nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 08.03.2000; Aktenzeichen S 7 U 306/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztenrente.

Der im Mai 1947 geborene Kläger verdrehte sich am 28. Juni 1995 beim Anhe-ben der Anhängerschere den linken Unterarm. Der am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt C. diagnostizierte einen Bizepsteilriss links. Der linke Ellenbogen wies keine knöcherne Traumafolgen auf. Die Röntgenaufnahme zeigte eine anla-gebedingte Verknöcherung am Sehnenansatz des Epikondylus lateralis und me-diales. Der Kläger wurde mit einer Unterarmgipsschiene versorgt (Bericht des Durchgangsarztes C. vom 28. Juni 1995). Im August 1995 suchte der Kläger zweimal den Neurologen Dr. D. auf, der ein Pronatorsyndrom (Speichen- und Mittelnerveneinengung) links diagnostizierte und eine operative Lösung empfahl (Bericht vom 4. September 1995). Der Kläger war ab 10. August 1995 wieder arbeitsfähig. Der Chirurg C. nahm kei-ne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an (Stellungnahme vom 6. September 1995).

Am 4. Januar 1996 verspürte der Kläger beim Abladen von Rinderhälften einen schmerzhaften Ruck im linken Ellenbogen. Deshalb suchte er am 16. Januar 1996 Dr. E. auf. Dieser stellte Schmerzen im Bereich der linken Ellenbeuge fest, die Beweglichkeit im Ellenbogengelenk war frei, aber endgradig schmerzhaft. Er nahm keinen Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) an. Daneben klagte der Kläger über seit mehreren Wochen bestehende Beschwer-den im rechten Schultergelenk, die Dr. E. als Impingementsyndrom wertete und einen Zusammenhang zwischen beiden Beschwerdebildern verneinte (Durch-gangsarztbericht vom 18. Januar 1996; Bericht vom 2. Juli 1996). Wegen einer akuten Periarthropathie der rechten Schulter hatte der Kläger zuvor am 15. Januar 1996 Dr. F. aufgesucht und dort auch über anhaltende Beschwer-den im linken Arm geklagt. Dieser hatte eine erhebliche Beugeschwäche im Be-reich des linken Ellenbogens und eine massive Kraftminderung festgestellt (Be-richt vom 10. Mai 1995). Die neurologische Untersuchung durch Dr. G. am 2. Februar 1996 ergab eine Kompression des Nervus medianus. Bei der an-schließenden Operation vom 13. Februar 1996 fand sich eine Druckschädigung des Nervus medianus und des Nervus radialis durch ein Ganglion der linken El-lenbeuge, das vom Bizepssehnenansatz körperfern herrührte. Dr. H. sah die Be-schwerden des Klägers und das Ganglion als durch die Veränderung am Bizeps-sehnenansatz hervorgerufen an (Bericht vom 7. März 1996; OP-Bericht vom 4. März 1996). Im März 1996 wurde wegen einer Epicondylitis radialis humeri ei-ne operative Denervation nach Wilhelm durchgeführt (vgl. Gutachten Dr. I., S. 4, Bericht des Dr. J. vom 13. Mai 1996). Bei einer Untersuchung am 19. April 1996 fanden sich keine Anzeichen einer Radialisläsion. Stattdessen führte der Neuro-loge Dr. K. die Kraftminderung im linken Arm auf eine schmerzbedingte Mange-linnervation auf dem Boden einer Epicondylopathia humero radialis zurück. Die Schulterschmerzen erklärte er mit einer leichtgradigen Periarthropathia humeros-capularis (Bericht des Dr. K. vom 19. April 1996). Im April 1996 machte der Kläger geltend, dass sich seine Beschwerden im linken Arm auch nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 10. August 1995 nicht wesentlich gebessert hätten. Da er bei seiner beruflichen Tätigkeit deshalb ver-stärkt den rechten Arm eingesetzt habe, sei es zur Überlastung der rechten Schulter gekommen, die mit Kortison behandelt worden sei. Bei der Weiterbe-handlung des linken Armes sei dann das Ganglion entdeckt und operativ entfernt worden.

Eine am 22. Mai 1996 durchgeführte Kernspintomografie des linken Ellenbogens ergab eine Arthrose des linken Ellenbogengelenkes mit Ausziehungen am Olecranon und Capitulum humeri sowie einen Gelenkerguss. Weiterhin zeigten sich postoperativ narbige Veränderungen subcutan über dem Olecranon (Bericht des Radiologen L. vom 23. Mai 1996). Die Beklagte veranlasste eine Begutach-tung durch Dr. I ... Bei der Untersuchung am 5. September 1996 war die Untersu-chung der linken Extremität des Klägers schmerzhaft, er vermochte aber alle Griffe vollständig auszuführen. Die Schultergelenke waren frei beweglich. Die Arme wiesen keine Muskeldifferenzen auf, die Hohlhandbeschwielung war sei-tengleich. Der Gutachter verneinte einen Unfall am 4. Januar 1996, es seien auch keine verletzungsspezifischen Befunde erhoben worden. Wegen des fehlenden OP-Berichtes konnte er allerdings nicht beurteilen, ob das Ganglion Folge des Unfalls vom 28. Juni 1995 war (Gutachten vom 8. September 1996). Der Befund der kernspintomografischen Untersuchung sei nicht verletzungstypisch, sondern stimme mit leichten degenerativen Veränderungen überein. Nach Vorlage dieses OP-Berichtes führten Dr. I. die Entstehung des Ganglions auf den Unfall zurück. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge