nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 28.10.2000; Aktenzeichen S 5 RI 395/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben von 1960 bis 1963 den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers erlernt und die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt. Daran anschließend war er zunächst als Taxifahrer beschäftigt, nachfolgend selbständig erwerbstätig, ua als Tankstellenbetreiber sowie im Kraftfahrzeuggewerbe. Seit dem 1. Juni 1982 war der Kläger als Fachhelfer bei der H. mit Lager-, Entsorgungs- und Verladearbeiten beschäftigt. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe IV des Lohnrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie. Seit dem 10. September 1996 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw arbeitslos.
Wegen des Verlustes seines linken Auges aufgrund eines am 20. April 1964 erlittenen Arbeitsunfalls bezieht der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Gestalt einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (vH).
In der Zeit vom 5. bis 26. Februar 1997 erbrachte die Beklagte medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung - AHB -) in der I. in J ... Im Entlassungsbericht vom 24. April 1997 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt:
1. Chronische koronare 3-Gefäßerkrankung mit Zustand nach dringlicher Myocardrevaskularisation am 22. Januar 1997
2. Verdacht auf Bypassinsuffizienz unter Belastung
3. Zustand nach Vorderwandinfarkt und Reinfarkt
4. Diabetes mellitus Typ II
Die behandelnden Ärzte hielten den Kläger für fähig, zukünftig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Ausschluss starken Zeitdrucks bzw Stressbelastung vollschichtig zu verrichten.
Am 6. November 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU bzw BU). Die Beklagte zog neben einer Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. K. vom 23. Juli 1998 das im Rahmen eines weiteren Rehabilitationsverfahrens eingeholte Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. L. vom 29. Januar 1998 und das Gutachten des Arbeitsamtes M. (Dr. N.) vom 11. Mai 1998 bei. Zudem erstattete der Arzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. O. im Auftrag der Beklagten ein fachärztliches Gutachten vom 2. Juni 1999. Mit Bescheid vom 10. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen in Form einer koronaren Herzkrankheit, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden und des Augenverlustes links sowie Verstimmungen könne der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Gefährdung der verbliebenen Gesundheit auf dem allgemeinen Arbeitsfeld verrichten.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Braunschweig nach Beiziehung von Befundberichten des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. P. vom 16. Februar 2000 und des Arztes für Orthopädie K. vom 17. Februar 2000 das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. Q. vom 13. April 2000 veranlasst. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 16. März 2000 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Progrediente umformende Veränderungen der Halswirbelsäule im Sinne von Wirbelverschiebungen, sogenannte Gefügestörungen. Raumfordernde Bandverkalkungen, an der Vorder- und Rückseite der Wirbelkörper mit Einengung des Rückenmarkkanales und umformenden Veränderungen.
2. Umformende Veränderungen beider Hüftgelenke.
3. Umformende Veränderungen beider Kniegelenke.
4. Rechtsausbiegung der Lendenwirbelsäule und umformende Veränderungen der Lendenbandscheiben in geringer Ausprägung ohne fortschreitende Tendenz.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten durchführen könne. Es bestünden zusätzlich Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere für Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen sowie für häufiges Bücken oder Knien.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten, zB Sortier- oder Verpackungsarbeiten, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 16. Dezember 2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Januar 2001 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, ihm stehe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu. Zwischenzeitlich habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er legt dazu einen Untersuchungsbericht des Arztes für Innere Medizin Dr. P. vom 12. April 2001 sowie eine...