nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 06.03.2002; Aktenzeichen S 21 KA 1016/99) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. März 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Hannover zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er wendet sich gegen eine seiner Auffassung nach unzureichende Honorierung der von ihm im Quartal IV/1998 erbrachten Leistungen und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Verwaltungs-kosten.
Mit "Bescheid zur Vierteljahresabrechnung IV/98" vom 9. April 1999 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass er im Quartal IV/98 konservierend-chirurgische Leistungen in einem Umfang von 66.428,07 DM, Leistungen bei Kieferbruch in einem Umfang von 2.014,86 DM und Parodontoseleistungen in einem Umfang von 9.365,59 DM erbracht habe. Als "Abrechnung" für Zahnersatzleistungen ist ein Betrag von "minus 32,03 DM" vermerkt. Neben weiteren (Abschlags)zahlungen vermerkte die Beklagte in diesem Be-scheid als Sollbuchungen u.a. einen Betrag in Höhe von 20.553,89 DM mit dem Vermerk "HVM-Festsetzung 1998", einen Betrag von 763,92 DM für "Verwaltungskosten KCH", einen Betrag von 23,17 DM für "Verwaltungskosten KFB" und einen Betrag von 107,70 DM für "Verwaltungskosten PAR". Im Ergebnis wies dieser Bescheid eine Restzahlung in Höhe von 24.833,91 DM aus. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 zurück, nachdem sie dem Kläger mit der "vorläufigen HVM-Abrechnung 1998" vom 18. August 1999 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 210,77 DM zuerkannt hatte.
Zur Begründung der am 27. Oktober 1999 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass der dem Honorarbescheid zu Grunde liegende Honorarvertei-lungsmaßstab rechtswidrig sei. Insbesondere die dort vorgesehene Nichtvergütung von in den letzten Monaten eines Kalenderjahres erbrachten Leistungen sei mit den gesetzli-chen Vorgaben, namentlich mit der Verpflichtung zur gleichmäßigen Honorarverteilung, nicht zu vereinbaren.
Mit "Bescheid über die HVM-relevanten Honorare für 1998" vom 11. Dezember 2000 hob die Beklagte den vorausgegangenen Bescheid vom 18. August 1999 und einen zwi-schenzeitlich am 29. März 2000 erlassenen Bescheid auf und setzte nunmehr das dem Kläger insgesamt für das Jahr 1998 in dem sogenannten "HVM-relevanten Bereich" zu-stehende Honorar auf 419.631,57 DM fest. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die in den Quartalen I bis III/98 in einem Umfang von 366.439,37 DM abgerechneten Leis-tungen in voller Höhe, die im Monat Oktober 1998 in einem Umfang von 53.856,15 DM erbrachten Leistungen zu 98,77 %, entsprechend 53.192,20 DM, und die in den Monaten November und Dezember 2000 (in rechnerisch dem Bescheid zu entnehmende Höhe von 11.313,80 DM) überhaupt nicht zu vergüten seien. Hiervon ausgehend sei ein Teil-betrag in Höhe von 11.977,75 DM der insgesamt in Höhe von 431.609,32 DM abgerech-neten sogenannten HVM-relevanten Leistungen nicht zu vergüten. Da in der Vergangen-heit bereits weitergehende Einbehalte vorgenommen worden seien, ergebe sich aber noch ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von 9.337,64 DM.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
1. den Honorarbescheid der Beklagten vom 09. April 1999 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 04. Oktober 1999 sowie den Bescheid vom 11. Dezember 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Honoraransprüche des Klägers für den Abrech-nungszeitraum des Quartals IV/98 (einschließlich Verwaltungskosten) neu zu be-scheiden.
Mit Urteil vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 19. März 2002, hat das Sozial-gericht (SG) Hannover unter Abweisung der Klage im Übrigen zum einen den Bescheid zur Vierteljahresabrechnung IV/98 vom 9. April 1999 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 4. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, "als dass höhere Verwaltungs-kosten als in Höhe von 1,15 % des festgesetzten Honoraranspruchs erhoben worden sind". Des weiteren hat es den Bescheid über die HVM-relevanten Honorare für 1998 vom 11. Dezember 2000 hinsichtlich "der Festsetzung des Honoraranspruchs für das vierte Quartal 1998" aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts bezüglich seines Honoraranspruches und der Verwaltungskosten für das Quartal IV/98 neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt: Der Honorarbescheid für das Quartal IV/98 weise unter Berücksichtigung der von den Terminsvertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen einen Regelungsgehalt lediglich noch hinsicht-lich der Festsetzung von Verwaltungskosten für das vierte Quartal 1998 sowie hinsicht-lich der Honorarfestsetzung für nicht HVM-relevante Honorare auf. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der nicht HVM-relevanten Honorare seien nicht ersichtlich, so dass insoweit die Klage abzuweisen sei. Entsprechendes gelte, soweit...