten am 28. Dezember 1988 gemeinsam gegenüber der Beklagten erklärt, dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer weiterhin anzuwenden sein sollten.
Einen im Februar 1998 gestellten Antrag auf Witwerrente, der zunächst nur für die ersten drei Monate nach dem Tode der Versicherten gelten sollte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 mit der Begründung ab, die Versicherte habe im letzten Jahr vor ihrem Tode den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, der Unterhaltsbeitrag seiner verstorbenen Ehefrau während des letzten Jahres vor ihrem Tode sei höher gewesen als sein eigener Unterhaltsbeitrag. Während er den Unterhaltsbeitrag der Versicherten auf DM 107.093,00 bezifferte, ging er von einem eigenen Unterhaltsbeitrag in Höhe von DM 57.819,00 aus.
Er machte hierzu - überwiegend gleichlautend auch bereits im Antragsverfahren - folgende Angaben:
Die Versicherte lebte seit Mai 1993 in einem Altenpflegeheim. Sie bezog Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich DM 2.800,00, jährlich DM 33.600,00, welche vollständig für die Kosten der Heimunterbringung aufzubringen waren. Sie erhielt Altersrente von der Beklagten in Höhe von DM 25.070,31. Sie war Eigentümerin des Einfamilienhauses, in dem die Eheleute bis April 1993 gemeinsam wohnten und welches seit Mai 1993 allein von dem Kläger bewohnt wurde; der Mietwert betrug DM 30.000,00 jährlich. Ferner war sie Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung mit Mieteinnahmen, die nach Abzug von Unkosten DM 18.423,00 betrugen.
Der Kläger selbst ist Kommanditist der Hans S. GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von 20 %. In der Zeit von Oktober 1996 bis September 1997 erlitt die Gesellschaft Verluste, die sich für den Kläger auf DM 47.056,00 beliefen. In diesem Zeitraum entnahm er DM 20.232,00, wobei es sich bei dieser Entnahme um die Rückzahlung von Darlehensbeträgen gehandelt hat, die in den Vorjahren durch Gewinngutschriften und durch Einlagen entstanden waren. Der Kläger hatte Kapitaleinkünfte in Höhe von DM 25.042,00 und eine Altersrente in Höhe von DM 32.777,00.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 ist der Kläger dazu angehört worden, dass der für den Zeitraum von November 1997 bis Januar 1998 gewährte Vorschuss auf die Witwerrente in Höhe von DM 5.977,53 zurückgefordert werden soll.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Verlust aus dem Gewerbebetrieb sei nicht zu berücksichtigen, da es darauf ankomme, welche Beträge tatsächlich dem Familienunterhalt zur Verfügung gestellt worden seien. Deshalb seien die getätigten Privatentnahmen zu berücksichtigen. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sei hingegen das Pflegegeld, da diese Leistung ausschließlich der Versicherten und nicht der Familie insgesamt zugute gekommen sei. Die Beklagte ging aufgrund dieser Erwägungen von folgender Berechnung aus:
Einkünfte des Klägers/Einkünfte des Versicherten Rente DM 32.777,49/DM 25.070,31 Erlöse aus Wertpapieren DM 25.042,00/DM 0 Mieteinnahmen DM 0/DM 18.423,00 Mietwert des Hauses DM 0/DM 30.000,00...