nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 13.11.2000; Aktenzeichen S 2 SB 46/00) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht im Wege eines Verschlimmerungsantrages die Fest-stellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 mit Wirkung vom 3. August 1998 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerken-nung des Nachteilsausgleiches "aG".
Der im Jahr 1930 geborene Kläger beantragte am 6. Oktober 1997 im Wege ei-ner Neufeststellung die Feststellung eines höheren GdB für die bisher festge-stellten Behinderungen, die Feststellung weiterer Behinderungen und Erhöhung des GdB sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Nach Einholung von Befundberichten des Facharztes für HNO Dr. I. vom 30. Oktober 1997 mit Arzt-briefen an die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. J. vom 19. Mai 1995 und 29. Dezember 1996, eines Befundberichtes des Facharztes für Au-genheilkunde Dr. K. vom 6. November 1997 und eines Befundbe-richtes der Ärztin für Allge-meinmedizin Dr. J. vom 12. Januar 1998 mit Arztbriefen des Dr. L. vom 8. Februar 1990 und des Dr. M. vom 5. März 1996, des Urologen Dr. N. vom 18. Oktober 1990, des Arztes für Innere Medizin Dr. O. vom 11. Januar 1991, des Arztes für Innere Medizin Dr. P. vom 23. September 1992, des Arztes für Der-matologie und Venerologie, Allergologie Dr. Q. vom 10. April 1996, des HNO-Arztes Dr. I. vom 29. Dezember 1996, der Dres. R. und S., des Dr. T. vom 5. Mai, 8. Juli, 4. August und 22. Oktober 1997 sowie des Facharztes für radiologische Diagnostik U. vom 24. November 1997 und einer Stellungnahme seines Ärztli-chen Dienstes vom 22. Februar 1998 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 9. März 1998 mit Wirkung vom 6. Oktober 1997 einen GdB von 50 aufgrund fol-gender ge-sundheitlicher Beein-trächtigungen fest:
a) Wirbelsäulenbeschwerden mit Bewegungseinschränkung der Schultergelenke und ausstrahlenden Schmerzen in die Beine, Kalk-salzmangel (innerbehördliche Bewertung GdB 40), b) Verschleiß beider Hüftgelenke (innerbehördliche Bewertung GdB 30), c) Schwerhörigkeit beidseits (innerbehördliche Bewertung GdB 20), d) Vegetative Dystonie (innerbehördliche Bewertung GdB 10), e) Nierensteinleiden (innerbehördliche Bewertung GdB 10), f) Hochdruckleiden mit Neigung zu Kopfschmerzen und Schwin-del (innerbehördliche Bewertung GdB 10).
Der Beklagte stellte zudem fest, dass die geltend gemachten Beeinträchtigun-gen Sehminderung und Prostata-Operation keinen messbaren GdB bedingten. Zu-dem stellte der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des Nachteils-ausgleichs "G" - erhebliche Gehbehinderung - fest.
Im Juni 1998 wurde eine Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule (L1/S1) beim Kläger durchgeführt.
Er beantragte am 3. August 1998 die Feststellung eines höheren GdB für die bis-her festgestellten Behinderungen sowie die Feststellung weiterer Behinde-rungen und die Erhöhung des GdB. Zudem beantragte er die Zuerkennung des Merkzei-chens "aG". Zur Begründung gab er an, dass sich das Rückenleiden so sehr ver-schlimmert habe, dass Teile der Wirbelsäule hätten versteift werden müssen. Das Hüftleiden sei ebenfalls schlimmer geworden. Er sei in seiner Be-weglichkeit sehr stark eingeschränkt. Hinzugekommen seien starken Kreislauf-probleme.
Der Beklagte holte Befundberichte des Seehospitals V. vom 19. Mai 1998 und 19. August 1998, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. J. vom Oktober 1998 mit Arztbriefen des Dr. U. vom 24. November 1997, des Dr. W. vom 19. Januar und 22. Januar 1998 und des Fach-arztes für Orthopädie X. vom 28. Mai 1998 ein. Nach einem weiteren Be-fundbe-richt der Ärztin Dr. J. von März 1999 mit Arztbrief des Dr. Y. vom 4. November 1998 und des Dr. I. vom 17. November 1998 sowie des Dr. T. vom 18. Februar 1999 und des Dr. Y. vom 23. März 1999 sowie einer gutachtlichen Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 18. Mai 1999 (Dr. Z.) lehnte der Be-klagte den Neufeststellungsantrag durch Bescheid vom 21. Juni 1999 ab, da eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhält-nissen des Klägers nicht eingetreten sei. Durch die Teilversteifung der Lenden-wirbel-säule sei eine gute Beschwerdeabnahme erreicht worden. Das Hüftge-lenkslei-den habe sich gegenüber der letzten Feststellung nicht derart verschlim-mert, dass hierfür der GdB zu erhöhen sei. Die Voraussetzungen zur Feststel-lung des Merkzeichens "aG" lägen ebenfalls nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Wirbelsäule sei nicht nur im Lendenbereich, sondern auch im Bereich der Halswirbelsäule geschädigt. Dies werde in den ärztlichen Stellungnahmen kaum berücksichtigt, obwohl hier-durch verschiedene Bereiche der Wirbelsäule betroffen seien. Die Harninkonti-nenz schränke seinen Aktionsradius erheblich ein und stelle eine ständige Be-lastung dar. Die Schwerhörigkeit sei nicht ausreichend berücksichtigt. Wegen der In-kontinenz sei er zusätzlich auf kurze Wege angewiesen und daher auf den Nachteilsausgleich "aG...