Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Berücksichtigung des Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR

 

Orientierungssatz

Der Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 3 Abs 1 SzBeitrVfGrs, die bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB 5 zu berücksichtigen sind.

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Berücksichtigung des von ihr bezogenen Unfallausgleichs bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1962 geborene Klägerin erlitt im Juni 2011 einen Dienstunfall, der zu erheblichen Einschränkungen führte. Im Jahr 2015 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seit 1. November 2015 ist sie als Ruhegehaltsempfängerin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten. Neben ihren Ruhegehaltsbezügen erhält die Klägerin einen Unfallausgleich nach § 39 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) sowie ein Unfallruhegehalt nach § 40 BremBeamtVG. Die Höhe des Unfallausgleichs betrug seit dem 1. Juli 2018 monatlich 199,00 Euro und ab dem 1. Juli 2019 monatlich 205,00 Euro.

Unter dem 22. Januar 2019 rügte die Klägerin, dass der Beitragsbemessung auch der Unfallausgleich (Unfallrente nach § 1 BVG) als Einkommen zugrunde gelegt worden sei. Sie beantragte ihren Beitrag zu prüfen und ohne Hinzuziehung des Unfallausgleichs neu zu berechnen. Der steuerfreie Unfallausgleich nach § 31 BVG diene als Ausgleich für unfallbedingte Mehraufwendungen und dürfe nicht zum Einkommen gezählt werden. Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 teilte die Beklagte mit, dass sie von der J. die Information erhalten habe, dass aufgrund der Unfallversorgung 20% der Versorgungsbezüge bei der maschinellen Meldung unbeachtet blieben. Der Unfallausgleich sei bisher bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt geblieben. Es verbleibe daher bei der bisherigen Beitragshöhe. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Pflegekasse.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 stellte die Beklagte fest, dass die Nicht-Berücksichtigung des Unfallausgleichs bei der bisherigen Beitragsberechnung fehlerhaft gewesen sei. Da es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt handele, werde keine rückwirkende Korrektur vorgenommen. Die Beiträge seien ab 1. Februar 2019 neu berechnet worden auf Grundlage monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen von 2.853,87 Euro. Daraus ergebe sich ein monatlicher Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 477,58 Euro. Mit Bescheid vom 28. Januar 2019 setzte die Beklagte aufgrund einer Absenkung des Zusatzbeitrages sowie einer gesetzlichen Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung den monatlichen Beitrag ab 1. Januar 2019 auf 453,97 Euro neu fest. Gegen den Bescheid vom 24. Januar 2019 legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 15. April 2019 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Mai 2019 neu auf 587,- Euro fest. Die Beitragseinstufung sei im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung erneut geprüft worden. Die Klägerin erhalte eine monatliche Unfallversorgung iHv 3.384,84 Euro. Da 20% der Unfallversorgung nicht als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V gelte, betrage der monatliche Versorgungsbezug 2.707,87 Euro. Für freiwillige Mitglieder werde die Beitragsbemessung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) geregelt. Danach sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde seien die restlichen 20% der Unfallversorgung als sonstige Einnahme mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Beitragsberechnung heranzuziehen, insgesamt mit 676,97 Euro. Da der Berechnungsfehler in der Vergangenheit zu Gunsten der Klägerin erfolgt sei, erfolge keine rückwirkende Korrektur. Die Beklagte habe eine Beitragsneuberechnung mit Zukunftswirkung zum 1. Mai 2019 vorgenommen.

Mit Bescheid vom 30. April 2019 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag ab 1. Februar 2019 auf 486,15 Euro neu fest. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass ihr Unfallausgleich angepasst worden sei. Ab dem 1. Februar 2019 (Berücksichtigung des Unfallausgleichs) seien beitragspflichtige Einnahmen von monatlich 2.906,87 Euro zugrunde gelegt worden. Ab 1. Mai 2019 seien beitragspflichtige Einnahmen von monatlich 3.583,84 Euro zugrunde zu legen, sodass ab 1. Mai ein monatlicher Gesamtbeitrag iHv 595,57 Euro festgesetzt werde. Der Widerspruch der Klägerin vom 22. Januar 2019 werde auf den heutigen Bescheid umgedeutet.

Am 15. Mai 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 2019. Am 4. Juni 2019 erhob sie vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2019...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge