nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 13.03.2002; Aktenzeichen S 14 U 49/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial-gerichts Braunschweig vom 13. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) für die für sie tätigen Prospektverteiler zu entrichten.

Die Klägerin war seit dem Jahr 1984 als "Werbeagentur" in das Unternehmerver-zeichnis der Beklagten eingetragen. Im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zu-ständigkeit der Beklagten teilte die Klägerin mit, 80 vom Hundert ihrer Tätigkeit umfasse die Vermittlung der Verteilung von Werbemitteln und -aufträgen. Mit Bescheid vom 11. April 1996 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die für sie tätigen Prospektverteiler zur Beitragsberechnung nachzuweisen habe. Durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 4. März 1993 - L 10 U 717/92 - sei entschieden, dass die mit einem "Subunternehmer-Dienstleistungsvertrag" für die Klägerin tätigen Prospektverteiler nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert seien. Die Beklagte überwies die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an die Großhandels- und Lagerei-BG, da diese für Prospektverteiler zuständig sei (Vermerk vom 28. Mai 1997). Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 11. April 1996 mit der Be-gründung Widerspruch ein, dass sie keine Verteiler beschäftige, sondern lediglich Verteilaufträge vermittele. Nach der telefonischen Auskunft des Geschäftsführers C. vom 4. Juni 1997 schwanke die Zahl der beauftragten Prospektverteiler. Im Durchschnitt seien es "etwa 1200 bis 1300". Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1998 zurück: Der als "Vermittlung von Werbeaufträgen" bezeichnete Betriebsteil stelle nach den tatsächlichen Ver-hältnissen eine Prospektverteilung, in dem zwischen 1200 und 1300 Personen tätig seien, dar und bilde den Schwerpunkt - im Werbeunternehmen selbst seien ungefähr 25 Personen beschäftigt - des Unternehmens. Nach Auswertung des "Subunternehmer-Dienstleistungsvertrages" bestehe ein abhängiges Beschäfti-gungsverhältnis und damit Versicherungsschutz.

Dagegen richtet sich die am 10. März 1998 vor dem Sozialgericht (SG) Braun-schweig erhobene Klage. Die Klägerin hat mehrere "Subunternehmer-Dienstleistungsverträge" sowie Gewerbe-Anmeldungen der für sie tätigen Pros-pektverteiler vorgelegt und an ihrer Auffassung festgehalten. Das SG hat die Kla-ge durch Urteil vom 13. März 2002 abgewiesen. Bei Gesamtwürdigung aller Krite-rien im Rahmen der gesetzlichen UV ergäben die vorgelegten Verträge und die Bestimmungen eines Verteilauftrages ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der für die Klägerin tätigen Prospektverteiler.

Gegen das ihr am 5. April 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Mai 2002 - einem Montag - Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Es sei un-zutreffend, dass im Durchschnitt 1200 bis 1300 Prospektverteiler für sie tätig sei-en. In den Jahren bis 1998 habe sie mit einer "sehr unterschiedlichen Anzahl von großen, mittleren und auch kleineren selbständigen Verteilfirmen jeweils Subun-ternehmer und Subunternehmer-Dienstleistungsverträge als Basisverträge" abge-schlossen. Diese Basisverträge regelten Einzelheiten als Grundlage für die Ertei-lung einzelner Aufträge. Der eigentliche Verteilauftrag sei noch einmal angeboten worden und habe von den Auftragnehmern auch abgelehnt werden können. Die Basisverträge seien nicht nur mit Einzelverteilern, sondern vielmehr auch mit gro-ßen Verteilunternehmen, die über 20 oder 100 eigene Vermittler verfügten, ver-einbart worden. Zwar bestünden ins Einzelne gehende vertragliche Vereinbarun-gen über die konkrete Durchführung einer Werbeaktion. Diese Vereinbarungen seien aber erforderlich, da auf andere Weise eine Bindung der Prospektverteiler nicht zu erreichen sei. In einem Arbeitsverhältnis bedürfe es solcher Vereinba-rungen wegen des bestehenden Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht. Daraus ergebe sich die unternehmerische Selbständigkeit der Prospekt-verteiler. Den Verteilern sei es unbenommen, auch für andere Unternehmen Verteildienste zu übernehmen. Untersagt sei ihnen lediglich, diese Verteildienste gleichzeitig mit ihren Aufträgen durchzuführen. Entgegen der Auffassung des SG seien die steuer- und gewerberechtliche Behandlung zu berücksichtigende Ab-grenzungskriterien. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Braunschweig vom 13. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 13. März 2002 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Ents...

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