Verfahrensgang
SG Lüneburg (Aktenzeichen S 18 AL 326/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Arbeitslosengeld(Alg)-Bewilligung für die Zeit ab 1. Mai 2000 für 360 Tage und eine Erstattungsforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 18.106,39 DM.
Der 1964 geborene Kläger war vom 1. April 1989 bis 30. April 2000 als Werkzeugschleifer bei der I. GmbH, J. beschäftigt. Der Kläger meldete sich am 2. Mai 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 2000 arbeitslos und beantragte Alg. Er gab unter anderem an, dass er eine selbstständige Tätigkeit „Erd- und Pflasterarbeiten” seit 1. Januar 2000 mit einem Umfang von 14 Stunden wöchentlich ausübe, er Arbeitgeber sei, aber die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter keine 18 Stunde/Woche erreiche und er wegen fehlender Aufträge keine Umsätze erziele. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2000 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 9. Juni und 21. August 2000 Alg für 360 Kalendertage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM in Höhe von wöchentlich 382,69 DM (Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal auf der Lohnsteuerkarte eingetragen). Wegen Nichtvorlage von Nebenverdienstbescheinigungen stellte die Beklagte die Zahlung zum 30. Oktober 2001 (Bescheid vom 26. Oktober 2000) ein. Nachdem Nebenverdienstbescheinigungen vorgelegt wurden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2000 Alg ab 31. Oktober 2000 in gleicher Höhe weiter.
Der Kläger gab am 6. Mai und 1. Juni 2000 Erklärungen zu seiner selbstständigen Tätigkeit ab, die mit seinen früheren Angaben übereinstimmten, ergänzte sie jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2000 dahin, dass er wegen fehlender Aufträge keine Arbeitnehmer beschäftige. In der folgenden Erklärung vom 22. September 2000 gab der Kläger an, dass er die selbstständige Tätigkeit seit Februar mit dauernd wöchentlich 10 Stunden ausübe, er 1999 einen Verlust von 5.000,00 DM erwirtschaftet habe und Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 18 Stunden/Woche beschäftige. In mehreren Erklärungen vom 6. November 2000 und Januar 2001 gab er an, dass er in der Zeit seit 1. Mai 2000 täglich jeweils 2,5 Stunden arbeite, aber keine Arbeitnehmer beschäftigt, im zweiten Quartal 2000 einen Überschuss von 1.127,00 DM, in den folgenden Monaten Verluste erwirtschaftet habe.
Der Außendienst des Arbeitsamtes K. beobachtete, dass der Kläger am 26. Oktober 2000 8 Stunden, am 27. Oktober 2000 5,25 Stunden tätig war und zudem einen Mitarbeiter beschäftigte. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wurden diverse Unterlagen sichergestellt und Zeugen befragt. Danach hatte der Kläger unter der Firma L., ab 6. Mai 2000 für die M. mit mehreren Mitarbeitern Pflasterarbeiten in der N., durchgeführt (Zeugenaussage O., Hausmeister P., diverse Rechnungen). Nach den sichergestellten Unterlagen beschäftigte der Kläger mehrere Mitarbeiter (schwarz) und zwar in der Zeit vom 4. Mai bis 13. September 2000 in einem Gesamtumfang von 720,5 Arbeitsstunden (Abschlussbericht des Polizeikommissariats Q., 18. Januar 2003).
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 23. Januar 2001 die Bewilligung von Alg ab 31. Oktober 2000 auf. Nach Anhörung des Klägers nahm sie mit zwei Bescheiden vom 6. August 2001 die Bewilligung von Alg zurück, und zwar für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober 2000 sowie für die Zeit ab 31. Oktober 2000 und forderte die Alg-Leistungen (10.004,61 DM und 3.389,54 DM = 13.394,15 DM) sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (3.519,76 DM und 1.192,84 DM = 4.712.24 DM) zurück. Den vom Kläger nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 zurück.
Die hiergegen am 25. Oktober 2001 ohne Begründung eingelegte Klage wies das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2003 ab. Es hat dahinstehen lassen, ob die Klage mangels Vorlage einer Vollmacht zulässig sei, jedenfalls sei sie aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides unbegründet.
Gegen den dem Kläger am 20. Juni 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 11. Juli 2003 durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Juni 2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte (StammNr. 066338) hat vorgelegen und ist Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz des Antrages des Klägers auf Vertagung in der Sache entscheiden. Ein gesetzlicher Grund, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, besteht nicht.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1511 Abs. 1 Sozial...