nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 10.04.2001; Aktenzeichen S 12 AL 574/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. April 2001 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen werden je zur Hälfte von der Beklagten und von der Beigeladenen erstattet. Darüber hinaus sind keine weiteren Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gleichstellung des Klägers mit den Schwerbehinderten streitig.

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beigeladenen in der Wehrtechnischen Dienststelle der Bundeswehr in J. als Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt. Im April 1991 wurde auf Grund eines medizinischen Gutachtens festgestellt, dass er nur noch eingeschränkt einsetzbar sei, nämlich nur für leichte Arbeiten ohne häufiges Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken und überwiegend einseitige Körperhaltung. Das Versorgungsamt (VA) K. stellte mit Bescheid vom 7. Dezember 1994 auf Grund folgender Behinderungen:

1. chronisch entzündliche Erkrankung des Nervensystems, Sehstörungen,

2. Bewegungsstörung und Fehlhaltung der Wirbelsäule,

3. Bewegungsstörung der Kniegelenke,

einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 sowie das Merkzeichen "äußerliche erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" fest. Beim Kläger lagen weiterhin folgende Leiden vor: Darmteilverlust, operiertes Hämorrhoidalleiden, Magenleiden sowie Hörminderung als Folge eines Hörsturzes. Im Jahre 1993 war er an 108 Tagen, im Jahre 1994 an 82 Tagen, im Jahre 1995 an 52 Tagen und im Jahre 1996 an 33 Tagen arbeitsunfähig erkrankt.

Am 18. Oktober 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten, weil sein Arbeitsplatz durch die Reduzierung und Neustrukturierung der Bundeswehr gefährdet sei und er befürchten müsse, auf einen seiner Behinderung nicht angemessenen Arbeitsplatz (Reparatur von Panzern) umgesetzt zu werden. Das Arbeitsamt L. entsprach mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 diesem Antrag und stellte den Kläger mit Wirkung ab 18. Oktober 1996 den Schwerbehinderten gleich, weil nach den getroffenen Feststellungen er in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Nichtbehinderten benachteiligt und auf den Schutz des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) angewiesen sei.

Gegen den Gleichstellungsbescheid legte die Beigeladene durch die Wehrtechnische Dienststelle für Waffen und Munition J. (M.) mit einem am 28. Januar 1997 eingegangenen Schriftsatz vom 24. Januar 1997 Widerspruch ein. Aus einem Absendevermerk in den Akten der Beigeladenen war zu entnehmen, das Widerspruchsschreiben sei am 27. Januar 1997, 11.53 Uhr, durch Fernkopie an eine Fax-Nummer der Beklagten übermittelt worden, die der Heuerstelle des Arbeitsamtes L. entsprochen hat. Dort wurde das Fax nicht gefunden. Ein Fax-Journal bzw ein Sendeprotokoll konnte nicht vorgelegt werden.

Die Beigeladene führte zur Begründung ihres Widerspruchs an, der Arbeitsplatz des Klägers sei struktursicher und nicht in die Planungen des Personalabbaus bei der Bundeswehr einbezogen worden. Der Kläger müsse nicht befürchten, infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten. Für den Fall, dass der Kläger wegen Eintreten der Leistungsminderung oder aus dienstlichen Gründen auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden müsse, was nicht endgültig auszuschließen sei, böten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes einen ausreichenden Schutz.

Die Beklagte gab mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1997 dem Widerspruch der Beigeladenen statt und hob den Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes L. vom 23. Dezember 1996 auf. Der Kläger sei tarifvertraglich unkündbar. Nach Mitteilung des Arbeitgebers sei sein Arbeitsplatz nicht gefährdet und eine Umsetzung in die Panzerwerkstatt nicht vorgesehen. Die abstrakte Gefahr, den Arbeitsplatz auf Grund des Personalabbaus innerhalb der Bundeswehr zu verlieren, treffe jeden zivilen Bediensteten gleichermaßen und habe ihre Ursache nicht in den anerkannten Behinderungen.

Der Kläger hat gegen den mit einfachem Brief abgesandten Widerspruchsbescheid vom 4. November 1997 am 5. Dezember 1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Er hat geltend gemacht, nach den tariflichen Regelungen bestehe weiterhin die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie das Risiko einer Änderungskündigung. Im Übrigen sei der Widerspruch verfristet und nicht durch die zuständige Dienststelle eingelegt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 10. April 2001 den Widerspruchsbescheid vom 4. November 1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 28. November 1996 (gemeint ist wohl: 18. Oktober 1996) mit den Schwerbehinderten gleichzustellen sowie seine außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Das SG hat ausgeführt, die Dienststelle der Beigeladenen in J. (M.) sei zur Einlegung des Widerspruchs befugt gewesen. Die Beigelad...

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