Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Bluthochdruck. schwere Form. Beteiligung mehrerer Organe. Erforderlichkeit einer wesentlichen Organbeteiligung. nur geringe funktionelle Auswirkungen nicht ausreichend
Orientierungssatz
Eine schwere Form der Hypertonie wegen "Beteiligung mehrerer Organe" nach Teil B Nr 9.3 VMG liegt noch nicht vor, wenn die funktionellen Auswirkungen auf die betroffenen Organe lediglich gering sind (hier: ausgedrückt durch einen Einzel-GdB von 10 für eine Herzkrankheit und von unter 10 für eine Niereninsuffizienz).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/3 der notwendigen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 statt bislang 40 und mithin die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Der GdB des 1971 geborenen Klägers war zuletzt mit Bescheid vom 28. Februar 2017 mit 20 aufgrund von Reststörungen nach Verlust der Schilddrüse mit Hormonstörungen und Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System festgestellt worden. Vorausgegangen war der Eintritt von Heilungsbewährung nach einem 2011 festgestellten Schilddrüsenkarzinom. Ein mit einer Herzerkrankung begründeter Neufeststellungsantrag blieb zunächst erfolglos.
Am 8. August 2018 stellte der Kläger einen weiteren Neufeststellungsantrag, der den Ausgangspunkt des hier anhängigen Rechtsstreits darstellt. Kurz zuvor war ein Basaliom am Rücken des Klägers festgestellt worden. Nach Befragung des Ärztlichen Dienstes, der meinte, hinzugetreten sei lediglich ein Bluthochdruck sowie eine Herzmuskelveränderung mit einem Einzel-GdB von 10, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 ab. Das nachfolgende Widerspruchsverfahren, in dem sich der Kläger insbesondere auf ein betriebsärztliches Nachtdienstverbot in seiner Tätigkeit als Anästhesiefachpfleger berief, blieb gemäß Widerspruchsbescheid vom 13. September 2019 nach Durchführung medizinischer Ermittlungen ebenfalls erfolglos. Zwischenzeitlich hatte der Kläger vom 11. Juni bis 2. Juli 2019 eine Rehabilitationsmaßnahme in J. in einer Klinik für Herz-Kreislauf- und arterielle Gefäßerkrankungen durchlaufen.
Der Kläger hat am 18. Oktober 2019 Klage erhoben und die Auffassung geäußert, der GdB habe aufgrund der Folgen der Krebserkrankung und der Herzmuskelveränderung mindestens mit 70 festgestellt werden müssen. Er hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht (SG) Stade hat ärztliche Befundberichte eingeholt. Der Hausarzt K. des Klägers hat unter dem 8. April 2020 berichtet, der Bluthochdruck sei kaum kompensierbar, zudem bestünden auch zunehmend psychische Beeinträchtigungen. Der Nachsorgebefund des Schilddrüsenkarzinoms ist unauffällig gewesen.
Mit Teilanerkenntnis vom 19. Mai 2020 hat der Beklagte den GdB des Klägers ab Antragstellung mit nunmehr 30 festgestellt, dies bei einer entsprechenden Erhöhung des Wertes für die Reststörungen nach Verlust der Schilddrüse mit Hormonstörungen und Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System. Der Bluthochdruck nebst Herzmuskelveränderung bedinge weiterhin lediglich einen Einzel-GdB von 10, eine psychische Störung ist nicht mit einem GdB bewertet worden, das operierte Basaliom bedinge keinen GdB. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit indes fortgeführt. Seine Blutdruckwerte seien teilweise lebensbedrohlich und nicht erfolgreich medikamentös einstellbar. Zudem bestehe eine Depression aufgrund einer Trennung und einer schwierigen beruflichen Situation. Auch die Herzerkrankung sei wesentlich zu gering bewertet.
Daraufhin hat das SG Stade Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Internisten und Kardiologen Dr. L., das dieser unter dem 9. Dezember 2020 erstattet hat. Er hat insbesondere eine chronische Niereninsuffizienz sowie eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung diagnostiziert. Herzrasen sei nicht feststellbar, aber der Bluthochdruck sei medikamentös schwer einstellbar und führe auch zu Leistungsbeeinträchtigungen. Es liege eine mittelschwere Form der Hypertonie vor, zu bewerten mit einem Einzel-GdB von 30, wobei eine wesentliche Organbeteiligung nicht dokumentiert sei. Insgesamt betrage der GdB unter weiterer Berücksichtigung der vom Beklagten bereits anerkannten Funktionsstörungen 40 ab Antragstellung.
Mit weiterem Teilanerkenntnis vom 18. Januar 2021 nebst Ausführungsbescheid vom gleichen Tag hat der Beklagte den GdB des Klägers ab Antragstellung mit nunmehr 40 festgestellt, dies bei einer Erhöhung des Wertes für den Bluthochdruck auf einen Einzel-GdB von 20, während die Reststörungen nach Verlust der Schilddrüse mit Hormonstörungen und Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System we...