Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Beitragserstattungsanspruch nur bei fehlender Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 210 Abs 1 Nr 1 SGB 6 einen Anspruch auf Beitragserstattung nur für solche Versicherten vorsieht, die kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.11.2009; Aktenzeichen B 13 R 445/09 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1968 geborene Klägerin deutscher Staatsangehörigkeit begehrt die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin ist Juristin. Im Zeitraum Januar 1995 bis Dezember 1996 war sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Hierfür sind Beiträge an die Beklagte gezahlt worden.

Im Januar 1998 beantragte sie als seinerzeit angestellte Rechtsanwältin bei der Beklagten angesichts ihrer damaligen Pflichtversicherung bei der Rechtsanwaltversorgung Niedersachsen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 3. März 1998. Diese Befreiung hob die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 1. November 1999 mit Wirkung vom 30. November 1999 auf, da die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Rechtsanwältin und damit ihre Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltversorgung Niedersachsen geendet hatte.

Von November 1999 bis Mai 2000 und von Dezember 2000 bis März 2001 war die Klägerin als Assessorin erneut versicherungspflichtig beschäftigt; entsprechende Beiträge sind an die Beklagte entrichtet worden. Ab März 2003 gehörte die Klägerin als selbständige Rechtsanwältin der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen an.

Im Februar 2004 beantragte sie die Erstattung der von ihr entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass die Klägerin ungeachtet der Beendigung der Pflichtversicherung weiterhin das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung habe; dieses Recht stehe nach der gesetzlichen Regelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI einem Beitragserstattungsanspruch entgegen.

Mit der am 24. Januar 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sowohl in Bremen als auch in Spanien als Rechtsanwältin zugelassen sei. Zur Begründung ihres Begehrens hat sie geltend gemacht, dass eine angestellte Rechtsanwältin sich von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen könne, damit das Recht zur freiwilligen Versicherung verliere und daran anknüpfend die Erstattung der bislang entrichteten Beiträge beanspruchen könne. Hiervon ausgehend, sei "keine Begründung" erkennbar, weshalb ihr dieses Recht vorenthalten bleibe. Für die Ungleichbehandlung gebe es weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Begründung.

Einen (zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beklagten selbst angeregten) Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin als selbständige Anwältin ohnehin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege; damit komme auch keine Befreiung von einer solchen Pflicht in Betracht. Eine hiergegen zunächst erhobene weitere Klage (Sozialgericht Bremen S 21 R 167/06) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 zurückgenommen.

Mit Urteil vom 24. Februar 2009, der Klägerin zugestellt am 1. April 2009, hat das Sozialgericht Bremen die Klage, gestützt insbesondere auf die gesetzliche Regelung des § 210 SGB VI, abgewiesen.

Zur Begründung ihrer am 28. April 2009 eingelegten Berufung trägt die Klägerin namentlich vor, dass sie durch eine gesetzliche Regelungslücke benachteiligt werde. Als selbständige Rechtsanwältin sei sie Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung. Gleichwohl könne sie eine Beitragserstattung nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Für die abweichende Behandlung angestellter Rechtsanwälte gebe es keinen sachlichen Grund. § 210 SGB VI begünstige ohne Grund die von § 5 SGB VI erfassten Personen.

Sie beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 24. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und

2. die Beklagte zur Erstattung der von ihr gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung beider Beteilig...

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