nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 05.04.2000; Aktenzeichen S 7 U 50/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. April 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztendauerrente ab 1. Dezember 1998.

Der im November 1945 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 5. November 1996 neben einer Kopfplatzwunde und einer Fraktur der 6. und 7. Rippe eine Oberarmschaftfraktur links mit Radialislähmung sowie eine Ulnarfraktur zu. Die Oberarmschaftfraktur wurde osteosynthetisch versorgt, die stationäre Behandlung endete am 21. November 1996 (Durchgangsarztbericht des Dr. H. vom 6. November 1996, Entlassungsbericht des Städtischen Klinikums I. vom 29. November 1996). Der Kläger war ab 1. Mai 1997 wieder arbeitsfähig. In dem ersten auf Veranlassung der Beklagten erstatteten Gutachten der Dres. J., Städtische Kliniken I., vom 22. Juli 1997 wurde eine geringe Einschränkung der Schulterbeweglichkeit für Ein- und Auswärtsdrehung bei 90 Grad seitlich abgehobenen Oberarm, ein diskretes Beugedefizit des linken Ellenbogengelenkes sowie eine diskrete Einschränkung der Unterarmeinwärtsdrehung beschrieben. Weiterhin war die Hebung des Handgelenkes handrückenwärts deutlicher, die Streckung des 1. Fingers im Grundgelenk zwischen 1. und 2. Mittelhandknochen endgradig mäßig eingeschränkt und die Handspanne links um 3 cm gegenüber rechts vermindert. Die Gutachter schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Mai 1997 bis Juni 1998 auf 20 vH und danach auf voraussichtlich 10 vH ein. Mit Bescheid vom 18. August 1997 stellte die Beklagte daraufhin als Folgen des Arbeitsunfalls fest:

Bewegungseinschränkung im linken Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenk, Streckschwäche des 1. und 2. Fingers links, Muskelminderung des linken Armes, Sensibilitätsstörungen im Ober- und Unterarm bis zum Handrücken nach Oberarmschaftbruch links mit Teildurchtrennung des Speichennerves und körperfernem Ellenbruch links bei noch liegendem Knochenvereinigungsmaterial im Oberarm. Die Rippenfrakturen sind folgenlos ausgeheilt.

Weiterhin bewilligte die Beklagte vorläufige Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente ab 1. Mai 1997.

Im zweiten Rentengutachten von Dres. J. vom 22. September 1998 war das vorbestehende Streckdefizit im Bereich des 1. und 2. Fingers links nicht mehr festzustellen. Lediglich im Bereich des Handgelenkes war die Beweglichkeit hohlhandwärts sowie ellenwärts linksseitig noch diskret vermindert, auch die Abspreizung in der Handebene war um 10 Grad gegenüber rechts lediglich diskret vermindert. Die motorischen Teilausfälle durch die Radialisschädigung insbesondere im Bereich des 1. und 2. Strahl ließen sich nicht mehr nachweisen. Beide Schultergelenke wiesen ebenso wie beide Ellenbogengelenke und die Unterarme eine seitengleiche freie Beweglichkeit auf. Die Gutachter bewerteten die MdE um 10 vH. Nach erfolgter Anhörung entzog die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 24. November 1998 die vorläufige Verletztenrente mit Ablauf des Monats November 1998 und lehnte die Zahlung einer Verletztenrente auf Dauer ab. Als Unfallfolgen erkannte sie an:

Anhaltende Sensibilitätsstörungen am streckseitigen linken Ober- und Unterarmbereich bis zum Handrücken,

leichte Bewegungseinschränkung des Handgelenkes nach Oberarmschaftbruch links mit Teildurchtrennung des Speichennerves und körperfernem Ellenbruch links bei noch liegendem Knochenvereinigungsmaterial.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, weiterhin über sehr starke dauerhafte Schmerzen im Oberarm und in der Schulter zu leiden. Eine Besserung sei seit seinem Arbeitsunfall nicht eingetreten. Zudem leide er unter sehr heftigen Kopfschmerzen und ebensolchen Schwindelerscheinungen. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. vom 21. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 zurück. Die Beurteilung, ob Anspruch auf Dauerrente bestehe, setze keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse voraus. Die bei dem Kläger noch bestehenden Sensibilitätsstörungen am streckseitigen linken Ober- und Unterarmbereich und die leichte Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes bedinge keine MdE in rentenberechtigendem Grade.

Hiergegen hat der Kläger am 3. März 1999 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat den Befundbericht der Orthopädin L. vom 29. März 2000 eingeholt. Anschließend hat das SG Oldenburg mit Urteil vom 5. April 2000 die Klage abgewiesen. Eine MdE in Höhe von 20 vH sei bei dem Kläger nicht festzustellen. Die Frakturen im Armbereich seien in korrekter Stellung fest verheilt. Nerven-(Teil)ausfälle seien nicht mehr nachweisbar. Funktionseinbußen seien lediglich bis maximal 20 Grad gemessen worden. Diese Befunderhebung werde bestätigt durch die Tatsache, dass keine wesentlichen Schonungsanzeichen festzustellen waren. Die vom Kläge...

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