nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 18.05.2000; Aktenzeichen S 72 U 223/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung einer Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO).
Der 1943 geborene Kläger durchlief eine Ausbildung zum Schlosser. Vom1. Januar 1987 bis zum 31. März 1996 war er als Hausmeister bzw. Betriebshandwerker bei der Arbeiterwohlfahrt - AWO - Bremen, angestellt. Seit dem 16. November 1995 war er wegen einer Alkoholproblematik auf der Arbeitsstelle nicht mehr tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde am 31. März 1996 durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet. Seit dem1. März 1997 bezieht der Kläger seitens der Landesversicherungsanstalt - LVA - Oldenburg-Bremen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - zunächst als Rente auf Zeit (Bescheid LVA Oldenburg-Bremen vom 18. April 1997) und anschließend als Rente auf Dauer (Bescheid LVA Oldenburg-Bremen vom 30. Januar 1998). Eine Alkoholabhängigkeit ist bei dem Kläger seit 1968 bekannt. Insgesamt unterzog er sich zehn Entgiftungen kürzerer Dauer - die letzten zwei im Juli und im Oktober 1995 im Landeskrankenhaus H ... Von Februar 1996 bis Juni 1996 befand er sich in einer Entwöhnungsbehandlung in I ... Anläßlich dieses stationären Aufenthaltes wurde nach dem 27. April 1996 erstmals auf eine Virämie durch Hepatitis-C diagnostiziert. Ab dem 14. Juni 1996 erhielt er Krankengeld. Aufgrund einer am 12. August 1996 durch Dr. J. durchgeführten Leberblindpunktion wurde die Hepatitis-Erkrankung bestätigt. Nach dem ärztlichen Gutachten der LVA Oldenburg-Bremen, des Arztes für innere Medizin Dr.K. vom 26. September 1996, lagen bei dem Kläger neben der chronischen Hepatitis-C unter Interferon-Therapie eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, eine Alkoholabhängigkeit und ein Zustand nach Analgetikamißbrauch (z.Zt. abstinent), ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom ohne wesentlichen degenerativen Umbau und eine Nierensteindiathese vor.
Ausweislich der "Aufgabenbeschreibung des Hausmeisters im Einrichtungsverbund für geistig - und mehrfachbehinderte Menschen der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Bremen" gehörten zum Tätigkeitsbereich des Klägers u.a. die Reparatur und Instandhaltung der zum Einrichtungsverbund gehörenden Wohneinrichtungen, Inneneinrichtungen und Sanitäranlagen, Überprüfung und Warten der technischen Anlagen (Heizung, Strom, Wasser, Notrufanlage), Instandhaltung und Pflege der Außenanlagen, Begleitung und Abnahme geleisteter Arbeiten von Fremdfirmen, Bereitschaft in Notfällen, Unterstützung und Anleitung der Zivildienstleistenden und der Bewohner bei anfallenden Arbeiten in Haus und Garten, zentraler Einkauf von Werkzeug und Büromaterialien, Urlaubsvertretung, die Instandhaltung und Pflege der Abflußleitungen, der Regenwasserrohre und aller sanitären Einrichtungen, kleinere handwerkliche Reparaturen, Wartung und Kleinreparaturen von medizinischen Geräten in den Einrichtungen der stationären Altenhilfe, die ohne große spezifische Fachkenntnis ausgeführt werden können. An pflegerischer Tätigkeit war der Kläger hingegen nicht beteiligt.
Am 11. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer Hepatitis-C als Berufskrankheit mit der Begründung, daß er sich diese Krankheit bei seiner Tätigkeit als Hausmeister zugezogen habe. Er habe Reinigungsarbeiten an sanitären Anlagen durchgeführt und sei auch mit Reparaturen in diesem Bereich beschäftigt gewesen. Er habe hierbei Kontakt zu menschlichen Ausscheidungen und auch zu Blut gehabt. Er habe verschmutzte Betten und Wände reinigen müssen und auch hierbei Blutkontakt gehabt. Laut Auskunft einer früheren Arbeitskollegin habe es in den von ihm betreuten Wohnheimen im Januar und Dezember 1996 Hepatitis-C-Fälle bei den Bediensteten gegeben.
In dem von dem Kläger ausgefüllten Fragebogen vom 15. April 1997 gab er u.a. an, daß er in den letzten drei Jahren oft sehr müde und schlaff gewesen sei und keine Leistungsfähigkeit mehr besessen habe. Er habe an Gewicht abgenommen und unter Grippe-Erkrankungen gelitten. Im Rahmen seiner Tätigkeiten habe er täglich mehrmals WC-Verstopfungen in drei Wohnheimen beseitigen und verstopfte und mit Urin überschwemmte WC's reinigen müssen. Auch sei er zuständig gewesen für das Funktionieren von WC's und Waschbecken. Als Handwerker sei er täglich mit den geistig und körperlich Behinderten in Kontakt gewesen. Bei Reinigungsarbeiten und Bettenverschiebungen in den Wohnbereichen sei er gelegentlich mit Blut und Ausscheidungen in Berührung gekommen, mit denen die Betten und Wände verschmiert gewesen seien. Einige Behinderte seien an Hepatitis-C erkrankt.
Ausweislich der Mitglieds- und Krankheitsbescheinigung der AOK Bremen/Bremerhaven vom 16. Oktober 1996 lagen laufende Krankheitszeiten seit dem 15. Februar 1996 und wegen Hepatitis-C seit dem 14. Juni 1996 vor. Die Beklagte zog medizinis...