nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 29.12.2000; Aktenzeichen S 7 U 174/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztenrente. Der 1966 geborene Kläger ist als selbstständiger Fuhrunternehmer bei der Be-klagten versichert. Am 4. Februar 1996 wartete er nach einem Verkehrsunfall, bei dem auch sein LKW beteiligt war, auf die Polizei, als ein weiterer PKW in die Unfallstelle raste und die dort stehenden Personen - u.a. den Kläger - erfasste. Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen in das Kreiskrankenhaus C. gebracht. Der Durchgangsarzt Dr. D. diagnostizierte eine komplette Unterschenkelstück-fraktur rechts, die operativ versorgt wurde. Am 10. Februar 1996 wurde außer-dem im Bereich des rechten Ellenbogens eine Hämatomverfärbung radialseitig nachgewiesen. Ab 13. Februar 1996 wurde der Kläger ambulant weiter behan-delt, ab 1. März 1997 war er wieder arbeitsfähig. Die Beklagte holte das Erste Rentengutachten von Dr. E. vom 5. September 1997 ein und erkannte mit Bescheid vom 10. November 1998 folgende Unfallfolgen an: In achsengerechter Stellung verheilte Unterschenkelfraktur rechts; Muskelminde-rung des rechten Beines, Kalksalzminderung im Bruchbereich des rechten Unter-schenkels, Standunsicherheit rechts, Minderbelastbarkeit des rechten Beines, Narbenbildung am rechten Unterschenkel, motorische und sensible Restläsion des Nervus ulnaris rechts mit Schwäche des 5. Strahles der rechten Hand. Au-ßerdem bewilligte sie vorläufige Verletztenrente ab 1. März 1997 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente.

Im Zweiten Rentengutachten vom 4. Dezember 1998 schätzten Dr. F. die MdE weiter auf 20 v.H., während der beratende Arzt der Beklagten Dr. G. in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1998 eine MdE von 10 v.H. für gerechtfertigt erachtete. Nach Anhörung entzog die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1999 die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Januar 1999 und lehnte die Zahlung einer Rente für unbestimmte Zeit ab. Zur Begründung führte sie aus, die noch vorliegenden Unfallfolgen (Muskelminderung des rechten Unterschenkels, Kalksalzminderung im Bruchbereich des rechten Unterschenkels, Narbenbildung am rechten Unterschenkel, geringe Standunsicherheit rechts und motorische und sensible Restläsion des Nervus ulnaris mit Schwäche des 5. Strahles der rechten Hand) minderten die Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Gra-de.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Gutachten nach Aktenlage von Dr. H. vom 22. März 1999 und das Gutachten von Dr. I. vom 13. Juli 1999 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 1999 wies sie den Widerspruch des Klägers zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten von Dr. J. vom 24. Juli 2000 eingeholt, die die MdE auf 10 v.H. schätzten. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ab Februar 1999 betrage die MdE nur 10 v.H., denn es seien keine Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des verletzten Beines nachgewiesen. Die sensible Störung am rechten Unterarm führe nicht zu einer MdE. Maßgebend sei der durch den Versicherungsfall bedingte abstrakte Schaden im Erwerbsleben. Eine Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit komme nicht in Betracht, weil für den Beruf des Fuhr-unternehmers keine besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich seien.

Gegen diesen am 4. Januar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Februar 2001 (Montag) Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei gegenüber angestellten Fahrern höheren Beanspruchungen ausgesetzt.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. Dezember 2000 aufzuheben,

2. den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1999 auf-zuheben,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Februar 1999 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. Dezember 2000 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde gelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Begehren des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetz-buches (SGB) VII; obwohl der Versicherungsfall vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 199...

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