Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung. Hinweis der Krankenkasse über Austrittsmöglichkeit. Zwei-Wochen-Frist

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 188 Abs 4 SGB 5 ist nicht dahingehend auszulegen, dass mit dem erfolgten Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten und dem fehlenden Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nach zwei Wochen die obligatorische Anschlussversicherung rückwirkend (ex tunc) eintritt, sondern in diesem Fall tritt die obligatorische Anschlussversicherung mit dem Ende der Zwei-Wochen-Frist (ex nunc) ein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2022; Aktenzeichen B 12 KR 13/20 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die von der Beklagten bei ihm zugrunde gelegte Versicherungspflicht und gegen die dazu erhobenen Beiträge - jeweils ab dem 2. März 2017.

Der im Jahr 1964 geborene Kläger war - vor dem hier streitigen Zeitraum - zuletzt bei der Beklagten bis zum 29. November 2016 als Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) versicherungspflichtiges Mitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Während des ALG-Bezuges wurde der Kläger arbeitsunfähig krank und bezog seit dem 30. November 2016 Krankengeld. Es folgten zunächst ununterbrochene Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit (AU).

Mit dem 1. März 2017 stellte die Beklagte ein Ende der AU-Bescheinigungen fest und erließ den Bescheid vom 6. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017, mit dem sie regelte, dass der Anspruch auf Krankengeld und die damit verbundene Mitgliedschaft des Klägers zum 1. März 2017 ende (Enddatum der letzten AU-Bescheinigung). Der Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.

Betreffend die anschließende - vorl. streitige - Zeit teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2017 mit, dass eine Abmeldung zum 1. März 2017 vorliege und forderte den Kläger auf, einen Fragebogen zur Beitragseinstufung auszufüllen und an die Beklagte zurück zu schicken. Außerdem hieß es, dass der Kläger bei der Beklagten versichert bleibe, wenn nicht binnen 14 Tagen eine anderweitige Krankenkasse die Mitgliedschaft gemeldet habe. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliege; die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung müsse aufgrund gesetzlicher Regelungen in diesem Fall lückenlos in Form einer Anschlussversicherung fortgeführt werden. Für diese Mitgliedschaft müsse der Kläger Beiträge zahlen. Hierfür solle der Fragebogen zur Durchführung der obligatorischen freiwilligen Mitgliedschaft und Beitragseinstufung ausgefüllt und bis zum 27. Juli 2017, nach Fristverlängerung bis zum 4. August 2017, zurückgeschickt werden. Der Kläger reagiert zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2017, Eingang bei der Beklagten am 4. August 2017, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er „auf Weiteres darauf verzichte, bei der Beklagten versichert“ zu sein.

Die Beklagte hielt eine obligatorische Anschlussversicherung des Klägers gem. § 188 Abs. 4 SGB V für gegeben - mit Rückwirkung ab dem 2. März 2017 - und erließ den hier angefochtenen Bescheid vom 15. August 2017, mit dem sie den Versichertenstatus der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung feststellte und die monatlichen Beiträge des Klägers für die Zeit vom 2.

 März bis zum 31. Juli 2017 anhand der Beitragsbemessungsgrenze (sog. Höchstbeitrag) festsetzte (754,53 Euro/Monat).

Der Kläger erhob am 25. August 2017 Widerspruch und machte geltend, er habe eine Versicherung bei der Beklagten bereits abgelehnt und zudem seien die Beiträge der Höhe nach unzutreffend, da der Kläger keinerlei Einkünfte habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2017 zurück und führte zur Begründung im Einzelnen aus: seit dem 2. März 2017 setze sich das Versicherungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten als obligatorische Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fort. Zur Beitragsberechnung habe die Krankenkasse bei freiwillig krankenversicherten Mitgliedern einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen zu verlangen. Diesen habe der Kläger nicht vorgelegt. Deshalb seien die Beiträge auf der Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen gewesen.

Mit seiner hiergegen unter dem 8. Januar 2018 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2017 begehrt und die Klage trotz Aufforderung durch ...

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