nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Entscheidung vom 17.09.2001; Aktenzeichen S 17 SB 304/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Berufungskläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung - GdB - von 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens "G" bereits seit Antrag-stellung im Oktober 1997 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".

Mit letztem maßgeblichen Bescheid vom 20. Juni 1997 stellte das Versorgungs-amt (VA) Braunschweig - Außenstelle Hildesheim - bei dem 1952 geborenen Berufungskläger einen GdB von 40 unter Zugrundelegung der nachfolgenden Funktionsbeeinträchtigungen:

1. inaktive Oberlappentuberkulose beiderseits, Einschränkung der Lungenfunktion, 2. Residuen nach Polyneuritis, 3. Fettleber

neu fest (Abhilfebescheid vom 20. Juni 1997).

Der Berufungskläger stellte beim VA am 7. Oktober 1997 und am 29. Juni 1998 jeweils einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf Fest-stellung eines höheren GdB für die bisher festgestellten Funktionsbeeinträchti-gungen, auf Feststellung weiterer Funktionsbeeinträchtigungen, auf Erhöhung des GdB und auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wegen folgen-der Funktionsbeeinträchtigungen:

Einschränkung der Lungenfunktion, funktionelle Bewegungsstörung, Mus-kelerkrankung der linken Seite, bronchiale Hyperreagibilität.

Auch wies der Berufungskläger darauf hin, dass Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenkes hinzugetreten seien (Antrag vom 26. Juni 1998). Der Berufungsbeklagte zog Befundberichte diverser den Berufungskläger behandelnder Ärzte bei. Nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnah-me des Dr. C., der keine signifikante Verschlechterung im Gesundheitszustand des Berufungsklägers feststellte und der als zusätzliche Funktionsbeeinträchti-gung des Berufungsklägers eine Belastungsschwäche des rechten Kniegelenkes mit einem verwaltungsinternen und den Gesamt-GdB nicht erhöhenden Einzel-GdB von 10 beschrieb, lehnte der Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 19. 5. 2000 den Antrag auf Neufeststellung mit der Begründung ab, dass keine wesent-liche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ein-getreten sei, der eine Erhöhung des GdB rechtfertige. Außerdem lägen die Vor-aussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "G" nicht vor.

Hiergegen legte der Berufungskläger Widerspruch ein. Der Berufungsbeklagte zog weitere Arztunterlagen bei, insbesondere das fachchirurgische Zusammen-hangsgutachten des Prof. Dr. D., Georg- August-Universität E. vom 6. Juli 1999, erstattet für die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. Nach Einholung der gutachtlichen versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärz-tin für Neurologie Dr. F. vom 11. Oktober 2000, die aufgrund dieser Unterlagen ab März 2000 abweichend von der bisherigen Beurteilung den Gesamt-GdB mit 50 bewertete und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" bejahte - auf der Grundlage einer inaktiven Oberlappen-TBC beiderseits (Einzel-GdB 30), chroni-sche Lumboischialgie, Schulter-Arm-Syndrom beidseits (Einzel-GdB 30), Residu-en nach Polyneuritis (Einzel-GdB 20) - stellte das VA mit Abhilfebescheid vom 23. Oktober 2000 bei dem Berufungskläger mit Wirkung vom 1. März 2000 einen GdB von 50 und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ebenfalls ab 1. März 2000 fest unter Zugrundelegung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:

1. inaktive Oberlappen-Tuberkulose beidseits (Einzel-GdB 30), 2. chronische Lumboischialgie, Schulter-Arm-Syndrom beidseits (Einzel-GdB 30), 3. Residuen nach Polyneuritis (Einzel-GdB 20).

Der weitergehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. No-vember 2000 zurückgewiesen.

Die hiergegen am 1. Dezember 2000 erhobene Klage, mit welcher der Beru-fungskläger die Feststellung eines GdB von 50 und das Merkzeichen "G" bereits rückwirkend ab Antragstellung am 7. Oktober 1997 und die Feststellung der Vor-aussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") begehrt, hat das SG Hildesheim nach Einholung der Befundberichte des Arztes G. vom 26. Februar 2001 und des Arztes H. vom 2. März 2001, der Stellungnah-me vom 8. Mai 2001 und nach Beiziehen des sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDKN) vom 18. April 2000, des Befundbogens des Dr. I. vom 22. Juni 2000 und des Arztbriefes des Orthopäden Dr. J. vom 2. Mai 2001 mit Gerichtsbescheid vom 17. September 2001, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 und auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" bereits vor dem 1. März 2000 ab Antragstellung am 7. Oktober 1997 und insbe-sondere auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" habe.

Gegen diesen ihm am 27. September 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Berufungskläger am 12. Oktober 2001 Berufung beim Landes...

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