nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aurich (Entscheidung vom 29.11.2001; Aktenzeichen S 22 P 33/98) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 29. November 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 18. März 1998 und 27. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1998 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2000 für die Klägerin zu 2) an die Beigeladene zu 1) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in der mit Schreiben vom 9. September 1996 zugesagten Höhe zu entrichten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) aus beiden Rechtszügen zu tragen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche auf Gewährung von Pflegegeld und auf die Entrichtung von Rentenbeitragszahlungen für die Klägerin zu 2) geltend.
Der 1932 geborene Kläger zu 1) litt an einem bösartigen Geschwulst des rechten Lungenoberlappens. Aufgrund dieses Adeno-Carcinoms erfolgte im August 1993 eine Oberlappenektomie. Mit Bescheid vom 9. Juni 1994 erkannte die Beigeladene zu 2) diese Erkrankunkung als Berufskrankheit (BK) nach Ziffer 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an und gewährte dem Kläger zugleich rückwirkend ab dem 8. Juni 1991 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH.
Mit weiterem Bescheid vom 19. April 1996 gewährte die Beigeladene zu 2) dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Dezember 1995 Pflegegeld nach § 558 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), und zwar zunächst in Höhe von 1.019,- bzw 1.050,- DM bis zum 31. Mai 1995 und in der Folgezeit bis zum 31. September 1995 in Höhe von 526,- bzw 527,-DM. In dem Bescheid hielt die Beigeladene zu 2) ausdrücklich fest, dass die Leistung mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 ende, da für die Folgezeit keine Pflegebedürftigkeit mehr festzustellen sei.
Im Rahmen eines Hausbesuches eines Mitarbeiters der Beigeladenen zu 2) am 28. Februar 1996 bat die Ehefrau des Klägers zu 1), die am 1. Oktober 1935 geborene Klägerin zu 2), um Prüfung, ob die Beigeladene zu 2) aufgrund der von ihr erbrachten Pflegeleistungen Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen könne. Am 30. April 1996 nahm die Beklagte einen förmlichen Antrag der Klägerin zu 2) auf Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen auf. Dabei lag der Beklagten der Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 19. April 1996 vor.
Mit Schreiben vom 9. September 1996 teilte die Beklagte der Klägerin zu 2) folgendes mit:
"Wer sich wie Sie einer pflegebedürftigen Person annimmt, genießt bei der verantwortungsvollen Tätigkeit besonderen Schutz. Nach dem Pflege-VG sind Sie daher bei Ausübung Ihrer Pflegetätigkeit automatisch Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung. Gleichzeitig sind Sie gesetzlich rentenversichert. Vom 01.04.95 zahlen wir, sofern Ihre Pflegetätigkeit nicht unterbrochen ist, monatlich von einen Beitrag von 402,75 DM an die LVA. Der Beitrag wird jährlich der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst ..."
Die Beigeladene zu 2) teilte der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 30. September 1996 mit, dass Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. März 1995 von ihrer Seite gemäß § 177 Sozialgesetzbuch Buch VI gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI in der bis zum 31.03.1995 gültigen Fassung) nachgezahlt würden. Entsprechende Zahlungen für den Zeitraum bis zum 31. März 1995 sind von der Beigeladenen zu 2) erbracht worden.
In der Folgezeit übersandte die Beklagte der Klägerin zu 2) zumindest am 11. Dezember 1996, 3. Juli und 5. August 1997 jeweils eine "Mitteilung über die der Rentenversicherung gemeldeten Entgelte".
Am 30. Oktober 1997 bemerkte die Beklagte, dass sie Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin zu 2) bezahlt hatte, obwohl in der Zeit ab 1996 weder von ihrer Seite noch von der Seite der Beigeladenen zu 2) Pflegegeld gewährt worden war. Mit telefonischer Mitteilung vom gleichen Tage unterrichtete sie die Klägerin zu 2) über die Einstellung der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung. Im Ergebnis sind von der Beklagten Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin zu 2) nur für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 1995 geleistet worden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 1998. Mit gleichem Schreiben begehrte ihr Mann, der Kläger zu 1) die Bewilligung von Pflegegeld rückwirkend ab dem 1. Januar 1996. Beide Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 18. März 1998 und 27. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1998 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die Klägerin zu 2) habe spätestens seit April 1996 gewusst, dass sie von keiner Seite Pflegegeld erhalten habe. Aus den insgesamt vier Kontakten in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren könne die Klägerin gegenüber der Pflegekasse keine Ansprüche herleiten. Da ein Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)...