nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 18.10.2001; Aktenzeichen S 6 KG 4/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der verheiratete Kläger begehrt ungekürztes Kindergeld (Kg) gemäß § 10 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz - BKGG - aF für die Leistungsjahre 1992, 1994 und 1995.

Der Kläger erhielt für seine Kinder I. (geboren: 2. April 1983), J. (geboren: 4. Juni 1985) und K. (geboren: 11. März 1991) Kg in der auf den Sockelbetrag geminderten Höhe gemäß § 10 Abs 2 BKGG aF, weil das maßgebliche Jah-reseinkommen den jeweils vorgesehenen Freibetrag überstieg. Das Jahresein-kommen des Klägers betrug 1990 60.619,00 DM, 1992 70.457,00 DM und 1993 85.355,00 DM.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 stellte der Kläger unter Hinweis auf ei-nen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 zum Familienlastenausgleich einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezüglich der Kg-Zahlung ab 1. Januar 1986. Dieser ist bisher nicht beschieden und auch nicht Gegenstand dieses Verfah-rens. Unter Hinweis auf sein Schreiben und auf die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1990 legte der Kläger in der Folgezeit Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide über Kg vom 5. November 1991, 31. Mai 1994 und 30. September 1994 ein. Er erklärte sich gleichzeitig mit einem Ruhen des Vor-verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung einverstanden. Der Beklagte wies mit drei Widerspruchsbescheiden vom 14. Februar 2000 die Widersprü-che als unbegründet zurück.

Mit der am 17. März 2000 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass bei ihm aufgrund der Bescheinigung des Finanzamtes L. trotz der höheren Freibeträge gemäß § 53 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Jahre 1983 - 1995 keine weitere Steuererstattung in Betracht käme. Da das Kg für jedes Kind gleich hoch zu sein habe, müsse bei niedrigerem Einkommen das ungekürzte Kg gezahlt werden, weil andernfalls seine Kinder ungleich behan-delt werden, was eindeutig gegen Art 3 Grundgesetz (GG) verstoße.

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2001 die Klage abgewiesen. Das Begehren des Klägers auf ungeminderte Zahlung von Kg für seine drei Kinder scheitere an § 21 BKGG in der Fassung des Art 2 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S 2552). Nach der vorgelegten Bescheinigung des Finanzamtes L. vom 31. August 2001 sei die Einkommensteuer nicht neu festzusetzen. Auch ergebe sich kein Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 EStG nF festzusetzen gewe-sen wäre. Mit § 21 BKGG und § 53 EStG habe der Gesetzgeber die Konse-quenz aus der Rechtsprechung des BVerfG zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Kindern gezogen. Von einer nachträglichen Vernichtung sozialstaatlicher Ansprüche - wie der Kläger gemeint habe - könne deshalb nicht die Rede sein.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, ihm gehe es jetzt nicht mehr um die Sicherstellung des steuerrechtlichen Existenzminimums. Er rüge vielmehr eine Ungleichbehand-lung gegenüber jenen Staatsbürgern, die wie er keine rückwirkende Steuerer-stattung, wohl aber das ungekürzte und somit höhere Kg erhalten hätten.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2001 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 5. November 1991, 31. Mai 1994 und 30. September 1994 in Gestalt der Wider-spruchsbescheide vom 14. Februar 2000 zu ändern,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Leistungsjahre 1992, 1994 und 1995 Kindergeld in gesetzlicher Höhe ohne Begrenzung auf den Sockel-betrag zu zahlen,

hilfsweise das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs 1 des Grundgesetzes aus-zusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuho-len.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert, die Auffassung des Klägers, dass das Kg für jedes Kind gleich hoch sein müsse, sei nicht zutreffend. Der gesetzgebenden Gewalt stehe bei der Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen ein weites Gestaltungsermes-sen zu und somit auch die Befugnis, die Überschreitung einer bestimmten Ein-kommensgrenze als sachlichen Grund für eine Minderung sozialer Leistungen zugrunde zu legen.

Wegen des umfassenden Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorliegenden den Kläger betreffenden Bezügeakten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Be-scheide des Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht für die Jahre 1992, 1994 und 1995 Kg nur in Höhe des Sockelbetrages zu.

Ab 1990 betrug das Kg gemäß § 10 Abs 1 BKGG in der jeweils maßgebenden Fassung (für 1992 in der Fassung der Bekanntmachun...

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