nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 10.10.2000; Aktenzeichen S 1 KR 148/99) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten in Höhe von DM 4.630,00 für die Behandlung bei Dr C. nach der Tomatis-Hörtherapie.
Der 1984 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Familienversi-cherung gesetzlich krankenversichert. Er leidet an ausgeprägten Konzentrations-, Lese- und Rechtschreibschwächen. Diese führen zu einem häufigen emotionalen Rückzug in eine Innenwelt.
Im Juli 1996 fand Dr C. bei einem Hörtest deutliche Zeichen von auditiven Wahr-nehmungsstörungen. Die eigentliche Behandlung begann am 26. September 1996 zunächst mit einer Hörtherapie, die an 15 aufeinanderfolgenden Tagen täg-lich zwei Stunden stattfand. Wegen der Einzelheiten der Therapie wird auf das Schreiben des Dr C. vom 6. November 2002 verwiesen.
Die Mutter des Klägers überreichte anlässlich eines Gespräches in der Ge-schäftsstelle der Beklagten in Zeven am 16. Dezember 1996 diverse Unterlagen von Dr C. und Informationsmaterial über die Tomatis-Hörtherapie und beantragte die Kostenübernahme. Die Beklagte hörte daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDKN) an. Dr D. vom MDKN teilt daraufhin der Beklagten am 16. April 1997 mit, dass nicht ganz klar sei, ob tat-sächlich eine Krankheit vorliege. Auditive Wahrnehmungsstörungen könnten möglicherweise Symptom einer psychischen Störung sein. Eine konkrete Diagno-se werde vom behandelnden Arzt nicht angegeben, ebenso wenig Einzelheiten über die bisherige Diagnostik und Therapie. Die Verbesserung der Konzentrati-onsfähigkeit als Therapieziel sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenversi-cherung. Eine medizinische Indikation für die Anwendung der Tomatis-Methode bestehe nicht.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27. Dezember 1996 die Kosten-übernahme ab. Daraufhin legte der Kläger die ärztliche Bescheinigung des Dr E., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 12. März 1997 vor. Darin bescheinigt er dem Kläger, dass er Dank der Tomatis-Methode erstaunliche, belegbare Fortschritte in der Wahrnehmung gemacht habe. Deshalb bitte er dringend dies als Kassen-leistung anzuerkennen. Gleichzeitig legte die Mutter des Klägers die ärztliche Be-scheinigung des Dr C. vom 6. März 1997 vor. Mit Bescheid vom 28. April und weiterem Bescheid vom 9. Oktober 1997 lehnte die Beklagte die Kostenüber-nahme erneut ab. Auf den Widerspruch hörte die Beklagte wiederum den MDKN an. Frau Dr F. vom MDKN teilte daraufhin der Beklagten unter dem 3. November 1997 mit, dass es sich bei der Tomatis-Methode um eine wissenschaftlich nicht überprüfte Methode handele, deren Wirksamkeit daher nicht nachgewiesen sei. Eine Kostenübernahme könne nicht empfohlen werden. Daraufhin erließ die Be-klagte den weiteren Bescheid vom 25. November 1997, in dem sie erneut die Kostenübernahme ablehnte.
Im Juli 1999 meldete sich dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers, be-gehrte weiterhin die Kostenerstattung und überreichte diverse Rechnungen be-ginnend mit der Behandlung am 26. September 1996. Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme erneut ab. Das Bundessozialge-richt (BSG) habe mit Urteil vom 16. September 1997 rechtliche Grundsätze für die Kostenerstattung bei nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen empfohlenen Behandlungsmethoden entwickelt. Bei den verhandelten Fällen sei es um die Anwendung von Therapieverfahren gegangen, die bisher nicht zum allgemeinen akzeptierten Standard der medizinischen Versorgung in der gesetzli-chen Krankenversicherung gehört hätten. Nach dem Urteil dürften neue Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn der dazu kraft Gesetzes berufene Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien Empfehlungen über die Anerkennung des diagnos-tischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben habe. Der Tomatis-Hörtherapie fehle eine solche Anerkennung. Eine Kostenerstattung komme deshalb nicht in Betracht.
Auf den weiteren Widerspruch zog die Beklagte diverse medizinische Unterlagen bei. In dem Bericht vom 6. Mai 1997 führte G. (MDKN) aus, dass der Wert der Klangtherapie als Spielart der "Tomatis-Methode" zur Behandlung des Tinnitus unbewiesen und eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-rung nicht begründet sei. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Wider-spruch deshalb zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999). Auf-grund der fehlenden Aussage des Bundesausschusses komme eine Leistungs-bewilligung nicht in Betracht. Auch nach der Rechtsprechung des BSG scheitere eine Kostenerstattung am fehlenden Wirksamkeitsnachweis der Therapie.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben. Das SG hat eine Stellungnahme des Prof H. eingeholt. Auf die Einzelheiten der Stellungnahme (Bl 31 ff GA) ...