nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen S 4 SB 13/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Berufungskläger begehrt die Gewährung eines Grades der Behinderung - GdB - nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) von 100 bereits seit dem 01. Januar 2002 und die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "erhebliche Be-einträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Merkzeichen "G").

Bei dem 1944 geborenen Berufungskläger hatte das Versorgungsamt (VA) Ol-denburg mit letztem maßgeblichen Bescheid vom 11. April 1994 einen GdB von 40 unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigungen

1. Kreislaufstörungen bei Blutunterdruck, 2. Reizmagen, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren 3. Neuromyalgien bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom rechts, 4. Verlust der Milz, 5. Verschleißveränderungen der Kniegelenke

neu festgestellt. Zugrunde gelegen hatten diesem Bescheid die versorgungsärzt-liche Stellungnahme der Ärztin Dr. C. vom 26. März 1994 und die eingeholten Befundberichte des Internisten Dr. D. vom 04. Februar 1994 und des Chirurgen Dr. E. vom 01. März 1994.

Im Juli 1999 stellte der Berufungskläger einen Neufeststellungsantrag auf Gewäh-rung eines höheren GdB und Zuerkennung des Merkzeichens "G" unter Beifü-gung eines Behandlungsberichtes des Krankengymnasten und Masseurs F. vom 07. Juli 1999. Das VA holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 04. August 1999 nebst Arztberichte ein. Nach Abgabe der versor-gungsärztlichen Stellungnahme des Dr. G. vom 31. August 1999 lehnte das VA mit Bescheid vom 13. September 1999 den Neufeststellungsantrag mit der Be-gründung ab, dass keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhält-nissen eingetreten sei, die eine Erhöhung des GdB rechtfertige. Die Vorausset-zungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" lägen ebenfalls nicht vor.

Hiergegen legte der Berufungskläger Widerspruch ein und überreichte einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 23. August 1999 und einen vorläufigen Entlassungsbericht der chirurgischen Abteilung des I. Em-den vom 28. Oktober 1999. Nach Einholung des Befundberichtes des Neurologen J. vom 23. November 1999 und nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stel-lungnahme des Dr. K. vom 09. Dezember 1999 wies der Berufungsbeklagte den Widerspruch des Berufungsklägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezem-ber 1999 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage, zu deren Begründung der Berufungskläger den Entlassungsbericht der L. Bad Essen vom 13. September 2000, Arztbriefe des Neurologen J. vom 19. September 2000 und des Arztes für Neurologie und Psy-chiatrie Dr. M. vom 17. Oktober 2000 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse Niedersachsen vom 04. Januar 2001 überreicht hat, hat das Sozialgericht (SG) nach Einholung des Befundberichtes des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 25. Februar 2001 und des Gutachtens des Orthopäden Dr. N. vom 12. Juli 2001 und nach Beiziehung der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes Emden vom 24. Januar 2001 abgewiesen mit der Begründung, dass sich ein höherer GdB als 40 bei dem Berufungskläger nicht feststellen lasse und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merk-zeichens "G" nicht vorlägen. Zur weiteren Begründung wird auf die Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils des SG Aurich vom 20. November 2001 verwiesen.

Gegen dieses ihm am 07. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Berufungs-kläger am 02. Januar 2002 Berufung bei dem Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die bei ihm beste-henden Gesundheitsstörungen seien nicht vollständig und zutreffend erfasst und ebenfalls nicht zutreffend mit einem Gesamt-GdB von 40 ausreichend bewertet worden. Ortsübliche Wegstrecken von 2000 m könne er nicht in ½ Stunde zu Fuß zurücklegen. Er sei erheblich gehbehindert. Zur weiteren Begründung seiner Be-rufung hat der Berufungskläger den an Dr. O. des Institutes für Pathologie, Prof. Dr. P. vom 03. Februar 2003 und den an Dr. Q. gerichteten Arztbrief des I. vom 14. Februar 2003 zu den Akten gereicht und ergänzend ausgeführt, dass nach Auskunft seines behandelnden Urologen aufgrund der vorliegenden Befunde ein operatives Vorgehen wegen des bei ihm bekannten Prostatakarzinoms nicht mehr möglich sei, so dass am 03. März 2003 die Chemotherapie beginne.

Mit Teil-Anerkenntnis vom 24. März 2003 hat der Berufungsbeklagte den GdB ab Februar 2003 insgesamt mit 100 unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträch-tigungen

1. Gewebsveränderungen der Prostata, 2. Psychische Beeinträchtigung, 3. Neuromyalgien bei Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom

neu festgestellt. Die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen

1. Kreislaufstörungen bei Blutunterdruck, 2. Reizmagen, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren, 3. Verlust der Milz, 4. Verschleißveränderungen der Kniegelenke

seien wegen des jeweils...

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