nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 24.03.1998; Aktenzeichen S 7c U 70294/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. März 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall und die Zahlung von Entschädigungsleistungen. Streitig ist, ob er bei versicherter Tätigkeit verunfallt ist.

Der am 29. November 1947 geborene Kläger war Geschäftsführer in dem von seiner Ehefrau betriebenen Tanzlokal C ... Am Morgen des 30. November 1995 (Donnerstag) wurde er gegen spätestens 9.30 Uhr in dem Flur des Hauses, in dem sich außer dem Pub auch die Wohnung der Eheleute befand, von der Putzfrau, der Zeugin D., auf dem Rücken liegend bewusstlos aufgefunden. Im E. wurde ein Schädelhirntrauma 3. Grades sowie ein Epiduralhämatom rechts temporo-parietal bei rechts temporaler Schädelfraktur diagnostiziert und der Kläger notfallmäßig operiert (Arztbrief des Dr. F., vom 10. Januar 1996). Bei dem Kläger wurde ein Blutalkoholgehalt (BAK) von 1,86 Promille festgestellt (Vermerk der Polizeiinspektion G. vom 28. Dezember 1995, Auszug aus dem Laborbuch des H.). In der Folgezeit entwickelte sich ein apallisches Syndrom (Bericht des Neuro-Orthopädischen Krankenhauses I. vom 2. Mai 1996). Eine Befragung zum Unfallhergang ist nicht möglich. Die stationäre Behandlung endete am 17. Januar 1996, anschließend befand sich der Kläger bis 14. Oktober 1996 im Reha-Zentrum I ...

Der Flur verläuft auf ca. 15 m Länge und ca. 1,50 m Breite durch das Gebäude. Nach ca. 5 Metern - vom Eingang aus gesehen - liegt auf der rechten Seite ein kleiner Kühlraum, der für die Getränke der Gaststätte genutzt wird. Unmittelbar hinter diesem Raum befindet sich auch rechts ein Zugang zum Pub. Auf dieser Höhe verläuft der Flur rechtswinklig versetzt weiter. Auf der gegenüberliegenden linken Seite befindet sich die Treppe, die über einen Absatz nach links (sog. ¼ Schwung) mit insgesamt 16 Stufen in die im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnräume der Eheleute führt. Am Treppenaufgang links befindet sich ein ca. 1 m hohes Treppengeländer aus Holz. Hinter der Treppe auf der linken Seite liegt ein Lagerraum für die Gaststätte. Am Ende des Flures liegt eine Halle, die von Mitgliedern eines Tanzsportclubs genutzt wird (Skizze des Hauses sowie Bericht der Polizeiinspektion G. vom 30. November 1996, Bilder vom Tag nach dem Unfall). Sowohl der Flur als auch die Treppe zu den Wohnräumen waren im Unfallzeitpunkt mit Teppichboden ausgelegt. Der Kläger wurde unterhalb der Treppe und gegenüber dem Zugang zur Gaststätte in dem Bereich aufgefunden, in dem der Flur einen Verlauf nach rechts nimmt.

In dem Arztbrief vom 10. Januar 1996 hat der Notarzt ausgeführt, dass der Kläger nach einer ausgiebigen Geburtstagsfeier vermutlich nach einem unbeobachteten Sturz bewusstlos aufgefunden worden sei (Arztbrief vom 10. Januar 1996 sowie ergänzende Auskunft vom 6. Mai 1996). Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gab die Ehefrau des Klägers am 30. November 1995 gegen 13.15 Uhr an, man habe in den Räumen des Lokals in einem privaten Rahmen den Geburtstag ihres Mannes bis ca. 8.00 Uhr gefeiert. Ihr Mann sei unter erheblichem Alkoholeinfluss gewesen und habe sich noch in der Gaststätte aufgehalten, nachdem auch die letzten Gäste gegangen waren. Sie habe keine Erklärung für den Unfallhergang (Bericht der Polizeiinspektion G. vom 30. November 1995) Am 4. Dezember 1995 stellte die Ehefrau des Klägers gegenüber der Polizei klar, dass sie sich bei der Angabe der Zeit, zu der die letzten Gäste das Lokal verlassen hätten, vermutlich infolge der Aufregung und aufgrund des Alkoholkonsums geirrt hätte. Tatsächlich seien die letzten Gäste bereits zwischen 5.00 und 5.30 Uhr gegangen. Bevor sie zu Bett gegangen sei, habe sie unten im Lokal noch mal nach ihm geschaut. Er habe am Tresen gesessen und noch nicht mit nach oben kommen wollen. Ihr Mann habe sicher einige Gläser Weinbrand/Cola getrunken (Vermerk vom 4. Dezember 1995)

Am 24. April 1996 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, die Arbeitszeit ihres Mannes habe am 29./30. November 1995 um ca. 5.00 Uhr geendet. Er habe, wie immer nach Beendigung der Betriebstätigkeit, noch den Gläserspüler saubergemacht, aufgeräumt und den Warenbestand (Fässer, Bier) aufgefüllt. Auch wenn ihr Mann am 29. November Geburtstag gehabt habe, sei niemand eingeladen und es sei auch nicht gefeiert worden. Das Lokal sei wie jeden Mittwoch geöffnet gewesen. Ihr Mann habe aber sicherlich dem einen oder anderen Gratulanten ein Glas ausgegeben. Sie habe ihren Mann zuletzt gegen 5.00/5.30 Uhr gesehen, als er noch in der Gaststätte am Arbeiten war (ergänzende Auskunft vom Mai 1996).

Mit Bescheid vom 19. Juni 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Nach den in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft J. enthaltenen Angaben der Ehefrau habe der Kläger in der U...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge