nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 08.09.2000; Aktenzeichen S 12 a RI 285/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) über den 30. Juni 1998 hinaus.

Der 1949 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war als Pferdepfleger und Bauhilfsarbeiter sowie zuletzt von Mai 1969 bis Dezember 1987 als Maschinist bei der Firma H. in I. beschäftigt. Seit September 1987 war der Kläger zunächst arbeitsunfähig erkrankt, anschließend arbeitslos.

Einen ersten Antrag des Klägers vom 2. Juni 1989 auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 1989 ab. Die daraufhin vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 5. September 1990 - Az: S 4 I 8/90). Auf den weiteren, im Dezember 1991 gestellten Rentenantrag gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen EU auf Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. Juni 1998.

Im Januar 1998 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen EU über den 30. Juni 1998 hinaus. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen des behandelnden Arztes für Chirurgie Dr. J. (Befundbericht vom 18. März 1999, Arztbriefe Dres. K. und L. vom 22. Februar 1996 bzw 21. Juni 1996) und Erstellung eines Untersuchungsgutachtens des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. M. vom 27. April 1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1998 ab. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde in Form von Funktionsstörungen des rechten Kniegelenkes bei Verschleiß, Übergewicht, fixiertem Rundrücken und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule habe sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenbewilligung wesentlich gebessert. Er werde für fähig erachtet, wieder leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne dauerndes Stehen und Gehen sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Hiergegen hat der Kläger vor dem SG Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat er den Brief des Facharztes für radiologische Diagnostik Dr. N. vom 14. September 1998 über das Ergebnis einer durchgeführten Computertomographie der Lendenwirbelsäule und den an die Beklagte gerichteten Brief des behandelnden Arztes Dr. J. vom 15. April 1999 sowie dessen ärztliche Stellungnahme vom 26. Oktober 1999 vorgelegt. Das SG hat zunächst ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie/Rheumatologie Dr. O. vom 20. August 1999 nebst ergänzender Stellungnahme vom 14. Januar 2001 eingeholt. Der Sachverständige hat im wesentlichen folgende Diagnosen gestellt:

1. Fortgeschrittene Gonarthrose rechts.

2. Initiale Gonarthrose links.

3. Statisch-pseudoradiculäres Lumbalsyndrom.

4. Pseudoradiculäres Cervicalsyndrom.

5. Periarthropathia humeroscapularis calcarea links.

6. Neuromuskuläre Dysbalancen in beiden Etagen des Rumpfes.

7. Adipositas

Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Die Tätigkeit solle im Wechsel von Stehen und Gehen und ohne häufiges Bücken oder Knien zu verrichten sein. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, die mit Absturzgefahren (auf Leitern) verbunden sind. Wegen der fortgeschrittenen Gonarthrose rechts sei die Gehfähigkeit eingeschränkt, Anmarschwege von bis zu 700 Metern seien jedoch zumutbar. Daran anschließend hat das SG auf Antrag des Klägers den Facharzt für Orthopädie Dr. P. nach § 109 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört. In seinem Gutachten vom 3. Juni 2000 hat dieser die bereits von Dr. O. erhobenen Befunde im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend hat der Sachverständige degenerative Veränderungen des linken oberen Sprunggelenkes und Funktionseinschränkungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie geringgradige Funktionsbeeinträchtigungen der Hüftgelenke angeführt. Er hat den Kläger für fähig gehalten, noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, jedoch überwiegend im Sitzen, unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen, ua der Vermeidung von Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, zu verrichten. Schließlich weist der Gutachter darauf hin, dass der Kläger nach eigenen Angaben nicht in der Lage sei zu lesen und zu schreiben.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Die zumutbare Wegstrecke liege über 500 Meter. Der Analphabetismus sei bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht z...

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