nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 11.09.2001; Aktenzeichen S 7 U 15/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. September 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 1. Juli 2000 Verletzten-rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 oder 25 vH mo-natlich zu gewähren ist.

Der im März 1951 geborene Kläger erlitt bei seiner Tätigkeit auf Viehaufkäufer im Außendienst am 10. März 1998 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen Spei-chenköpfchenbruch links zuzog. Der behandelnde Chirurg Dr. C. schätzte die MdE ab 2. November 1998 mit 10 vH ein (Stellungnahme vom 9. November 1998). Die Chirurgen Dres. D. stellten in ihrem Gutachten vom 7. Mai 1999 eine deutli-che Bewegungseinschränkung in allen Ebenen, eine Kraftminderung des linken Armes und glaubhafte subjektive Beschwerden fest und bewerteten die MdE bis April 2000 mit 25 vH und danach mit voraussichtlich 20 vH. Diesem Gutachten stimmte der Beratungsarzt Dr. E. zu (Stellungnahme vom 20. Mai 1999). Mit Be-scheid vom 11. Juni 1999 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls an: Links: Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk, Einschränkung der Un-terarmdrehbeweglichkeit. Kraftminderung des Armes. Muskelschwäche des Un-terarmes. Sie gewährte Verletztenrente nach einer MdE von 25 vH ab 2. November 1998 bis auf Weiteres.

Am 16. Juni 1999 schlug dem Kläger beim Verladen eines Bullen eine Tür gegen den linken Ellenbogen. Der aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. F. diagnostizierte eine Prellung des Epicondylus humeri radialis links.

Die von Dr. D. veranlasste Kernspintomographie vom 7. April 2000 (Arztbrief des Radiologen G. vom 10. April 2000) ergab eine Radiohumeral-arthrose mit erhebli-chen Facettenrandunregelmäßigkeiten des Radiusköpfchens und des korrespon-dierenden caudalen Facettenanteils vom Capitulum humeri links, als Ausdruck multi-fokaler dritt- bis viergradiger Chondromalazien sowie eine zusätzliche distal-beugeseitige Exostosenbildung des Radiusköpfchens am Übergang zur Me-taphyse. Dres. D. werteten in ihrem weiteren Gutachten vom 13. Mai 2000 diesen radiologischen Befund als schwere posttraumatische Unregelmäßigkeiten, ver-neinten eine Änderung im Vergleich zu ihrem Ersten Rentengutachten und be-werteten aus diesem Grund die MdE weiterhin mit 25 vH. Dem widersprach die Ärztin für Chirurgie Dr. H. und schätzte angesichts der mitgeteilten Befunde die MdE mit 20 vH ein (Stellungnahme vom 16. Mai 2000). Daraufhin führte die Be-klagte die Anhörung durch und entzog mit Bescheid vom 14. Juni 2000 ab 1. Juli 2000 die vorläufige Verletztenrente und bewilligte statt dessen Rente auf unbe-stimmte Zeit nach einer MdE von 20 vH der Vollrente. Als Folgen des Arbeitsun-falls erkannten sie dabei an: Links: Bewegungs-einschränkung im Ellenbogenge-lenk, geringe Einschränkung der Unterarm-drehbeweglichkeit. Geringe Muskel-minderung des Unterarmes. Die Beweglichkeit im Ellenbogengelenk ist um 30 Grad, das Auswärtsdrehen des Unterarmes ebenfalls um 30 Grad, und das Einwärtsdrehen des Unterarmes ist um 10 Grad eingeschränkt.

Im Widerspruchsverfahren verwies der Kläger auf das Gutachten der Dres. D., nach dem keine Änderung in seinem Gesundheitszustand festzustellen sei. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Chirurgen I ... Dieser bejahte eine Besserung hinsichtlich der Beweglichkeit insbesondere im Bereich der Umwendebewegung des linken Ellenbogengelenkes, sah aber andererseits eine Zunahme im Bereich der Verschleißerscheinungen des linken Ellenbogens, gegenwärtig noch ohne Symptome. Er bewertete die MdE ab 1. Juli 2000 mit 20 vH (Gutachten vom 17. Oktober 2000). Daraufhin wies die Beklagte den Wi-derspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2000).

Hiergegen hat der Kläger am 15. Januar 2000 Klage erhoben. Er hat sein Begeh-ren auf das Zweite Gutachten der Dres. D. vom 13. Mai 2000 und des Arztes sei-nes Vertrauens, des Orthopäden J. (Gutachten vom 28. Juni 2001) gestützt. We-der von dem Chirurgen I. noch von Dr. H. sei eine Begründung für die abwei-chende MdE-Bewertung gegeben worden. Da eine Änderung in den Unfallfolgen verneint worden sei, müsse die MdE unverändert mit 25 vH bewertet werden. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass der Orthopäde J. in seinem Gutachten bestätige, dass die unfallbedingte Funktionseinschränkung lediglich mit 20 vH zu bewerten sei. Das Sozialgericht (SG) Stade hat mit Urteil vom 11. September 2001 die ange-fochtenen Bescheide der Beklagten abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Juli 2000 eine Verletztenrente in Höhe von 25 vH der Vollrente zu gewähren. Zu berücksichtigen sei, dass die MdE-Bewertungen der gehörten Ärzte nahezu identisch seien und diese keine exakte Berechnung, sondern eine nur zu Annäherungswerten kommende Schätzung enthalte. §...

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