nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 04.12.2001; Aktenzeichen S 3 AL 244/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2001 aufgehoben sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2001 und die Bescheide vom 3. Januar 2002 und vom 25. März 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 2. April 2001 Unterhaltsgeld unter Berücksichtigung eines um 10 % erhöhten Bemessungsentgeltes zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe des Bemessungsentgeltes für den Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsgeld (Uhg) ab 2. April 2001.
Die 1957 geborene Klägerin war vom 1. März 1983 bis zum 28. Februar 1999 beitragspflichtig beschäftigt und bezog in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 5. März 2001 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 1.110,00 DM bzw 1.130,00 DM wöchentlich. Danach erhielt sie bis zum 1. April 2001 Anschluss-Arbeitslosenhilfe, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt von 1.100,00 DM wöchentlich (ungerundetes Arbeitsentgelt: 1.098,29 DM wöchentlich). Einen Überprüfungsantrag der Klägerin auf Erhöhung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe (Alhi) um 10 % vom 8. November 2000 lehnte die Beklagte ab, weil die von der Klägerin erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sich nicht auf die Alhi beziehe (Bescheid vom 13. November 2000, Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001).
Die Klägerin begann ab 2. April 2001 eine zweijährige Umschulung zur staatlich geprüften Informatikerin. Wegen der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 6. April 2001 Uhg ab 2. April 2001 nach dem Bemessungsentgelt aus dem Alhi-Vorbezug von 1.100,00 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, ohne Kindermerkmal, Leistungssatz 395,01 DM wöchentlich) gemäß § 158 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch � SGB III -. Damit war die Klägerin nicht einverstanden, weil nach ihrer Auffassung die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogenen Einmalzahlungen leistungssteigernd zu berücksichtigen seien. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2001 als unbegründet zurück. Gemäß § 434c Abs 3 SGB III werde das Bemessungsentgelt für Ansprüche auf Uhg nur um 10 % erhöht, wenn diese vor dem 1. Januar 2001 entstanden seien. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu, die erst am 2. April 2001 die Maßnahme begonnen habe.
Mit der am 25. Juni 2001 (Montag) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Erhöhung des Bemessungsentgelts ergebe sich aus § 434c Abs 3 Satz 3 SGB III. Demgegenüber stellte sich die Situation aus der Sicht der Beklagten wie folgt dar: Werde dem Uhg das Bemessungsentgelt aus einem Vorbezug von Alg zugrunde gelegt, setzte sich eine beim Alg erfolgte Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Uhg fort; werde dagegen dem Uhg das Bemessungsentgelt aus einem Vorbezug von Alhi zugrunde gelegt, unterbleibe eine Berücksichtigung von Einmalzahlung wie bei der vorbezogenen Alhi.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat durch Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2001 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend gemäß § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III das Bemessungsentgelt aus dem vorherigen Bezug von Alhi entnommen. Daran habe die Übergangsregelung des § 434c SGB III nichts geändert.
Gegen den am 6. Dezember 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. Januar 2002 (Montag) Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, zwar habe der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur leistungsrechtlichen Berücksichtigung von Einmalzahlungen zwischen Alg und Alhi unterschieden. Die Übergangsvorschrift des § 434c Abs 3 SGB III zeige, dass hinsichtlich des Uhg diese Differenzierung nicht übernommen werden sollte. Vielmehr spreche der Wortlaut dieser Vorschrift, die auf § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III verweise, dafür, dass das Uhg an der Berücksichtigung eines erhöhten Arbeitsentgeltes als Bemessungsgrundlage teilhaben sollte.
Mit Änderungsbescheid vom 3. Januar 2002 hat die Beklagte ab 1. Januar 2002 das Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Uhg ab 1. Januar 2002 auf 560,00 Euro wöchentlich (Leistungssatz: 201,11 Euro wöchentlich) festgesetzt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. März 2002 ist das Bemessungsentgelt gemäß § 138 SGB III ab 6. März 2002 auf 570,00 Euro wöchentlich angepasst worden.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2001 und die Bescheide vom 3. Januar 2002 und vom 25. März 2002 zu ändern,
die Beklag...