nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 02.09.2002; Aktenzeichen S 3 SB 8/01)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von mindestens 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Bei dem im Jahre 1940 geborenen Kläger war seit Dezember 1998 ein GdB in Höhe von 30 festgestellt (Bescheid vom 17. Mai 1999). Auf der Grundlage des Arztbriefes Dr. I. vom 10. März 1999 wurde der GdB auf folgende Funktionsbeeinträchtigung gestützt:

"Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizerscheinungen bei Bandscheibenvorfall".

Die Feststellung von Merkzeichen wurde abgelehnt.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb unter Berücksichtigung des Arztbriefes der Dr. J. vom 22. Juni 1999 und nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 14. Juli 1999 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999).

Am 16. März 2000 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag. Nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Dr. L. vom 17. März 2000 bzw. vom 18. September 2000, des Befundberichtes des Allgemeinen Krankenhauses M. vom 31. März 2000, des Befundberichtes des Dr. N., eingegangen am 26. Mai 2000 und nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Dr. O. vom 4. August 2000 wurde der Verschlimmerungsantrag abgelehnt (Bescheid vom 26. September 2000). Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb unter Berücksichtigung des Befundberichtes des Dr. P. vom 12. Oktober 2000, des Arztes Q. vom 6. November 2000 und einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 14. November 2000 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2001).

Der Kläger hat hiergegen am 24. Januar 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Er hat weiterhin vorgetragen, dass ihm ein GdB in Höhe von 50 und das Merkzeichen "G" zustehe. Dies hat er mit einer Verschlimmerung seines Wirbelsäulenleidens, dadurch bedingten chronischen Schmerzen und mit den Folgen einer Unterleibs-Operation begründet. Hierfür hat er sich auf die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Q. vom 20. März 2001 berufen.

Das SG Lüneburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid am 02. September 2002 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass im Vergleich zum Bescheid vom 17. Mai 1999 keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers vorläge, die eine Neufeststellung rechtfertige. Hierfür hat es sich auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Beklagten vom 5. September 2001, 6. November 2001 und 25. April 2002 bezogen. Ferner hat es sich auf die mündliche Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen im parallel vor dem SG Lüneburg geführten Rechtsstreit zum Az: S 4 RJ 51/00 bezogen.

Hiergegen richtet sich die am 2. Oktober 2002 eingelegte Berufung. Der Kläger meint weiterhin, dass ihm ein höherer GdB schon allein aufgrund der erheblichen Funktionsdefizite im orthopädischen Bereich zustehe. Hierfür beruft er sich erneut auf die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Q. vom 20. März 2001. Darüber hinaus sei er jetzt auch durch ein Blasenleiden beeinträchtigt. Im Übrigen beruft er sich auf das durch die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover erstattete sozialmedizinische Gutachten der Dr. R. vom 9. September 2002. Diesem Gutachten seien hochgradige Funktionseinschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich, Beeinträchtigungen im Bereich der Gliedmaßen und Nervenwurzelreizerscheinungen mit neurologischen Ausfallerscheinungen zu entnehmen. Eine psychische Beeinträchtigung liege auch aufgrund des chronischen Schmerzzustandes vor. Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich eingestellt. Nach Einholung von Befundberichten des Arztes Q. vom 7. Januar 2003, der Dres. S. vom 31. Januar 2003 nebst Arztbriefen aus den Jahren 1999 und 2000, des Dr. T. vom 6. März 2003 und der Dres. U. vom 13. März 2003 erkennt der Beklagte mit dem vom Kläger am 9. Mai 2003 angenommenen Teil-Anerkenntnis vom 9. April 2003 den GdB in Höhe von 40 ab September 2002 an. Zusätzlich ist jetzt eine somatoforme Schmerzstörung in Höhe von 20 anerkannt.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 2. September 2002 und den Bescheid vom 26. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2001 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, über das Teil-Anerkenntnis vom 9. April 2003 hinaus den GdB i.H.v. mindestens 50 festzustellen und das Merkzeichen "G" anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. V. vom 31. März 2003 und hält den angefochtenen Gerichtsbescheid im Übrigen für zutreffend.

Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffende Prozessakte des SG Lüneburg zum Az. S 4 RJ 51/00 und die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Hannover (Az: W.) vorgelegen und si...

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