nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 11.11.1999; Aktenzeichen S 22 U 10/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 1999 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente in Höhe von 40 v.H. ab 1. Oktober 1993 und in Höhe von 30 v.H. der Vollrente ab 16. März 1994 verurteilt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der Verletztenrente des Klägers um 10 v.H. der Vollrente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hautkrankheiten) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der im August 1944 geb. Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Autosattler und war als solcher ununterbrochen bis zum Eintritt seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im September 1993 tätig. Zunächst war er in dem seit 1888 in dem in Familienbesitz befindlichen Unternehmen C. abhängig beschäftigt. Ab 1. Januar 1980 führte er das Unternehmen selbständig alleine weiter. Der Kläger war zusammen mit einem langjährigen Angestellten im Werkstattbereich tätig. Sein Arbeitsgebiet erstreckte sich auf berufstypische Tätigkeiten, im wesentlichen vor allem auf den Einbau und die Reparatur von Sportsitzen der Firma D., für die der Kläger die Werksvertretung inne hatte, sowie das Aufpolstern von Autositzen, dem Reparieren von PKW-Verdecken (eher selten) und PKW-Böden sowie das Verkleiden von Boden, Türen und Dach. Daneben führte er die Zubehörmontage, dh die Vorbereitung und den Einbau von Sicherheitsgurten, Sonnendächern und Kopfstützen durch. Er stellte das Schäummaterial nicht selbst her, sondern verarbeitete fertiggelieferte Ware (Bericht des technischen Aufsichtsbeamten Dr. E. vom 6. März 1995). Bei diesen Tätigkeiten kam er u.a. mit Schaumstoffen und PVC sowie Gummi in Berührung (Aktenvermerk des technischen Aufsichtsbeamten F. vom 01. Juni 1993). Seine Ehefrau nahm die kaufmännischen Aufgaben im Unternehmen, die einen täglichen Anteil von 10 % einnahmen (Angaben des Klägers), wahr, der Vater des Klägers hatte immer die kaufmännische Leitung inne (Angaben des Klägers vom 22. Juni 1995, Berufshelfer-Bericht vom 20. September 1995). Dem Unternehmen angegliedert war ein Ladengeschäft für Automobilzubehörteile (z.B. Scheibenwischer, Zündkerzen usw.).

Von Januar 1993 bis ca 1996/1997 führte der Vater des Klägers den Betrieb weiter (Angaben des Kläger gegenüber Prof. Dr. G. im Gutachten vom 27. Januar 1994 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. November 1999). Der Kläger bezieht seit 1. Dezember 1993 von der LVA Hannover Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im September 2001 hat der Kläger den Betrieb des Unternehmens vollständig eingestellt.

Im Mai 1992 traten bei dem Kläger erstmalig allergische Hauterscheinungen in Gestalt einer atopischen Dermatitis und eines Kontaktekzems zunächst im Bereich der oberen Extremitäten, weiterhin aber auch an den Fußgelenken, Waden, Kniekehlen und Brust auf. Es schlossen sich mehrere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und stationäre Aufenthalte in den Hautkliniken H. (11. Januar bis 09. Februar 1993) und I. (15. März 1993 bis 25. Mai 1993, Entlassungsbericht vom 24. Juni 1993, vom 02. Februar bis 15. März 1994, Entlassungsbericht vom 18. April 1994) an. Anschließende auch nur kurzzeitige Arbeitsversuche (z.B. 8. Juni 1993) führten sofort zu einer massiven Exazerbation der Hautveränderungen. Dr. J. erstattete im Februar 1993 die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit und äußerte den Verdacht auf eine Kontaktsensibilisierung gegenüber Schaumstoffen (BK-Anzeige, Hautbericht Dr. K. vom 3. Mai 1993).

Nach Beiziehung von Unterlagen zu den Arbeitsstoffen erstattete Prof. Dr. G. das Gutachten vom 25. Januar 1994. Der Gutachter bejahte eine BK, vermochte aber mangels genauer Angaben zu der Zusammensetzung der einzelnen Schaumstoffe keine MdE-Einschätzung vorzunehmen. Die Beklagte zog daraufhin weitere Unterlagen, insbesondere die der Firma D. bei und bat Prof. Dr. G. um eine erneute Begutachtung, allerdings wegen der Gefahr einer lebensgefährlichen Schockreaktion ohne Testungen. Prof. Dr. G. fand den Kläger vollständig hauterscheinungsfrei. Der Gutachter sah einen Zusammenhang der Erkrankung des Klägers mit den beruflichen Stoffen - Polyurethane, Polyole, Polyurethan-Katalysatoren und Isocyanate (Hauptinhaltsstoffe der Weichschaumstoffe) - für gegeben an. Da der Kläger frei von Hauterscheinungen war (= 0 Punkte), die Intensität der Sensibilisierung aber sehr stark (= 20 Punkte) und die Verbreitung der Allergene als mittelgradig anzunehmen sei (= 10 Punkte) sei die MdE für die Zeit vom 9. Juli 1992 bis 15. März 1994 mit 30 v.H. und anschließend (Entlassung aus Klinik I.) mit 20 v.H. zu bewerten (Gutachten vom 25. Juni 1995). Di...

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