Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 3. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 1. April 2017.
Im Dezember 2010 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land erstmals die Feststellung eines GdB im Wesentlichen wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Migräne und Depressionen. Dieser Antrag war von dem beklagten Land mit Bescheid vom 6. April 2011 abgelehnt worden.
Im Juni 2018 beantragte die Klägerin ein weiteres Mal die Feststellung eines GdB wegen orthopädischer sowie psychischer Beschwerden. Die Feststellung sollte rückwirkend ab April 2017 gelten. Das beklagte Land zog Befundunterlagen der behandelnden Ärzte der Klägerin bei und stellte mit Bescheid vom 15. August 2018 aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung „seelische Störung, chronische Schmerzstörung (Einzel-GdB: 30)“ ab dem 1. April 2017 einen GdB von 30 fest. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei durch die Kombination ihrer Erkrankungen erheblich eingeschränkt. Sie habe starke Schmerzen durch die Achillodynie und auch in den Knie- und Hüftgelenken. Wegen einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und Bluthochdruck sei sie kurzatmig. Sie habe nachts starke Schmerzen und leide deshalb unter Tagesmüdigkeit. Das beklagte Land zog weitere Berichte der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Klägerin geführten medizinischen Unterlagen bei, beteiligte seinen ärztlichen Dienst und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2019 zurück. Dabei hatte es auch Lungenfunktionsstörungen und einen Schultergelenksschaden rechts berücksichtigt, diese hatten jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe des Gesamt-GdB.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von 50 verlangt und zur Begründung ausgeführt, die COPD-Erkrankung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe ständig Schmerzen an den Achillessehnen, am Schultergelenk und den Kniegelenken. Die Achillodynie sei chronisch, insoweit sei von einem Einzel-GdB von 20 auszugehen. Die rechtsseitigen Schultergelenkseinschränkungen seien mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, die Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke mit Bewegungseinschränkungen seien mit einem Einzel-GdB von mindestens 20 zu bewerten. Bisher nicht berücksichtigt worden sei das Migräneleiden, das mit einem Einzel-GdB von 20 bis 40 zu bewerten sei. Sie leide drei- bis viermal im Monat für mehrere Tage unter starker Migräne. Schließlich leide sie unter depressiven Stimmungsschwankungen, ihr psychisches Leiden sei mit einem Einzel-GdB von mindestens 30 zu bewerten. Zusätzlich sei das Fibromyalgie-Syndrom zu bewerten.
Das SG hat Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten beigezogen und ein Gutachten der Ärztin für Pneumologie, Allergologie und Sozialmedizin, Dr. E., veranlasst. Diese Sachverständige hat unter dem 22. Dezember 2019 im Wesentlichen ausgeführt, in der Vergangenheit habe keine regelmäßige lungenfachärztliche Betreuung stattgefunden. Atemnot habe sich vor ca. zehn Jahren eher schleichend eingestellt und sukzessiv zugenommen. Berichtet habe die Klägerin darüber, bei Belastungen schnell einen roten Kopf zu bekommen und besonders in trockener Luft unter Reizhusten zu leiden. Sie rauche aktuell ca. zehn bis zwölf Zigaretten täglich. Sie halte sich möglichst häufig im Freien auf, zweimal wöchentlich betreibe sie Wassergymnastik, erhalte auch Physiotherapie. Sie lebe allein und versorge ihren Haushalt selbständig. Migräne-Kopfschmerzen würden ca. zweimal monatlich über jeweils drei Tage anhaltend auftreten. Die orientierende neurologische Untersuchung sei regelrecht gewesen, das Verhalten situationsadäquat, gute Mitarbeit, subdepressive Stimmungslage. Nebenbefundlich habe sich eine degenerative Veränderung an der Brustwirbelsäule (BWS) gezeigt. Im Vordergrund stehe bei der Klägerin eine seelische Störung mit einer chronischen Schmerzkrankheit bei degenerativen Skelettveränderungen und migräneartigen Kopfschmerzen. Die psychoreaktive Störung sei nach dem OEG mit einem GdS von 40 entschädigt worden, diese Bewertung sei höher, als die bislang nach dem SGB IX berücksichtigte Gesundheitsstörung „seelische Störung, chronische Schmerzstörung“. Es bestehe ein Asthma bronchiale mit Übergang in eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD) die keine regelmäßige inhalative Therapie erfordere. Die Klägerin habe über eine gewisse Belastungsdyspnoe berichtet, im Vordergrund stehe aber ein Reizhusten. Die aktuellen Lungenfunktionsuntersuchungen dokumentierten eine leichte teilreversible obstruktive Ventilationsstörung der kleinen Atemwege mit einer konsekut...