Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Versicherungspflicht einer Transportfahrerin
Orientierungssatz
Eine Transportfahrerin, die
- bei ihrer Arbeit bestimmte Zeiten einhalten muss; - ihr Fahrzeug selbst und nach eigenen Vorstellungen beladen kann; - keiner Kontrolle durch den Auftraggeber unterliegt; - ihre Arbeit an Erfüllungsgehilfen delegieren kann; - für ihre Transporte ein eigenes Kraftfahrzeug benutzen muss; - im Falle des Ausfalles für die Kosten eines Ersatzfahrers aufkommen und Vertragsstrafen bei Nichterfüllung zahlen muss
ist nicht abhängig beschäftigt sondern selbstständig tätig.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. März 1999 als Transportfahrerin versicherungspflichtig beschäftigt war.
In dem zuvor genannten Zeitraum transportierte die Klägerin mit eigenem Fahrzeug Gegenstände für die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) (damals: NET ... GmbH - im Weiteren: NET). Die Klägerin schloss mit der NET den Unternehmervertrag vom 16. Februar 1996.
§ 1 Ziffer 1.1 dieses Vertrages lautet:
"Gegenstand des Vertrages ist die Behandlung/Beförderung von Sendungen in der Weise, daß in einem vereinbarten und separat definierten Gebiet, mittels des Einsatzes eines geeigneten Fahrzeuges/Fuhrparkes des Unternehmers von diesem Sendungen der Kunden zuzustellen bzw Sendungen der Kunden abzuholen und dem Betrieb zu überbringen sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Be- und Entladungen sowie eventueller Sortierungen der Sendungen. Dies bezieht sich auch auf die Verbringung von übergebenden Sendungen eines NET-Betriebes an einen anderen NET-Betrieb, der hierbei den Empfänger darstellt."
In Ziffer 3.2 des Unternehmervertrages heißt es:
"Der Unternehmer trägt Sorge dafür, daß alle anfallenden Sendungen mit dem Zielort/Abgangsort in der vereinbarten Region am gleichen Arbeitstag regel- und zeitgerecht,
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bei Nachtexpress in der gleichen Nacht bis 8.00 Uhr |
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bei Tagexpress gegen Quittung u. a. mit Datums- und Uhrzeitangabe nebst Namenswiederholung beim Kunden angeliefert oder für den Betrieb abgeholt werden. |
Der Unternehmer darf sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen. Er ist jedoch nicht berechtigt, Aufträge an Subunternehmer ohne Zustimmung der NET zu vergeben. Soweit der Unternehmer sich hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen bedient, entscheidet er allein über deren Auswahl hinsichtlich Qualifikation, persönlicher Eignung und Anzahl.
Er ist auch eigenverantwortlich für ihre Ausbildung, Einarbeitung, externe Schulung (GGVS/ADR etc.), sowie die Regelung ihrer Arbeitszeit, einschließlich der Anordnung eventueller Überstunden sowie der Gewährung von Urlaub und Freizeit zuständig.
Der Unternehmer hat für seine Erfüllungsgehilfen, die nach den sozialrechtlichen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen eigenverantwortlich zu erfüllen.
Gegenüber der NET und dem Betriebshalter ist der Unternehmer für die ordnungsgemäße Durchführung der Sendungsbehandlung und Beförderung verantwortlich."
Seit Februar 1996 ist die Klägerin bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der Kranken- und der Pflegeversicherung. Sie hat gegenüber der Beklagten am 2. Oktober 1997, am 15. Oktober 1998 und am 5. Februar 1999 angegeben, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Mit Bescheid vom 23. September 1998 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin hauptberuflich erwerbstätig sei und stufte sie in die einkommensbezogene Versicherungsklasse F11 0/F11 4 Beitragsstufen 01 ff ein. Die Beklagte erließ Einstufungsbescheide vom 20. Oktober 1998 und vom 10. Februar 1999.
Am 17./20. März 1999 schlossen die NET und die Klägerin einen Vergleich. Danach wurde das bestehende Vertragsverhältnis durch Kündigung der NET aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31. März 1999 beendet. Die Klägerin erhielt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15.000,00 DM. Mit Schreiben vom 22. März 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich ab 1. April 1999 arbeitslos melden werde. Gleichzeitig beantragte sie die Rückzahlung ihrer freiwilligen Beiträge vom 1. Februar 1996 bis 31. März 1999.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit dem Abschluss des Vergleichs habe die Klägerin ihre Unternehmereigenschaft im Rahmen eines selbständigen Gewerbebetriebes anerkannt. Abgesehen von der Frage der Selbständigkeit könne dem Erstattungsantrag schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin selbst dann freiwillig versichertes Mitglied gewesen sei, wenn eine abhängige Beschäftigung vorgelegen hätte. Sie habe monatlich 6.500,00 DM brutto verdient und müsse daher nach § 6 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als freiwillig versichertes Mitglied eingestuft werden. Eine Erstattung der Beiträge gemäß § 26 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) komme nicht in Betrac...